Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 136/1979 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,
Text
Artikel VIArtikel römisch sechs
(1)Absatz eins,(Anm.: Gegenstandslos; wird nur wegen des Verweises im Abs. 4 wiedergegeben) Mit Wirkung vom 1. Juli 1979 giltAnmerkung, Gegenstandslos; wird nur wegen des Verweises im Absatz 4, wiedergegeben) Mit Wirkung vom 1. Juli 1979 gilt
der bisherige als
Staatsanwalt Staatsanwalt
Gruppenleiter der Staatsanwalt- Staatsanwalt
schaft
Leiter der Staatsanwaltschaft Leiter der Staatsanwaltschaft
Stellvertreter des Leiters der Stellvertreter des Leiters der
Oberstaatsanwaltschaft Oberstaatsanwaltschaft
Erste Stellvertreter des Erster Stellvertreter des
Leiters der Oberstaats- Leiters der Oberstaats-
anwaltschaft anwaltschaft
der bisherige als
Leiter der Oberstaatsanwalt- Leiter der Oberstaatsanwalt-
schaft schaft
Stellvertreter des Leiters der Stellvertreter des Leiters der
Generalprokuratur Generalprokuratur
Erste Stellvertreter des Leiters Erster Stellvertreter des Leiters
der Generalprokuratur der Generalprokuratur
Leiter der Generalprokuratur Leiter der Generalprokuratur
(2)Absatz 2,(Anm.: Gegenstandslos; wird nur wegen des Verweises im Abs. 4 wiedergegeben) Den im Abs. 1 angeführten Staatsanwälten gebührt der GehaltAnmerkung, Gegenstandslos; wird nur wegen des Verweises im Absatz 4, wiedergegeben) Den im Absatz eins, angeführten Staatsanwälten gebührt der Gehalt
der Gehaltsgruppe, die sich für sie aus § 42 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Art. I ergibt, undder Gehaltsgruppe, die sich für sie aus Paragraph 42, Absatz 2, des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Artikel römisch eins, ergibt, und
der Gehaltsstufe und mit dem Vorrückungstermin, die ihnen nach den für sie bis zum 30. Juni 1979 geltenden Vorschriften zukämen.
(3)Absatz 3,(Anm.: Gegenstandslos; wird nur wegen des Verweises im Abs. 4 wiedergegeben) Abweichend vom Abs. 2 Z 2 gebührt dem Leiter der Oberstaatsanwaltschaft und dem Ersten Stellvertreter des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft die Gehaltsstufe, die sich aus § 42 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Art. I und den übrigen Stellvertretern des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft die Gehaltsstufe, die sich aus § 42 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Art. I ergibt.Anmerkung, Gegenstandslos; wird nur wegen des Verweises im Absatz 4, wiedergegeben) Abweichend vom Absatz 2, Ziffer 2, gebührt dem Leiter der Oberstaatsanwaltschaft und dem Ersten Stellvertreter des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft die Gehaltsstufe, die sich aus Paragraph 42, Absatz 4, des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Artikel römisch eins und den übrigen Stellvertretern des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft die Gehaltsstufe, die sich aus Paragraph 42, Absatz 5, des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Artikel römisch eins, ergibt.
(4)Absatz 4,(Anm.: Zu den §§ 42 bis 44 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54) Art. V Abs. 6 und 7 ist auf Staatsanwälte sinngemäß anzuwenden.Anmerkung, Zu den Paragraphen 42 bis 44 des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54) Artikel römisch fünf, Absatz 6 und 7 ist auf Staatsanwälte sinngemäß anzuwenden.
Schlagworte
Rundung, Ergänzungszulage, Überleitung