Norm Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung× ▾ ‹›Gliederung Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung Fassungen (Gesetz) ab 20.05.2014 — BGBl. II Nr. 109/2014▾ InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung 20.05.201421.02.2022 § → § BGBl. II Nr. 109/2014 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 256/2021 21.02.200819.05.2014 BGBl. II Nr. 68/2008 (Stammfassung) Stand am Anzeigen Gliederung Fassung vom 20.05.2014 — Überschriften aus den RIS-Dokumenten der §§ alle zuklappen§ 1AnwendungsbereichAnforderungen§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6Kennzeichnung§ 7§ 8§ 8a§ 9Werbung§ 10§ 11§ 12Personenbezogene BezeichnungenSchlussbestimmungen§ 13§ 14§ 15AnlagenAnl. 1GRUNDZUSAMMENSETZUNG VON SÄUGLINGSANFANGSNAHRUNG BEI REKONSTITUTION NACH HINWEISEN DES HERSTELLERSAnl. 2GRUNDZUSAMMENSETZUNG VON FOLGENAHRUNG BEI DER REKONSTITUTION NACH HINWEISEN DES HERSTELLERSAnl. 3NÄHRSTOFFE | 1. VitamineAnl. 4NÄHRWERT- UND GESUNDHEITSBEZOGENE ANGABEN FÜR SÄUGLINGSANFANGSNAHRUNG UND VORAUSSETZUNGEN, DIE EINE ENTSPRECHENDE ANGABE RECHTFERTIGENAnl. 5UNVERZICHTBARE UND BEDINGT UNVERZICHTBARE AMINOSÄUREN IN MUTTERMILCHAnl. 6Spezifikation für Proteingehalt und -quelle und Proteinverarbeitung bei der Herstellung von Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung mit einem Proteingehalt von weniger als 0,56 g/100 kJ (2,25 g/100 kcal) auf Basis von Molkenproteinhydrolysaten aus KuhmilchproteinAnl. 7REFERENZWERTE FÜR DIE NÄHRWERTKENNZEICHNUNG VON LEBENSMITTELN, DIE FÜR SÄUGLINGE UND KLEINKINDER BESTIMMT SINDAnl. 8SCHÄDLINGSBEKÄMPFUNGSMITTEL, DIE NICHT BEI LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERZEUGNISSEN VERWENDET WERDEN DÜRFEN, DIE ZUR HERSTELLUNG VON SÄUGLINGSANFANGSNAHRUNG UND FOLGENAHRUNG BESTIMMT SINDAnl. 9SPEZIFISCHE RÜCKSTANDSHÖCHSTGEHALTE FÜR SCHÄDLINGSBEKÄMPFUNGSMITTEL ODER DEREN METABOLITEN IN SÄUGLINGSANFANGSNAHRUNG UND FOLGENAHRUNG