(1)Absatz eins,Die Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1, die dem Mindestbetrag gemäß § 100 Abs. 1 unterliegen, haben der FMA, der Abwicklungsbehörde und der Oesterreichischen Nationalbank unter Berücksichtigung der Vorgaben gemäß Abs. 2 folgende Angaben zu melden:Die Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins,, die dem Mindestbetrag gemäß Paragraph 100, Absatz eins, unterliegen, haben der FMA, der Abwicklungsbehörde und der Oesterreichischen Nationalbank unter Berücksichtigung der Vorgaben gemäß Absatz 2, folgende Angaben zu melden:
Die anzuwendenden Anforderungen gemäß §104 und § 105, ausgedrückt gemäß § 100 Abs. 2 und die Beträge an Eigenmitteln, die gegebenenfalls die Bedingungen des § 105 Abs. 8 Z 2 erfüllen, und die Beträge der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, einschließlich der Angabe dieser Beträge als prozentuale Anteile gemäß § 100 Abs. 2, nach allen berechneten Abzügen gemäß den Art. 72e bis 72j der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;Die anzuwendenden Anforderungen gemäß §104 und Paragraph 105,, ausgedrückt gemäß Paragraph 100, Absatz 2 und die Beträge an Eigenmitteln, die gegebenenfalls die Bedingungen des Paragraph 105, Absatz 8, Ziffer 2, erfüllen, und die Beträge der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, einschließlich der Angabe dieser Beträge als prozentuale Anteile gemäß Paragraph 100, Absatz 2,, nach allen berechneten Abzügen gemäß den Artikel 72 e, bis 72j der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,;
die Beträge der übrigen bail-in-fähigen Verbindlichkeiten;
in Bezug auf die in Z 1 und Z 2 genannten Posten Folgendes:in Bezug auf die in Ziffer eins und Ziffer 2, genannten Posten Folgendes:
ihre Zusammensetzung einschließlich ihres Fälligkeitsprofils,
ihren Rang im regulären Insolvenzverfahren,
ob sie den gesetzlichen Vorschriften eines Drittlands unterliegen und gegebenenfalls um welches Drittland es sich handelt und ob sie die vertraglichen Klauseln gemäß § 98 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 lit. p und q sowie Art. 63 lit. n und o der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 enthalten.ob sie den gesetzlichen Vorschriften eines Drittlands unterliegen und gegebenenfalls um welches Drittland es sich handelt und ob sie die vertraglichen Klauseln gemäß Paragraph 98, Absatz eins,, Artikel 52, Absatz eins, Litera p, und q sowie Artikel 63, Litera n, und o der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, enthalten.
Die Meldepflicht für Beträge der übrigen bail-in-fähigen Verbindlichkeiten gemäß Z 2 findet keine Anwendung auf Unternehmen, die zum Zeitpunkt der Meldung der Angaben Beträge an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten in Höhe von mindestens 150 vH der Anforderung gemäß § 100 Abs. 1, berechnet gemäß Z 1, halten.Die Meldepflicht für Beträge der übrigen bail-in-fähigen Verbindlichkeiten gemäß Ziffer 2, findet keine Anwendung auf Unternehmen, die zum Zeitpunkt der Meldung der Angaben Beträge an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten in Höhe von mindestens 150 vH der Anforderung gemäß Paragraph 100, Absatz eins,, berechnet gemäß Ziffer eins,, halten.