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Art. 4

Fassungen
01.01.2010 bis 30.06.2016 — BGBl. III Nr. 139/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 401.01.201030.06.2016 BGBl. III Nr. 139/2009 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 129/2016

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Durchführung von Artikel 83bis des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 139 aus 2009, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 129 aus 2016,

Typ

Vertrag – Deutschland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2010BGBl. III Nr. 139/2009

Außerkrafttretensdatum

30.06.2016aufgehoben durch BGBl. III Nr. 129/2016

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 4

Verfahren zur Übertragung der Zuständigkeiten

(1) Einzelheiten der Übertragung von Zuständigkeiten nach Artikel 3, einschließlich der anzuwendenden Vorschriften und Verfahren, werden schriftlich zwischen den Zivilluftfahrtbehörden der Vertragsparteien festgelegt. Ersuchen auf Übertragung von Zuständigkeiten durch die Zivilluftfahrtbehörde des Eintragungsstaats bedürfen der schriftlichen Annahme der Zivilluftfahrtbehörde des Betreiberstaats. Aufsichtsübertragungsersuchen können nur für einzelne genau bezeichnete Luftfahrzeuge für die Dauer der Zeitspanne einer Dry-Lease-Vereinbarung sowie bei sonstigen Vereinbarungen im Sinne des Artikel 83bis des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt für die Dauer von längstens zwei Jahren gestellt werden. Mit Zugang der Annahmeerklärung nach Satz 2 wird die Übertragung der Zuständigkeit zur Überwachung der bezeichneten Luftfahrzeuge wirksam.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend bei der Verlängerung einer Dry-Lease-Vereinbarung. Er gilt auch bei der Verlängerung einer sonstigen Vereinbarung im Sinne des Artikel 83bis des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt, mit der Maßgabe, dass die Frist einmalig um längstens zwei Jahre verlängert werden kann.

(3) Die Zivilluftfahrtbehörden sind befugt, die Übertragung der Zuständigkeiten für einzelne Luftfahrzeuge jederzeit zu widerrufen. Der Widerruf bedarf der Schriftform. Er wird nach Ablauf von 24 Stunden nach Zugang wirksam.

(4) Ein Luftfahrzeug, für das die Zuständigkeit zur Aufsicht und Überwachung auf Grund von Artikel 3 Absatz 1 übertragen wurde, unterliegt den Anforderungen der jeweils anwendbaren Gesetze, sonstigen Vorschriften und Verfahren des Betreiberstaates.

Im RIS seit

22.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2016

Gesetzesnummer

20006643

Dokumentnummer

NOR40114767