Norm Ausnahmen von der Einhebung des Behandlungsbeitrages-Ambulanz× ▾ ‹›Gliederung Ausnahmen von der Einhebung des Behandlungsbeitrages-Ambulanz Fassungen (Gesetz) ab 10.03.2001 — BGBl. II Nr. 120/2001 (Stammfassung)▾ InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung 10.03.200131.03.2003 BGBl. II Nr. 120/2001 (Stammfassung) · aufgehoben Stand am Anzeigen Gliederung Fassung vom 10.03.2001 — Überschriften aus den RIS-Dokumenten der §§ alle zuklappen§ 1Feststellung des Ausnahmetatbestandes§ 2Medizinischer Notfall§ 3Befundung und Begutachtung§ 4Leistungen infolge Schwangerschaft§ 5Körperteil- oder Blut(plasma)spende§ 6Erforderlichkeit des Ambulanzbesuches§ 7Weiterüberweisung an andere Fachambulanzen§ 8Wohnort§ 9Anwendungsbereich