Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gründung einer Europäischen Organisation für astronomische Forschung in der südlichen Hemisphäre
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 241/2013Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 241 aus 2013,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Text
Artikel XArtikel römisch zehn
Austritt
Jeder Mitgliedstaat der Organisation kann, nachdem er dieser mindestens zehn Jahre lang angehört hat, dem Präsidenten des Rates seinen Austritt notifizieren. Dieser wird am Ende des Rechnungsjahres wirksam, das auf das Jahr folgt, in dem der Austritt notifiziert wurde. Ein aus der Organisation austretender Mitgliedstaat hat keinen Erstattungsanspruch gegen die Organisation in bezug auf deren Guthaben oder wegen der von ihm geleisteten Beiträge.
Zuletzt aktualisiert am
22.03.2018
Dokumentnummer
NOR40200588