Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kraftstoffverordnung 1999
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 418/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 398/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 418 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 398 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
90/02 Kraftfahrrecht
Text
§ 4.Paragraph 4,
Ottokraftstoff wird für die Verwendung in älteren, besonders beschaffenen Fahrzeugen (Oldtimer) mit einem Additiv, welches die verschleißmindernde Wirkung von Bleiverbindungen ersetzt und weder eine erhöhte Gefährlichkeit des Kraftstoffs noch eine schädliche Luftverunreinigung bei der Verbrennung zur Folge haben darf, feilgeboten. Die Beimischung des Additivs kann in Form einer Individualdosierung bei der Betankung (Fläschchenform) erfolgen. Auf den Tankstellen-Zapfsäulen für Ottokraftstoff ist mit einem Hinweis deutlich zu informieren wie und wo dieses Additiv an der Abfüllanlage erhältlich ist.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2013
Dokumentnummer
NOR40058228