Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 444/1985 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/1999Bundesgesetzblatt Nr. 444 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 28Paragraph 28
Beachte
materiell derogiert durch BGBl. I Nr. 141/1999materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 1999,
Text
Tafelwein
§ 28. (1) Bei Tafelwein, der im Inland gewonnen wurde, darf die Etikettierung keine der folgenden Angaben enthalten:Paragraph 28, (1) Bei Tafelwein, der im Inland gewonnen wurde, darf die Etikettierung keine der folgenden Angaben enthalten:
kleinere geographische Einheit (§ 25 Abs. 1 Z 1 bis 5);kleinere geographische Einheit (Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins bis 5);
2. Jahrgangsbezeichnung;
(2)Absatz 2,In der Etikettierung ist abweichend von Abs. 1 bei „Bergwein'' der Name der Weinbauregion, in der die bei der Bereitung des Weines verwendeten Trauben geerntet wurden, und bei in Flaschen abgefülltem „Heurigem'' der Jahrgang anzugeben.In der Etikettierung ist abweichend von Absatz eins, bei „Bergwein'' der Name der Weinbauregion, in der die bei der Bereitung des Weines verwendeten Trauben geerntet wurden, und bei in Flaschen abgefülltem „Heurigem'' der Jahrgang anzugeben.
Dokumentnummer
NOR12138867
Alte Dokumentnummer
N8199550296J