Norm COTIF× ▾ ‹›Gliederung Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), Protokoll (OTIF) (COTIF) Fassungen (Gesetz) ab 01.07.2006 — BGBl. Nr. 225/1985 (Stammfassung)▾ InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung heute01.07.2006 BGBl. Nr. 225/1985 (Stammfassung) Stand am Anzeigen Gliederung Fassung vom 01.07.2006 — Überschriften aus den RIS-Dokumenten der §§ alle zuklappenArtikel 1Art. 1Immunität von der Gerichtsbarkeit, Vollstreckung und BeschlagnahmeArtikel 2Art. 2Schutz vor EnteignungArtikel 3Art. 3Befreiung von der BesteuerungArtikel 4Art. 4Befreiung von Abgaben und ZöllenArtikel 5Art. 5Amtliche TätigkeitenArtikel 6Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.Art. 6GeldverkehrArtikel 7Art. 7NachrichtenverkehrArtikel 8Art. 8Vorrechte und Immunitäten der StaatenvertreterArtikel 9Art. 9Vorrechte und Immunitäten der Mitglieder des Personals der OrganisationArtikel 10Art. 10Vorrechte und Immunitäten der SachverständigenArtikel 11Art. 11Zweck der gewährten Vorrechte und ImmunitätenArtikel 12Art. 12Verhinderung von MissbrauchArtikel 13Art. 13Behandlung eigener StaatsangehörigerArtikel 14Art. 14Ergänzungsabkommen