Norm Zurverfügungstellung von Bundesmitteln zur Bildung eines Fonds zur Abgeltung von Vermögensverlusten politisch Verfolgter× ▾ ‹›Gliederung Zurverfügungstellung von Bundesmitteln zur Bildung eines Fonds zur Abgeltung von Vermögensverlusten politisch Verfolgter Fassungen (Gesetz) ab 22.04.1961 — BGBl. Nr. 100/1961 (Stammfassung)▾ InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung heute22.04.1961 BGBl. Nr. 100/1961 (Stammfassung) Stand am Anzeigen Gliederung Fassung vom 22.04.1961 — Überschriften aus den RIS-Dokumenten der §§ alle zuklappen§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6