Norm Anerkennung der im Rahmenplan Tiroler Oberland dargestellten wasserwirtschaftlichen Ordnung als öffentliches Interesse× ▾ ‹›Gliederung Anerkennung der im Rahmenplan Tiroler Oberland dargestellten wasserwirtschaftlichen Ordnung als öffentliches Interesse Fassungen (Gesetz) ab 04.11.2014 — BGBl. II Nr. 274/2014 (Stammfassung)▾ InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung heute04.11.201431.12.2039 § → § BGBl. II Nr. 274/2014 (Stammfassung) · aufgehoben 04.11.201431.12.2039 BGBl. II Nr. 274/2014 (Stammfassung) · aufgehoben Stand am Anzeigen Gliederung Fassung vom 04.11.2014 — Überschriften aus den RIS-Dokumenten der §§ alle zuklappen1. AbschnittAllgemeines§ 1Gegenstand§ 2Ziele der bestmöglichen ökologisch verträglichen Wasserkraftnutzung im Tiroler Oberland§ 3Anerkennung der im Rahmenplan Tiroler Oberland dargestellten wasserwirtschaftlichen Ordnung als öffentliches Interesse2. AbschnittZusammenfassung der Planungsschwerpunkte§ 4Hauptinhalte der künftigen wasserwirtschaftlichen Ordnung im Tiroler Oberland3. AbschnittFestlegungen betreffend die künftige wasserwirtschaftliche Ordnung im Planungsgebiet§ 5Sehr gute und sehr sensible Gewässerstrecken und Verschlechterungsverbot§ 6Reihenfolge§ 7Hochwasserschutz§ 8Feststoffhaushalt§ 9Grundwasser, Quellen und Wasserversorgung§ 10Siedlungswasserwirtschaft§ 11Gewässerökologie4. AbschnittEmpfehlungen zur Umsetzung der künftigen wasserwirtschaftlichen Ordnung im Planungsgebiet§ 12Zuständigkeit des Landes§ 13Land- und Forstwirtschaft§ 14Tourismus§ 15Naturschutz5. AbschnittSchlussbestimmungen§ 16Veröffentlichung und AuflageAußer Kraft Treten§ 17AnlagenAnl. 1