Norm Inverkehrbringen von Gasölen für nicht auf See befindliche Binnenschiffe und Sportboote sowie für mobile Maschinen und Geräte× ▾ ‹›Gliederung Inverkehrbringen von Gasölen für nicht auf See befindliche Binnenschiffe und Sportboote sowie für mobile Maschinen und Geräte Fassungen (Gesetz) ab 26.02.2013 — BGBl. I Nr. 36/2013 (Stammfassung)▾ InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung heute26.02.2013 BGBl. I Nr. 36/2013 (Stammfassung) Stand am Anzeigen Gliederung Fassung vom 26.02.2013 — Überschriften aus den RIS-Dokumenten der §§ alle zuklappen§ 1Anwendungsbereich§ 2Begriffsbestimmungen§ 3Maximaler Schwefelgehalt§ 4Probenahme§ 5Verordnungsermächtigung§ 6Strafbestimmung§ 7Vollzugsbestimmung§ 8Umsetzung von Unionsrecht§ 9Inkrafttreten