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§ 10 HolzHÜG

Fassungen
ab 28.07.2021 — BGBl. I Nr. 167/2021
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 10 heute28.07.2021 § → § BGBl. I Nr. 167/2021
§ 1007.08.201327.07.2021 BGBl. I Nr. 178/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Holzhandelsüberwachungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 178 aus 2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

28.07.2021BGBl. I Nr. 167/2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

HolzHÜG

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Auskunfts-, Unterstützungs- und Duldungspflichten

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Personen und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen haben den Kontrollorganen zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen der in Paragraph eins, genannten Rechtsakte sowie dieses Gesetzes
    1. Ziffer eins
      die erforderlichen Auskünfte zu erteilen,
    2. Ziffer 2
      die maßgeblichen Unterlagen zur Einsichtnahme vorzulegen, Einsichtnahmen in elektronische Aufzeichnungen zu gewähren und in begründeten Fällen Abschriften oder Kopien in Papierform oder auf elektronischen Datenträgern auf Verlangen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen oder binnen angemessener Frist nachzureichen,
    3. Ziffer 3
      die maßgeblichen Unterlagen unentgeltlich binnen angemessener Frist zu übermitteln,
    4. Ziffer 4
      den Zutritt zu allen Grundstücken, Räumlichkeiten und Transportmitteln zu gestatten sowie Transportmittel und Behältnisse zu öffnen,
    5. Ziffer 5
      die Besichtigung, Begutachtung und unentgeltliche Entnahme von Proben zu gestatten, und
    6. Ziffer 6
      zur Probenahme Personen, die mit den Betriebsverhältnissen vertraut sind, sowie erforderliche Geräte, auch zur Entladung der Holzprodukte aus Transportmitteln, zur Verfügung zu stellen.
  2. Absatz 2,Bedienstete der Europäischen Kommission oder des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus können die Kontrollorgane bei ihren Kontrolltätigkeiten begleiten.

Schlagworte

Auskunftspflicht, Unterstützungspflicht

Im RIS seit

28.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2021

Gesetzesnummer

20008546

Dokumentnummer

NOR40235938