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Anl. 1/33 BDG 1979

59 Rechtssätze zu BDG 1979
Fassungen
31.12.2003 bis 31.12.2008 — BGBl. I Nr. 130/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins /, 33

Inkrafttretensdatum

31.12.2003BGBl. I Nr. 130/2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2008danach: BGBl. I Nr. 147/2008

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

33. VERWENDUNGSGRUPPEN PT 4 UND PF 4

Ernennungserfordernisse:

33.1. Eine in Ziffer 33 Punkt 2, angeführte oder gemäß Verordnung nach Paragraph 229, Absatz 3, oder Paragraph 249 b, Absatz 3, gleichwertige Verwendung und die Erfüllung der in Ziffer 33 Punkt 3, vorgeschriebenen Erfordernisse.

33.2. Den Verwendungsgruppen PT 4 oder PF 4 gehören insbesondere folgende Verwendungen an:

33.2.1. in der Dienstzulagengruppe 1

  1. Litera a
    im Postdienst:
    Leiter eines Postamtes römisch zwei. Klasse, Stufe 4b,
  2. Litera b
    im Telekomdienst:
    Heimaufsicht in einem Lehrlingswohnheim,

33.2.2. außerhalb einer Dienstzulagengruppe:

  1. Litera a
    im Verwaltungsdienst:
    Sachbearbeiter,
  2. Litera b
    im Postdienst:
    Geldschalterdienst,
  3. Litera c
    im Postautodienst:
    Betriebsaufsicht in einer Postautostelle oder einer Postgarage,
  4. Litera d
    im Telekomdienst:
    Sachbearbeiter,
  5. Litera e
    im Dienst bei der Mobilkom:
    Sachbearbeiter,
  6. Litera f
    in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung:
    Sachbearbeiter.

33.3.

  1. Litera a
    Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Ziffer 2 Punkt 11, oder 2.12,
  2. Litera b
    die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Ziffer 2 Punkt 13 und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung römisch zwei oder
  3. Litera c
    eine sechsjährige Verwendung in den Verwendungsgruppen PT 5, PF 5, PT 6 oder PF 6 und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung römisch zwei.

33.3a. In der Verordnung über die Grundausbildung römisch zwei kann der in Ziffer 33 Punkt 3, Litera c, angeführte Zeitraum für die Zulassung zur Dienstprüfung bis auf die Hälfte verkürzt werden, wenn der Beamte im Jahr vor der Zulassung zur Dienstprüfung mindestens ein halbes Jahr ununterbrochen erfolgreich auf Arbeitsplätzen der Verwendungsgruppe PT 3 oder PT 4 im Postautodienst verwendet worden ist.

33.4. Durch die in Ziffer 33 Punkt 2, angeführten Verwendungen eines Sachbearbeiters werden nur qualifizierte und verantwortungsvolle Tätigkeiten erfaßt, deren Ausübung mehr Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert, als die Ausübung einer in Ziffer 35 Punkt 2, angeführten Verwendung einer Mithilfe.

Definitivstellungserfordernisse:

33.5. Für die in Ziffer 33 Punkt 3, Litera a, angeführten Beamten der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung römisch zwei.

Anmerkung

V: BGBl. Nr. 139/1984

Schlagworte

Reifeprüfung, Beamten-Aufstiegsprüfung

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2009

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40047496