Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an allgemeinbildenden höheren Schulen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 89/1984 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 75/2016Bundesgesetzblatt Nr. 89 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 75 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 3Anlage 3
Index
70/07 Schule und Kirche
Beachte
Aufsteigendes Inkrafttreten (§ 3).Aufsteigendes Inkrafttreten (Paragraph 3,).
Text
Anlage 3
Lehrplan für den Wahlpflichtgegenstand katholische Religion an der Oberstufe allgemein bildender höherer Schulen
1 Bildungs- und Lehraufgabe:
Für den Wahlpflichtgegenstand katholische Religion gelten dieselben Bildungs- und Lehraufgaben wie für den Pflichtgegenstand. Darüber hinaus soll im Wahlpflichtgegenstand eine Vertiefung und Erweiterung des Bildungsinhaltes des für die betreffenden Oberstufenformen vorgesehenen Pflichtgegenstandes katholische Religion erfolgen.
2 Didaktische Grundsätze:
Es gelten die für den Pflichtgegenstand vorgesehenen didaktischen Grundsätze.
3 Lehrstoff:
Grundlage ist der Lehrplan des Pflichtgegenstandes katholische Religion.
Dieser soll im Wahlpflichtfach katholische Religion vertieft, ergänzt und in Hinblick auf spezifische Interessen der Schülerinnen und Schüler gestaltet werden. Ein vertieftes Verständnis für wissenschaftliche Fragestellungen und Arbeitsweisen der Theologie ist anzustreben.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 226/2006
Zuletzt aktualisiert am
28.12.2016
Dokumentnummer
NOR40079202