Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Patentamtsgebührengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 149/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2009Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 27Paragraph 27
Text
12. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen
Berechtigung zur Zahlung, Berechnung und Rückzahlung von Gebühren
§ 27.Paragraph 27,
(1)Absatz eins,Die Jahresgebühren für Patente, Gebrauchsmuster und ergänzende Schutzzertifikate, die Pauschalgebühren für Gebrauchsmuster und die Erneuerungsgebühren für Muster und Marken können von jeder an dem jeweiligen Schutzrecht interessierten Person eingezahlt werden.
(2)Absatz 2,Soweit die Höhe einer Gebühr von der Zahl der Seiten abhängt, gilt folgendes:
als Seite werden bis zu 40 Zeilen gerechnet;
Formelbilder sind nach der Fläche, die sie beanspruchen, als volle Zeilen zu rechnen;
angefangene Seiten werden voll gerechnet;
als Seite wird eine Fläche im Höchstausmaß von 29,7 cm Höhe und 21 cm Breite gerechnet.
(3)Absatz 3,Alle gezahlten Veröffentlichungsgebühren und Druckkostenbeiträge sind zurückzuzahlen, wenn keine Veröffentlichung oder Drucklegung erfolgt, es sei denn, die technischen Vorbereitungen der Veröffentlichung oder Drucklegung sind bereits abgeschlossen.
(4)Absatz 4,Alle gezahlten, noch nicht fällig gewordenen Jahresgebühren für Patente, Gebrauchsmuster und Schutzzertifikate, Pauschalgebühren für Gebrauchsmuster und Erneuerungsgebühren für Muster und Marken sind zurückzuzahlen, wenn das Schutzrecht vor Fälligkeit in Wegfall kommt.
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2026
Dokumentnummer
NOR40113651