Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gründung einer Europäischen Organisation für astronomische Forschung in der südlichen Hemisphäre
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 241/2013Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 241 aus 2013,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Text
Artikel XIIArtikel römisch zwölf
Auflösung
Die Organisation kann jederzeit durch eine mit Zweidrittelmehrheit der Mitgliedstaaten angenommene Entschließung aufgelöst werden. Mit der gleichen Entschließung wird ein Liquidator ernannt, sofern bei der Auflösung nicht eine einstimmig getroffene Vereinbarung zwischen den Mitgliedstaaten zustandekommt. Ein Überschuß wird unter die Staaten verteilt, die im Zeitpunkt der Auflösung Mitglied der Organisation sind, und zwar in Verhältnis der Beiträge, die sie tatsächlich entrichtet haben, seit sie Vertragspartei dieses Übereinkommens wurden. Ergibt sich ein Fehlbetrag, so wird er von diesen Mitgliedstaaten im Verhältnis ihrer für das laufende Rechnungsjahr festgesetzten Beiträge übernommen
Zuletzt aktualisiert am
22.03.2018
Dokumentnummer
NOR40200590