Rechtstracker.at

Art. 11

Fassungen
ab 01.07.2009 — BGBl. III Nr. 241/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 heute01.07.2009 BGBl. III Nr. 241/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gründung einer Europäischen Organisation für astronomische Forschung in der südlichen Hemisphäre

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 241 aus 2013,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

01.07.2009BGBl. III Nr. 241/2013

Außerkrafttretensdatum

Index

79/02 Forschung

Text

Artikel römisch elf

Nichterfüllung von Verpflichtungen

Wenn ein Mitglied der Organiation seine Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen oder dem Finanzprotokoll nicht erfüllt, so wird es vom Rat aufgefordert, deren Bestimmungen zu beachten. Kommt das Mitglied dieser Aufforderung innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht nach, so können die anderen Mitglieder einstimmig beschließen, ihre Zusammenarbeit in der Organisation ohne dieses Mitglied fortzusetzen. Der betreffende Staat hat in diesem Fall keinen Erstattungsanspruch gegen die Organisation in bezug auf deren Guthaben oder wegen der von ihm geleisteten Beiträge.

Im RIS seit

22.03.2018

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2018

Gesetzesnummer

20008604

Dokumentnummer

NOR40200589