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Art. 13

Fassungen
ab 01.07.2009 — BGBl. III Nr. 241/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 13 heute01.07.2009 BGBl. III Nr. 241/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gründung einer Europäischen Organisation für astronomische Forschung in der südlichen Hemisphäre

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 241 aus 2013,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

01.07.2009BGBl. III Nr. 241/2013

Außerkrafttretensdatum

Index

79/02 Forschung

Text

Artikel römisch dreizehn

Unterzeichnung – Beitritt

Ziffer eins Dieses Übereinkommen und das beigefügte Finanzprotokoll liegen für alle Staaten zur Unterzeichnung auf, die an den Vorarbeiten für das Übereinkommen teilgenommen haben.

Ziffer 2 Dieses Übereinkommen und das beigefügte Finanzprotokoll bedürfen der Genehmigung oder Ratifikation durch jeden Staat nach Maßgabe seiner verfassungsrechtlichen Vorschriften.

Ziffer 3 Die Genehmigungs- oder Ratifikationsurkunden sind beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Französischen Republik zu hinterlegen.

Ziffer 4 Der Rat kann durch einstimmige Entscheidung der Mitgliedstaaten andere als die in Absatz 1 bezeichneten Staaten in die Organisation aufnehmen. Die aufgenommenen Staaten werden Mitglieder der Organisation, indem sie eine Beitrittsurkunde beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Französischen Republik hinterlegen.

Im RIS seit

22.03.2018

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2018

Gesetzesnummer

20008604

Dokumentnummer

NOR40200591