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Anl. 1/33 BDG 1979

59 Rechtssätze zu BDG 1979
Fassungen
01.07.1994 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 665/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 665 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins /, 33

Inkrafttretensdatum

01.07.1994BGBl. Nr. 665/1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994danach: BGBl. Nr. 43/1995

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

33. VERWENDUNGSGRUPPE PT 4

Ernennungserfordernisse:

33.1. Eine in Ziffer 33 Punkt 2, angeführte oder gemäß Verordnung nach Paragraph 229, Absatz 3, gleichwertige Verwendung und die Erfüllung der in Ziffer 33 Punkt 3, vorgeschriebenen Erfordernisse.

33.2. Verwendung

  1. Litera a
    im Verwaltungsdienst
    als Programmierassistent im Rechenzentrum
  2. Litera b
    im Postdienst
    im Geldschalterdienst (Annahme und Abgabe von Geld, Sparverkehr, Valuten usw.),
    im Prüfdienst im Post- und Fernmeldeverkehrsdienst, als Sachbearbeiter im Postbetriebsdienst,
  3. Litera c
    im Postautodienst als
    Sachbearbeiter in einer Postautoleitung, Betriebsaufsicht in einer Postautostelle (bzw. Postgarage),
  4. Litera d
    im Fernmeldedienst
    im Dienst auf Abrechnungsplätzen in einem Rundfunkamt, als Sachbearbeiter in einer Anmeldestelle,
    als Sachbearbeiter in einer Materialverrechnungsstelle, als Meßtechniker,
  5. Litera e
    in der Fernmeldehoheitsverwaltung als
    Sachbearbeiter in einem Funküberwachungsbereich.

33.3.

  1. Litera a
    Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Ziffer 2 Punkt eins, oder 2.1a,
  2. Litera b
    die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Ziffer 2 Punkt 2 und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung römisch zwei oder
  3. Litera c
    eine achtjährige Verwendung im Bundesdienst, davon eine sechsjährige Verwendung in der Verwendungsgruppe PT 5 oder PT 6 und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung römisch zwei.

33.4. Durch die in Ziffer 33 Punkt 2, angeführten Verwendungen eines Sachbearbeiters werden nur qualifizierte und verantwortungsvolle Tätigkeiten erfaßt, deren Ausübung mehr Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert, als die Ausübung einer in Ziffer 35 Punkt 2, angeführten Verwendung einer Mithilfe.

Definitivstellungserfordernisse:

33.5. Für die in Ziffer 33 Punkt 3, Litera a, angeführten Beamten der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung römisch zwei.

Anmerkung

V: BGBl. Nr. 139/1984;

Schlagworte

Reifeprüfung, Beamten-Aufstiegsprüfung

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR12109500

Alte Dokumentnummer

N6199440313J