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Anl. 1 UniStEV 2004

Fassungen
01.06.2017 bis 30.06.2019 — BGBl. II Nr. 277/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 101.06.201730.06.2019 § → § BGBl. II Nr. 277/2015 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 216/2019
Anl. 126.09.201531.05.2017 § → § BGBl. II Nr. 277/2015
Anl. 127.05.200625.09.2015 § → § BGBl. II Nr. 200/2006
Anl. 116.07.200426.05.2006 BGBl. II Nr. 288/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitäts-Studienevidenzverordnung 2004

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 288 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 216 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

01.06.2017BGBl. II Nr. 277/2015

Außerkrafttretensdatum

30.06.2019aufgehoben durch BGBl. II Nr. 216/2019

Abkürzung

UniStEV 2004

Index

70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht; 72/01 Hochschulorganisation; 72/02 Studienrecht allgemein; 72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen

Text

Anlage 1 zu Paragraph 2, Absatz eins

Bildung, Vergabe und Sperrung von Matrikelnummern

  1. Ziffer eins
    Bildung der Matrikelnummer: Die Matrikelnummer ist eine achtstellige Ziffernfolge.
  2. eins Punkt eins
    Die erste Stelle kennzeichnet mit den Ziffern 1 bis 3 die Matrikelnummern der Universitäten.
  3. eins Punkt 2
    Die zweite und dritte Stelle bezeichnet das Studienjahr der Zulassung mit den beiden letzten Ziffern der Jahreszahl des Kalenderjahres, in das der Beginn des betreffenden Studienjahres fällt.
  4. eins Punkt 3
    Die letzten fünf Stellen sind für jedes Studienjahr gesondert dem von der Bundesministerin oder vom Bundesminister der Universität zugewiesenen Nummernkontingent der zulassenden Universität zu entnehmen.
  5. Ziffer 2
    Vergabe der Matrikelnummer
  6. 2 Punkt eins
    Einer zum Studium zuzulassenden Antragstellerin oder einem zuzulassenden Antragsteller ist nur dann eine Matrikelnummer aus dem Nummernkontingent des aktuellen Studienjahres zuzuweisen, wenn sie oder er noch nie an einer Universität gemäß Paragraph 6, des Universitätsgesetzes 2002, an der Universität für Weiterbildung Krems, an der Katholisch-Theologischen Privatuniversität Linz oder einer Pädagogischen Hochschule zum Studium zugelassen (aufgenommen) war.
  7. 2 Punkt 2
    War die Antragstellerin oder der Antragsteller bereits an einer Bildungseinrichtung gemäß Ziffer 2 Punkt eins, zum Studium zugelassen (aufgenommen) und entspricht ihre oder seine Matrikelnummer der Bildungsvorschrift der Ziffer eins, oder Ziffer 2 Punkt 3,, so ist diese Matrikelnummer weiter zu verwenden. Verfügen Studierende über eine Matrikelnummer einer Universität und über eine Matrikelnummer einer Pädagogischen Hochschule, bleibt die ältere der beiden Matrikelnummern gültig. Die betroffenen Studierenden sind davon in Kenntnis zu setzen. Nicht weiter zu verwenden sind Matrikelnummern anderer postsekundärer Bildungseinrichtungen.
  8. 2 Punkt 3
    Bei siebenstelligen Matrikelnummern, die vor dem Wintersemester 2017/18 vergeben wurden, wird vor der ersten Stelle die Ziffer Null vorangestellt. Die bisherigen sieben Stellen der Matrikelnummer bleiben unverändert.
  9. Ziffer 3
    Sperrung einer Matrikelnummer
    Eine Matrikelnummer, die den Bildungs- oder Vergabebestimmungen von Ziffer eins und 2 nicht entspricht, ist von der Universität, die sie vergeben hat, zu sperren. Die gesamte gespeicherte Information über die oder den Studierenden ist auf die richtige Matrikelnummer zu übertragen. Die Sperrung ist der Bundesministerin oder dem Bundesminister und der Bundesrechenzentrum GmbH mitzuteilen, sofern sie nicht von dieser veranlasst wurde.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 277/2015

Schlagworte

Bildungsbestimmung

Im RIS seit

02.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2019

Gesetzesnummer

20003480

Dokumentnummer

NOR40174914