Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kraftstoffverordnung 1999
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 418/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 398/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 418 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 398 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
90/02 Kraftfahrrecht
Text
Kraftstoffspezifikationen
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die im Großhandel oder Kleinverkauf feilgebotenen Kraftstoffe haben folgenden Spezifikationen zu entsprechen:
Ottokraftstoffe den Spezifikationen gemäß Anhang I sowie ÖNORM EN 228 „Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge – Unverbleite Ottokraftstoffe – Mindestanforderungen und Prüfverfahren“, ausgegeben am 1. Jänner 2009,Ottokraftstoffe den Spezifikationen gemäß Anhang römisch eins sowie ÖNORM EN 228 „Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge – Unverbleite Ottokraftstoffe – Mindestanforderungen und Prüfverfahren“, ausgegeben am 1. Jänner 2009,
Dieselkraftstoffe den Spezifikationen gemäß Anhang II sowie ÖNORM EN 590 „Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge – Dieselkraftstoff – Anforderungen und Prüfverfahren“ vom 1. April 2004 oder den Spezifikationen gemäß Anhang IV sowie ÖNORM C 1590 „Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge – Dieselkraftstoff B7 Anforderungen und Prüfverfahren“ vom 1. Oktober 2008.Dieselkraftstoffe den Spezifikationen gemäß Anhang römisch zwei sowie ÖNORM EN 590 „Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge – Dieselkraftstoff – Anforderungen und Prüfverfahren“ vom 1. April 2004 oder den Spezifikationen gemäß Anhang römisch vier sowie ÖNORM C 1590 „Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge – Dieselkraftstoff B7 Anforderungen und Prüfverfahren“ vom 1. Oktober 2008.
Flüssiggas den Spezifikationen gemäß ÖNORM EN 589, ausgegeben am 1. April 2004,
Erdgas und Biogas und Mischprodukte aus Erdgas und Biogas den Spezifikationen gemäß Anhang V,Erdgas und Biogas und Mischprodukte aus Erdgas und Biogas den Spezifikationen gemäß Anhang römisch fünf,
Fettsäuremethylester den Spezifikationen gemäß ÖNORM EN 14214 „Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge – Fettsäure-Methylester (FAME) für Dieselmotoren – Anforderungen und Prüfverfahren“, ausgegeben am 1. März 2009,
reines Pflanzenöl den Spezifikationen gemäß Anhang VI;reines Pflanzenöl den Spezifikationen gemäß Anhang römisch sechs;
Superethanol E 85 Kraftstoff den Spezifikationen gemäß Anhang VIII sowie ÖNORM C 1114 „Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge – Ottokraftstoff Superethanol E 85 Anforderungen und Prüfmethoden“ vom 1. Juli 2007.Superethanol E 85 Kraftstoff den Spezifikationen gemäß Anhang römisch acht sowie ÖNORM C 1114 „Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge – Ottokraftstoff Superethanol E 85 Anforderungen und Prüfmethoden“ vom 1. Juli 2007.
(2)Absatz 2,Ab dem 1. Jänner 2005 haben die im Großhandel oder Kleinverkauf feilgebotenen Ottokraftstoffe den in Anhang III und Dieselkraftstoffe den in Anhang IV angeführten Spezifikationen zu entsprechen.Ab dem 1. Jänner 2005 haben die im Großhandel oder Kleinverkauf feilgebotenen Ottokraftstoffe den in Anhang römisch drei und Dieselkraftstoffe den in Anhang römisch vier angeführten Spezifikationen zu entsprechen.
(2a)Absatz 2 a,Ab dem 1. Jänner 2009 haben die im Großhandel oder Kleinverkauf feilgebotenen Otto- und Dieselkraftstoffe unbeschadet der anderen in den Anhängen III und IV angeführten Spezifikationen einen Schwefelhöchstgehalt von 10 mg/kg zu entsprechen.Ab dem 1. Jänner 2009 haben die im Großhandel oder Kleinverkauf feilgebotenen Otto- und Dieselkraftstoffe unbeschadet der anderen in den Anhängen römisch drei und römisch vier angeführten Spezifikationen einen Schwefelhöchstgehalt von 10 mg/kg zu entsprechen.
(3)Absatz 3,Die im Großhandel oder Kleinverkauf feilgebotenen Otto- und Dieselkraftstoffe können für Ottokraftstoffe die in Anhang I und III und für Dieselkraftstoffe die in Anhang II und IV festgelegten Spezifikationen teilweise oder zur Gänze bereits mit Inkrafttreten dieser Verordnung erfüllen.Die im Großhandel oder Kleinverkauf feilgebotenen Otto- und Dieselkraftstoffe können für Ottokraftstoffe die in Anhang römisch eins und römisch drei und für Dieselkraftstoffe die in Anhang römisch zwei und römisch vier festgelegten Spezifikationen teilweise oder zur Gänze bereits mit Inkrafttreten dieser Verordnung erfüllen.
(4)Absatz 4,Die in Abs. 1 festgelegten Anforderungen gelten auch als erfüllt, wenn die im Großhandel oder Kleinverbrauch feilgebotenen Kraftstoffe nachweislich Europäischen Normen und deren nationalen Ausgaben anderer Mitgliedstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum entsprechen, die von einem nationalen Normungsgremium oder einem vergleichbaren Gremium eines EWR-Staates herausgegeben wurden und in diesem Staat in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften befolgt werden und in denen den österreichischen Normen gleichwertige Qualitätskriterien und Spezifikationen festgelegt sind und den Zielen des Umwelt- und Gesundheitsschutzes dienen.Die in Absatz eins, festgelegten Anforderungen gelten auch als erfüllt, wenn die im Großhandel oder Kleinverbrauch feilgebotenen Kraftstoffe nachweislich Europäischen Normen und deren nationalen Ausgaben anderer Mitgliedstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum entsprechen, die von einem nationalen Normungsgremium oder einem vergleichbaren Gremium eines EWR-Staates herausgegeben wurden und in diesem Staat in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften befolgt werden und in denen den österreichischen Normen gleichwertige Qualitätskriterien und Spezifikationen festgelegt sind und den Zielen des Umwelt- und Gesundheitsschutzes dienen.
(5)Absatz 5,Die in dieser Verordnung genannten Normen sind beim Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße 38, Postfach 130, A-1021 Wien, erhältlich.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2013
Dokumentnummer
NOR40105777