Gliederung Fassung vom 01.07.2020 — Überschriften aus den RIS-Dokumenten der §§
1. AbschnittAllgemeine Bestimmungen
- § 1Geltungsbereich
- § 1aVerweisungen; Bezugnahme auf EU-Rechtsakte
- § 2Anzuwendende Vorschriften
- § 3Begriffsbestimmungen
2. AbschnittVerpackungen, Container und Tanks;
Genehmigungen bei radioaktiven Stoffen;Fahrzeuge
- § 4Zulässigkeit der Verwendung von Verpackungen, Containern und Tanks
- § 5Genehmigung von radioaktiven Stoffen in besonderer Form sowie Bauartmustern von Verpackungen (Versandstückmustern) für radioaktive Stoffe
- § 6Zulässigkeit der Verwendung von Fahrzeugen
3. AbschnittPflichten von Beteiligten, Genehmigung, Ausnahmen, ergänzende generelle Regelungen, Gefahrgutbeauftragte, Meldungen von Ereignissen, Sicherung
- § 7Pflichten von Beteiligten
- § 8Beförderungsgenehmigung
- § 9Ausnahmebewilligung
- § 10Ergänzende generelle Regelungen
- § 11Sicherheitsberater (Gefahrgutbeauftragte)
- § 12Meldung von Ereignissen mit gefährlichen Gütern
- § 12aSicherung
4. AbschnittBesondere Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße
- § 13Besondere Pflichten von Beteiligten
- § 14Besondere Ausbildung der Lenker
- § 15Kontrollen auf der Straße
- § 15aMängeleinstufung
- § 16Anordnung der Unterbrechung der Beförderung
- § 17Genehmigung der weiteren Beförderung, Einschränkung oder Untersagung der Beförderung
- § 20Kontrollen in Unternehmen
- § 21Amtshilfe
- § 22Kontrollberichte
5. AbschnittBesondere Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Eisenbahn
- § 23Besondere Pflichten von Beteiligten
- § 24Abweichende Kennzeichnung bei der Stückgutbeförderung
6. AbschnittBesondere Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter auf Wasserstraßen
- § 25Besondere Pflichten von Beteiligten
- § 26Ausbildung von Sachkundigen
- § 27Kontrollen auf Wasserstraßen
- § 28Anordnung der Unterbrechung der Beförderung
- § 29Kontrollen in Unternehmen
- § 30Amtshilfe
7. AbschnittBesondere Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter im Seeverkehr
- § 31Besondere Ausbildung
8. AbschnittBesondere Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter im Rahmen der Zivilluftfahrt
- § 32Besondere Pflichten von Beteiligten
- § 33Besondere Ausbildung
- § 34Kontrollen; Notifizierung und Untersuchung von Ereignissen
9. AbschnittBehörden und Sachverständige, Strafbestimmungen, Schluß- und Übergangsbestimmungen
- § 35Zuständige Behörden
- § 36Sachverständige
- § 37Strafbestimmungen, besondere Vorschriften für das Strafverfahren
- § 38In- und Außerkrafttreten
- § 39Übergangsbestimmungen
- § 40Vollziehung
Übergangs- und Schlussbestimmungen aus Novellen
- Art. 2 (EU)Notifikationshinweis gemäß Artikel 12 der Richtlinie 98/34/EG — BGBl. I Nr. 35/2011
- Art. 3 (EU)Bezugnahme auf Richtlinien — BGBl. I Nr. 63/2007
- Art. 4 (EU)Bezugnahme auf Richtlinien — BGBl. I Nr. 86/2002
- Art. 5 (EU)Notifikationshinweis gemäß Artikel 12 der Richtlinie 83/189/EWG