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Art. 1 § 21 GGG

Fassungen
ab 01.05.2022 — BGBl. I Nr. 61/2022
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 21 heute01.05.2022 § → § BGBl. I Nr. 61/2022
Art. 1 § 2101.05.202130.04.2022 § → § BGBl. II Nr. 160/2021
Art. 1 § 2101.08.201730.04.2021 § → § BGBl. II Nr. 152/2017
Art. 1 § 2101.01.201631.07.2017 § → § BGBl. I Nr. 156/2015
Art. 1 § 2101.01.201431.12.2015 § → § BGBl. I Nr. 190/2013
Art. 1 § 2101.01.200131.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 26/2000
Art. 1 § 2101.05.199631.12.2000 § → § BGBl. Nr. 201/1996
Art. 1 § 2101.01.198530.04.1996 BGBl. Nr. 501/1984 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gerichtsgebührengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

01.05.2022BGBl. I Nr. 61/2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GGG

Index

27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

Text

b) Im Exekutionsverfahren

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Im Exekutionsverfahren ist der Verpflichtete zur Zahlung der Gerichtsgebühren, die die gebührenbefreite Partei zu entrichten gehabt hätte, auf jeden Fall verpflichtet, soweit nicht der Antrag des betreibenden Gläubigers abgewiesen wird oder soweit nicht nach Paragraph 75, EO die Gebühren dem Gläubiger zur Last fallen.
  2. Absatz 2,Ist der betreibende Gläubiger bei einem der Tarifpost 4 Z römisch eins Litera a, unterliegenden Exekutionsverfahren von der Entrichtung der Gerichtsgebühren befreit, so ist in dem Beschluss, mit dem die Exekution bewilligt wird, dem Verpflichteten zugleich die Zahlung der in Tarifpost 4 Z römisch eins Litera a, angeführten Pauschalgebühr und allfälliger Vollzugsgebühren nach Paragraph 455, EO aufzutragen. Das gilt nicht, wenn sich der Exekutionsantrag ausschließlich auf zwangsweise Pfandrechtsbegründung oder Exekution zur Sicherstellung durch Pfandrechtsvormerkung richtet; in diesem Fall hat die Vorschreibungsbehörde dem Verpflichteten die Gebühren nach den Bestimmungen des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes vorzuschreiben.
  3. Absatz 2 a,Der Beschluss nach Absatz 2, ist sofort vollstreckbar. Die Exekution ist auch zur Hereinbringung der festgesetzten Gebühren zu führen; die Gebührenforderung steht im Rang vor der betriebenen Forderung. Ist der Beschluss irrtümlich nicht gemeinsam mit der Exekutionsbewilligung gefasst worden, so ist er auf Antrag des Revisors oder von Amts wegen innerhalb der Verjährungsfrist nachzuholen.
  4. Absatz 3,In den Fällen, in denen das Exekutionsverfahren nach Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, oder 9 EO eingestellt wird, ist der Verpflichtete von den Gerichtsgebühren, die die gebührenbefreite Partei zu entrichten gehabt hätte, auch dann befreit, wenn keine Entscheidung des Exekutionsgerichtes nach Paragraph 75, EO ergangen ist. Bereits entrichtete Gerichtsgebühren sind dem Verpflichteten zurückzuzahlen.
  5. Absatz 4,Die Gerichtsgebühren, die durch das von der Einbringungsstelle beantragte Exekutionsverfahren entstehen, erhöhen sich um 9,40 Euro Anmerkung eins, ); sie gehören zu den Kosten des Exekutionsverfahrens.

(_________________

Anmerkung eins, : gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 51 aus 2025, ab 1.4.2025: 11,60 Euro

gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 227 aus 2026, ab 1.8.2026: 12,30 Euro)

Anmerkung

vgl. Art. 17 § 6, BGBl. I Nr. 190/2013

Im RIS seit

15.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2026

Gesetzesnummer

10002667

Dokumentnummer

NOR40243696