Rechtstracker.at

Art. 5

Fassungen
01.01.2010 bis 30.06.2016 — BGBl. III Nr. 139/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 501.01.201030.06.2016 BGBl. III Nr. 139/2009 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 129/2016

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Durchführung von Artikel 83bis des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 139 aus 2009, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 129 aus 2016,

Typ

Vertrag – Deutschland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2010BGBl. III Nr. 139/2009

Außerkrafttretensdatum

30.06.2016aufgehoben durch BGBl. III Nr. 129/2016

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 5

Zusammenkünfte zwischen den Zivilluftfahrtbehörden

(1) Zwischen den Zivilluftfahrtbehörden der Vertragsparteien werden nach Bedarf Zusammenkünfte anberaumt, um betriebliche oder Lufttüchtigkeitsfragen zu erörtern, die sich bei Überprüfungen der Luftfahrzeuge ergeben haben. Hierbei sollen insbesondere folgende Themen erörtert werden:

  1. Ziffer eins
    Flugbetrieb,
  2. Ziffer 2
    Überwachung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit und Instandhaltung von Luftfahrzeugen,
  3. Ziffer 3
    Verfahren des Handbuchs für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (Continuing Airworthiness Management Exposition – CAME oder Operator Maintenance Control Manual – MCM) des Luftfahrtunternehmers, soweit zutreffend,
  4. Ziffer 4
    alle sonstigen wichtigen Angelegenheiten, die sich aufgrund von Überprüfungen ergeben.

(2) Auf Ersuchen der Zivilluftfahrtbehörde des Eintragungsstaates nimmt die jeweils andere Zivilluftfahrtbehörde nach Maßgabe des anwendbaren Rechts eine Überprüfung des Luftfahrzeuges vor, für das die Zuständigkeit zur Aufsicht und Überwachung auf Grund von Artikel 3 Absatz 1 übertragen wurde. Soweit möglich, gestattet die ersuchte Zivilluftfahrtbehörde den Vertretern der Zivilluftfahrtbehörde des Eintragungsstaates, bei der Überprüfung des Luftfahrzeuges anwesend zu sein. Die Zivilluftfahrtbehörden treffen die hierzu erforderlichen Absprachen. Die ersuchte Zivilluftfahrtbehörde teilt der Zivilluftfahrtbehörde des Eintragungsstaates das Ergebnis der Überprüfung schriftlich mit.

Im RIS seit

22.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2016

Gesetzesnummer

20006643

Dokumentnummer

NOR40114768