Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Führerscheingesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 44Paragraph 44
Index
90/02 Kraftfahrrecht
Text
Vollzugsbestimmungen
§ 44.Paragraph 44,
(1)Absatz eins,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur betraut, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist.
(2)Absatz 2,Mit der Vollziehung des § 27 Abs. 2 ist der Bundesminister für Inneres betraut; er hat hierfür das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur herzustellen.Mit der Vollziehung des Paragraph 27, Absatz 2, ist der Bundesminister für Inneres betraut; er hat hierfür das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur herzustellen.
(3)Absatz 3,Mit der Vollziehung des § 22 Abs. 1 bis 4 und 8 ist der Bundesminister für Landesverteidigung betraut. Er hat hierfür das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur herzustellen.Mit der Vollziehung des Paragraph 22, Absatz eins bis 4 und 8 ist der Bundesminister für Landesverteidigung betraut. Er hat hierfür das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur herzustellen.
(4)Absatz 4,Mit der Vollziehung des § 8 Abs. 2a und § 17a Abs. 2, soweit es um Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben geht, und § 22 Abs. 1 jeweils letzter Satz ist der Bundesminister für Finanzen betraut.Mit der Vollziehung des Paragraph 8, Absatz 2 a und Paragraph 17 a, Absatz 2,, soweit es um Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben geht, und Paragraph 22, Absatz eins, jeweils letzter Satz ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
(5)Absatz 5,Mit der Vollziehung des § 15a und § 43 Abs. 29 ist der Bundeskanzler betraut.Mit der Vollziehung des Paragraph 15 a und Paragraph 43, Absatz 29, ist der Bundeskanzler betraut.
Zuletzt aktualisiert am
29.04.2026
Dokumentnummer
NOR40277359