Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Maß- und Eichgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 152/1950 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2021Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1950, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 37Paragraph 37
Index
95/02 Maß- und Eichrecht
Text
§ 37.Paragraph 37,
(1)Absatz eins,Messgeräte dürfen nur dann geeicht werden, wenn sie eichpflichtig und eichfähig sind und bei der messtechnischen Prüfung den für sie geltenden Anforderungen entsprochen haben.
(2)Absatz 2,Als geeicht dürfen Messgeräte nur dann bezeichnet werden wenn
die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 zutreffen oderdie Voraussetzungen des Paragraph 36, Absatz eins, zutreffen oder
die Konformität nach einem Verfahren gemäß § 18 Z 4, das der Ersteichung gleichwertig ist, festgestellt wurde.die Konformität nach einem Verfahren gemäß Paragraph 18, Ziffer 4,, das der Ersteichung gleichwertig ist, festgestellt wurde.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2021
Dokumentnummer
NOR40232146