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§ 19 ADBG 2007

Fassungen
01.04.2015 bis 24.05.2018 — BGBl. I Nr. 93/2014
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1925.05.201831.12.2020 § → § BGBl. I Nr. 37/2018 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 152/2020
§ 1901.04.201524.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 93/2014
§ 1901.01.201031.03.2015 § → § BGBl. I Nr. 146/2009
§ 1909.08.200831.12.2009 § → § BGBl. I Nr. 115/2008
§ 1901.07.200708.08.2008 BGBl. I Nr. 30/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Anti-Doping-Bundesgesetz 2007

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2007, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2014,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

01.04.2015BGBl. I Nr. 93/2014

Außerkrafttretensdatum

24.05.2018danach: BGBl. I Nr. 37/2018

Abkürzung

ADBG 2007

Index

78 Sport

Text

Besondere Pflichten der Sportler, die dem Nationalen Testpool angehören

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Sportler, die in den Nationalen Testpool aufzunehmen sind, haben sich gegenüber dem Bundes-Sportfachverband schriftlich zu verpflichten,
    1. Ziffer eins
      die jeweils aktuellen Anti-Doping-Regelungen des Bundes-Sportfachverbandes und die Regelungen dieses Bundesgesetzes, insbesondere der Paragraphen 3, 5, 6, 8 bis 18, als bindend anzuerkennen,
    2. Ziffer 2
      die für den jeweiligen internationalen Wettkampf geltenden Anti-Doping-Regelungen, zu dem ihre Entsendung erfolgt, anzuerkennen,
    3. Ziffer 3
      Verstöße gegen Anti-Doping Regelungen zu unterlassen und mit allen ihnen zu Gebote stehenden Mittel zu sorgen, dass keine verbotenen Wirkstoffe in ihr Körpergewebe oder in ihre Körperflüssigkeit gelangen oder verbotene Methoden an ihnen angewendet werden,
    4. Ziffer 4
      bei den Dopingkontrollen gemäß Paragraphen 11 bis 13 mitzuwirken,
    5. Ziffer 5
      die grundsätzliche Wohnadresse, postalische Zustelladressen oder elektronische Zustelladressen, jede Namensänderung sowie die Beendigung der aktiven Laufbahn unverzüglich der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung und dem Bundes-Sportfachverband zu melden,
    6. Ziffer 6
      bei ärztlichen oder zahnärztlichen Behandlungen dem Arzt oder Zahnarzt vor Verabreichung von Arzneimitteln oder Anwendung von Behandlungsmethoden mitzuteilen, dass sie den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegen,
    7. Ziffer 7
      zur Betreuung nur Personen heranzuziehen, die gemäß Paragraph 18, Absatz 4, nicht hiervon ausgeschlossen sind,
    8. Ziffer 8
      die ausdrückliche Zustimmung zur Verwendung von Gesundheitsdaten zu erteilen, die bei der Analyse von Dopingproben und der Gewährung der medizinischen Ausnahmegenehmigung gemäß Paragraph 8, anfallen,
    9. Ziffer 9
      den Aufforderungen der ÖADR und der Unabhängigen Schiedskommission Folge zu leisten und an allfälligen Verfahren ordnungsgemäß mitzuwirken und
    10. Ziffer 10
      die Meldepflichten gemäß Absatz 3, oder 4, je nach Zugehörigkeit zum Top- oder Basissegment des Nationalen Testpools (Paragraph 5,), zu erfüllen.
  2. Absatz 2,Die Verpflichtungserklärung gemäß Absatz eins, ist vom Sportler binnen zwei Wochen nach Aufforderung in zweifacher Ausfertigung dem Bundes-Sportfachverband zu übermitteln. Die Verpflichtungserklärung gilt für die Zeit der Zugehörigkeit des Sportlers zum Nationalen Testpool gemäß Paragraph 5,
