Norm NAPV× ▾ ‹›Gliederung Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung (NAPV) Fassungen (Gesetz) ab 01.01.2025 — BGBl. II Nr. 277/2024▾ InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung heute01.01.2025 § → § BGBl. II Nr. 277/2024 16.10.202431.12.2024 § → § BGBl. II Nr. 277/2024 11.07.202415.10.2024 § → § BGBl. II Nr. 198/2024 01.01.202310.07.2024 BGBl. II Nr. 495/2022 (Stammfassung) Stand am Anzeigen Gliederung Fassung vom 01.01.2025 — Überschriften aus den RIS-Dokumenten der §§ alle zuklappen§ 1Ziele und Begriffsbestimmungen§ 2Zeiträume, in denen stickstoffhältige Düngemittel nicht auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ausgebracht werden dürfen§ 3Verfahren für das Ausbringen von stickstoffhältigen Düngemitteln auf landwirtschaftlichen Nutzflächen§ 4Ausbringen von stickstoffhältigen Düngemitteln auf wassergesättigten, überschwemmten, gefrorenen oder schneebedeckten Böden§ 5Bedingungen für das Ausbringen von stickstoffhältigen Düngemitteln auf landwirtschaftlichen Nutzflächen in der Nähe von Wasserläufen§ 6Fassungsvermögen und Bauweise von Behältern zur Lagerung von Wirtschaftsdünger§ 7Begrenzung für das Ausbringen von stickstoffhältigen Düngemitteln auf landwirtschaftlichen Nutzflächen§ 8Betriebsbezogene Aufzeichnungsverpflichtungen§ 9Verstärkte Aktionen für in Gebieten gemäß Anlage 5 gelegene Betriebe§ 10Besondere Vorgaben für die Gewässeraufsicht§ 11Umsetzungsklausel§ 12InkrafttretenAnlagenAnl. 1Wirtschaftsdüngeranfallsmengen für 6 Monate je Stallplatz in m3 bei verschiedenen EntmistungssystemenAnl. 2Ammoniumanteil von Wirtschaftsdüngern, sonstigen organischen Düngern oder KlärschlammAnl. 3Begrenzung der auf die landwirtschaftlichen Nutzflächen ausgebrachten StickstoffmengeAnl. 4Stickstoffanfall nach Abzug der Stall- und LagerverlusteAnl. 5Gebiete mit verstärkten Aktionen gemäß Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 91/676/EWG des Rates zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen