Rechtstracker.at

§ 20 ADBG 2007

Fassungen
01.01.2015 bis 31.12.2020 — BGBl. I Nr. 93/2014
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2001.01.201531.12.2020 § → § BGBl. I Nr. 93/2014 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 152/2020
§ 2001.01.201031.12.2014 § → § BGBl. I Nr. 146/2009
§ 2009.08.200831.12.2009 § → § BGBl. I Nr. 115/2008
§ 2001.07.200708.08.2008 BGBl. I Nr. 30/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Anti-Doping-Bundesgesetz 2007

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

01.01.2015BGBl. I Nr. 93/2014

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020aufgehoben durch BGBl. I Nr. 152/2020

Abkürzung

ADBG 2007

Index

78 Sport

Text

Sonderbestimmungen für Tiere

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Bei Sportarten, in denen Tiere an Wettkämpfen teilnehmen, gilt außerdem folgendes:
    1. Ziffer eins
      für das Tier sind die verbotenen Wirkstoffe und Methoden sowie jene Labors, die der zuständige internationale Sportfachverband festgelegt hat, maßgebend;
    2. Ziffer 2
      die Meldepflicht gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 5, umfasst auch den Einstellungsort, die Trainingszeiten und -orte des Tieres und obliegt dem Sportler, der mit dem Tier den Sport ausübt, dem Tierhalter oder dem für das Tier Verantwortlichen;
    3. Ziffer 3
      bei Dopingkontrollen am Tier haben jene Personen gemäß Ziffer 2, mitzuwirken, die zum Zeitpunkt des Beginns der Dopingkontrolle anwesend sind;
    4. Ziffer 4
      das Verbot des Besitzes (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 6,) und der Einflussnahme bei Dopingkontrollen am Tier (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 7,) sowie die Regelung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 10, gelten für alle in Ziffer 2, angeführten Personen;
    5. Ziffer 5
      die Personen gemäß Ziffer 2, haben dafür zu sorgen, dass keine verbotenen Wirkstoffe in den Körper des Tieres gelangen und keine verbotenen Methoden am Tier angewendet werden.
  2. Absatz 2,Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 ist mit der Maßgabe auf Tiere anzuwenden, dass den Kostenersatz die Person zu leisten hat, die die Analyse der „B-Probe“ oder die Labordokumentation verlangt.
  3. Absatz 3,Die Rechte gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 3, kann eine der in Absatz eins, Ziffer 2, angeführten Personen wahrnehmen.
  4. Absatz 4,Die Disziplinarmaßnahmen gemäß Paragraph 15, haben sich auch auf das Tier zu erstrecken. Den Antrag auf ein beschleunigtes Verfahren (Paragraph 15, Absatz 6,) kann jede der in Absatz eins, Ziffer 2, angeführten Personen stellen. Bei Vorliegen eines ein Tier betreffenden Laborberichts hat die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung zunächst hierzu eine schriftliche Stellungnahme der Veterinärmedizinischen Kommission zu allfälligen verbotenen Wirkstoffen oder Methoden einzuholen. Sieht die Veterinärmedizinische Kommission keinen solchen Verdacht, ist von der Einleitung eines diesbezüglichen Disziplinarverfahrens abzusehen. Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat die in Absatz eins, Ziffer 2, angeführten Personen und den zuständigen Bundes-Sportfachverband hiervon zu informieren.
  5. Absatz 5,Paragraphen 4 a, Absatz 2, Ziffer 2 und 4 b Absatz 2, Ziffer 4, gelten bei Dopingverdacht gegen ein Tier jeweils mit der Maßgabe, dass an Stelle des Experten der Sportmedizin ein Experte der Veterinärmedizin zu nominieren ist.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2014

Schlagworte

Trainingsort

Im RIS seit

16.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2021

Gesetzesnummer

20005360

Dokumentnummer

NOR40166234