  3. Absatz 3,Sportler, die gemäß Paragraph 5, dem Topsegment des Nationalen Testpools angehören, haben zusätzlich zu den Verpflichtungen gemäß Absatz eins, an einem von der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung festgelegten Datum vor dem ersten Tag jedes Quartals (1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober) Folgendes zu melden:
    1. Ziffer eins
      für jeden Tag des folgenden Quartals die vollständige Adresse des Ortes, an dem der Sportler wohnen wird (zB Wohnung, vorübergehende Unterkünfte, Hotel usw.);
    2. Ziffer 2
      für jeden Tag des folgenden Quartals Namen und Adresse jedes Ortes, an dem der Sportler trainieren, arbeiten oder einer anderen regelmäßigen Tätigkeit nachgehen wird (zB Schule) sowie die üblichen Zeiten für diese regelmäßigen Tätigkeiten;
    3. Ziffer 3
      seinen Wettkampfplan für das folgende Quartal, einschließlich des Namens und der Adresse jedes Ortes, an dem der Sportler während des Quartals an Wettkämpfen teilnehmen wird, sowie die Daten, zu denen er an diesen Orten an Wettkämpfen teilnehmen wird;
    4. Ziffer 4
      für jeden Tag des folgenden Quartals ein bestimmtes 60-minütiges Zeitfenster zwischen 6.00 und 23.00 Uhr, zu dem er jedenfalls an einem bestimmten Ort für Dopingkontrollen erreichbar ist und zur Verfügung steht.
    Alle Änderungen des Aufenthaltsorts oder der Erreichbarkeit während des Quartals sind unverzüglich nach Kenntnis bekannt zu geben, Änderungen des 60-minütigen Zeitfensters spätestens zwei Stunden vorher.
  4. Absatz 4,Auf Sportler, die gemäß Paragraph 5, dem Basissegment des Nationalen Testpools angehören, findet Absatz 3, Ziffer eins bis 3 Anwendung.
  5. Absatz 5,Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat den Sportlern zur Wahrnehmung ihrer Meldepflichten gemäß Absatz eins, Ziffer 5,, Absatz 3 und 4 ein elektronisches Meldesystem (Paragraph eins a, Ziffer 14,) zur Verfügung zu stellen. Die Sportler haben ihre Meldepflichten über dieses System wahrzunehmen. Diese Daten dürfen nur solange gespeichert werden, als dies für die Erfüllung der Aufgaben der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3 bis 6 erforderlich ist. Davon unberührt bleiben die Rechte des Sportlers gemäß dem Datenschutzgesetz 2000.
  6. Absatz 6,Sportler, die zum Zeitpunkt der Beendigung der aktiven Laufbahn dem Nationalen Testpool (Paragraph 5,) angehört haben, haben sechs Monate vor dem ersten Wettkampf die Wiederaufnahme der aktiven Laufbahn der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung zu melden und nach erneuter Verpflichtungserklärung gemäß Absatz eins, für Dopingkontrollen zur Verfügung zu stehen.
  7. Absatz 7,Sportler,
    1. Ziffer eins
      die während der Suspendierung beziehungsweise Sperre ihre aktive Laufbahn beendet haben und
    2. Ziffer 2
      zu diesem Zeitpunkt dem Nationalen Testpool angehört haben und
    3. Ziffer 3
      ihre aktive Laufahn wieder aufnehmen wollen
    haben die zwischen Beendigung und Meldung der Wiederaufnahme der aktiven Laufbahn gehemmte Restlaufzeit ihrer Suspendierung bzw. Sperre vor dem ersten Wettkampf abzuwarten, wenn diese Restlaufzeit die sechs Monate der Meldeverpflichtung ab Wiederaufnahme übersteigt und nach erneuter Verpflichtungserklärung gemäß Absatz eins, für Dopingkontrollen zur Verfügung zu stehen.

Schlagworte

Trainingsort

Im RIS seit

16.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2018

Gesetzesnummer

20005360

Dokumentnummer

NOR40166233