Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 395/1984 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 123/1998Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 1998,
Text
Artikel VIArtikel römisch sechs
(Anm.: Zu § 34 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54)Anmerkung, Zu Paragraph 34, Absatz 2, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54)
(1) Die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung der Beamten, die am 1. Juli 1984 der Spanischen Reitschule angehören und die deswegen in die Verwendungsgruppe B überstellt werden, weil sie die im Art. I Z 3 angeführten Ernennungserfordernisse am 1. Juli 1984 erfüllen, ist unter sinngemäßer Anwendung des § 34 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, festzusetzen. (1) Die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung der Beamten, die am 1. Juli 1984 der Spanischen Reitschule angehören und die deswegen in die Verwendungsgruppe B überstellt werden, weil sie die im Artikel römisch eins, Ziffer 3, angeführten Ernennungserfordernisse am 1. Juli 1984 erfüllen, ist unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 34, Absatz 2, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54, festzusetzen.
(2) Den im Abs. 1 angeführten Beamten gebühren für die Zeit vom 1. Juli 1984 bis zum Wirksamwerden der Festsetzung der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung nach Abs. 1 an Stelle ihrer Bezüge die Bezüge, die diesen Beamten gebührt hätten, wenn die Festsetzung ihrer dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung nach Abs. 1 mit Wirkung vom 1. Juli 1984 erfolgt wäre. (2) Den im Absatz eins, angeführten Beamten gebühren für die Zeit vom 1. Juli 1984 bis zum Wirksamwerden der Festsetzung der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung nach Absatz eins, an Stelle ihrer Bezüge die Bezüge, die diesen Beamten gebührt hätten, wenn die Festsetzung ihrer dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung nach Absatz eins, mit Wirkung vom 1. Juli 1984 erfolgt wäre.