Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 5/1907 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2024RGBl. Nr. 5 aus 1907, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20aParagraph 20 a
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
Vorläufige Enthebung von der Leitung bei Verdacht einer strafbaren Handlung
§ 20a.Paragraph 20 a,
(1)Absatz eins,Wenn die Verläßlichkeit des Konzessionsinhabers, Pächters, verantwortlichen oder stellvertretenden Leiters wegen Verdachtes einer strafbaren Handlung beeinträchtigt erscheint, so hat die Behörde den Betreffenden unverzüglich von der Leitung der Apotheke vorläufig zu entheben. Vor der Enthebung ist die Österreichische Apothekerkammer zu hören.
(2)Absatz 2,§ 18 zweiter und dritter Satz ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 18, zweiter und dritter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
28.03.2024
Dokumentnummer
NOR40260766