Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bluetongue-Bekämpfungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 148/2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 287/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 148 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 287 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Impfgebiete
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die Gebiete gemäß Anhang C werden ab dem dort genannten Datum zur Impfzone erklärt. In diesen Gebieten dürfen Rinder, Schafe, Ziegen und andere empfängliche Tiere – ausgenommen Sentineltiere – gemäß den Herstellerangaben einer Schutzimpfung gegen Bluetongue unterzogen werden, wenn folgende Bestimmungen eingehalten werden:
die Impfung ist dem Amtstierarzt gemäß § 12 Abs. 2 TSG anzuzeigen;die Impfung ist dem Amtstierarzt gemäß Paragraph 12, Absatz 2, TSG anzuzeigen;
der Impfstoff muss in Österreich zugelassen sein oder gemäß § 12 Abs. 1 in Anhang C dieser Verordnung für die entsprechende Tierart zur Anwendung genehmigt sein;der Impfstoff muss in Österreich zugelassen sein oder gemäß Paragraph 12, Absatz eins, in Anhang C dieser Verordnung für die entsprechende Tierart zur Anwendung genehmigt sein;
die Durchführung der Impfung ist vom Tierarzt gemäß § 12 Abs. 3 TSG der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.die Durchführung der Impfung ist vom Tierarzt gemäß Paragraph 12, Absatz 3, TSG der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.
(2)Absatz 2,Die im Anhang C gemäß Abs. 1 ausgewiesenen Gebiete sind Sperrzone im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007.Die im Anhang C gemäß Absatz eins, ausgewiesenen Gebiete sind Sperrzone im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1266 aus 2007,.
Zuletzt aktualisiert am
07.10.2013
Dokumentnummer
NOR40108681