Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kraftstoffverordnung 1999
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 418/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 398/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 418 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 398 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
90/02 Kraftfahrrecht
Text
Prüfverfahren für Kraftstoffspezifikationen
§ 6.Paragraph 6,
Die Prüfung von Kraftstoffen darauf, ob sie den in § 3 festgelegten Spezifikationen entsprechen, hat für Otto- und Dieselkraftstoffe auf Basis der in § 3 angeführten ÖNORMEN genannten oder gleichwertigen Verfahren sowie für alle anderen Kraftstoffe auf Basis der in den Anhängen V und VI genannten Vorschriften zu erfolgen. Die Prüfung von Kraftstoffen darauf, ob sie den in Paragraph 3, festgelegten Spezifikationen entsprechen, hat für Otto- und Dieselkraftstoffe auf Basis der in Paragraph 3, angeführten ÖNORMEN genannten oder gleichwertigen Verfahren sowie für alle anderen Kraftstoffe auf Basis der in den Anhängen römisch fünf und römisch sechs genannten Vorschriften zu erfolgen.
Schlagworte
Ottokraftstoff
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2013
Dokumentnummer
NOR40058230