Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
29.04.2011 bis 31.05.2017 — BGBl. II Nr. 144/2011
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1001.06.201730.04.2022 § → § BGBl. II Nr. 131/2015 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 203/2021
§ 1029.04.201131.05.2017 § → § BGBl. II Nr. 144/2011
§ 1002.08.200728.04.2011 § → § BGBl. II Nr. 187/2007
§ 1017.06.200401.08.2007 BGBl. II Nr. 245/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrabschlussprüfungen in den kaufmännisch-administrativen Lehrberufen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 245 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 144 aus 2011,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

29.04.2011BGBl. II Nr. 144/2011

Außerkrafttretensdatum

31.05.2017danach: BGBl. II Nr. 131/2015

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Zusatzprüfung

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in einem der in Paragraph eins, genannten Lehrberufe oder dem Ersatz der Lehrabschlussprüfung eines dieser Lehrberufe kann ein anderer in Paragraph eins, genannter Lehrabschluss durch die Ablegung einer Zusatzprüfung erworben werden.
  2. Absatz 2,Der Umfang der Zusatzprüfung gemäß Absatz eins, besteht aus den in den Paragraphen 4 bis 6 für den jeweiligen Lehrberuf genannten Prüfungsteilen.
  3. Absatz 3,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Ländliche Hauswirtschaft gemäß Artikel eins, Paragraph 3, Absatz 2, des land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1990,, in der geltenden Fassung, kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Betriebsdienstleistung abgelegt werden. Die Zusatzprüfung erstreckt sich auf das Fachgespräch. Die Paragraphen 5 und 6 Ziffer 22, Absatz 2, sind sinngemäß anzuwenden.
  4. Absatz 4,Nach erfolgreicher Ablegung der Treuhand-Assistent-Prüfung bzw. Praktikantenprüfung gemäß Kollektivvertrag der Kammer der Wirtschaftstreuhänder kann eine Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Steuerassistenz abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf die Gegenstände Geschäftsfall und Fachgespräch. Für die Durchführung der eingeschränkten Zusatzprüfung gelten die Bestimmungen der Lehrabschlussprüfung gem. Paragraphen 4, 5 und 6 Ziffer 25,

Im RIS seit

09.05.2011

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2015

Gesetzesnummer

20003404

Dokumentnummer

NOR40128499