(1)Absatz eins,§ 7 Abs. 1, 2 und 4 und die §§ 8 bis 18 sowie § 20 sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Landesschülervertretung die Zentrallehranstaltenschülervertretung, an die Stelle der im § 6 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Schulartbereiche die im § 25 genannten Schulartbereiche, an die Stelle der Bildungsdirektion das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung (jedoch in den §§ 11 Abs. 2 und 18 Abs. 2 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung), an die Stelle des Bildungsdirektors die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung sowie an die Stelle der Bildungsdirektion und der Stellvertreter der Zentrallehranstaltensprecher und dessen Stellvertreter treten.Paragraph 7, Absatz eins, 2 und 4 und die Paragraphen 8 bis 18 sowie Paragraph 20, sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Landesschülervertretung die Zentrallehranstaltenschülervertretung, an die Stelle der im Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Schulartbereiche die im Paragraph 25, genannten Schulartbereiche, an die Stelle der Bildungsdirektion das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung (jedoch in den Paragraphen 11, Absatz 2 und 18 Absatz 2, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung), an die Stelle des Bildungsdirektors die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung sowie an die Stelle der Bildungsdirektion und der Stellvertreter der Zentrallehranstaltensprecher und dessen Stellvertreter treten.