BGBl. Nr. 81/1974
Änderungen durch diese Kundmachung
Paragraph 5 a, Der Aufnahme in den Genossenschaftsvertrag bedarf es, wenn die Genossenschaft zulassen will
- Ziffer einsdie Ausdehnung des Zweckgeschäfts auf Nichtmitglieder, wobei die sich aus dem Paragraph eins, Absatz eins, ergebende Beschränkung ausdrücklich aufzunehmen ist, oder
- Ziffer 2die Beteiligung an juristischen Personen des Handels-, des Genossenschafts- oder des Vereinsrechts oder an Personengesellschaften des Handelsrechts.
Paragraph 32, Im Falle der Beschlußunfähigkeit der Generalversammlung kann, wenn der Genossenschaftsvertrag dies nicht ausschließt, über die in der Tagesordnung angekündigten Gegenstände nach Abwarten einer Stunde ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder (Paragraphen 31, 33, Absatz 3, zweiter Halbsatz) beschlossen werden, Hierauf muß in der Einladung hingewiesen worden sein. Die zur Beurteilung der Beschlußfähigkeit erforderlichen Tatsachen sind im Protokollbuch (Paragraph 34, Absatz 2,) festzuhalten.
Artikel römisch zwei
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 81 aus 1974,, zu RGBl. Nr. 70 aus 1873,)
Durch dieses Bundesgesetz werden für Genossenschaften geltende Bestimmungen in anderen Rechtsvorschriften nicht berührt.
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 81 aus 1974,, zu RGBl. Nr. 70 aus 1873,)
Paragraph 2,
- Absatz eins,Soweit der Genossenschaftsvertrag einer am 1. Juli 1974 bestehenden Genossenschaft diesem Bundesgesetz nicht entspricht, ist die Anpassung des Genossenschaftsvertrags zu beschließen und spätestens am 30. Juni 1975 dem Handelsgericht anzumelden (Paragraph 9, des Gesetzes über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften). Für den Beschluß genügt die einfache Mehrheit. Innerhalb derselben Frist haben die Genossenschaften den Aufsichtsrat im Sinn dieses Bundesgesetz zu bestellen.
- Absatz 2,Melden solche Genossenschaften (Absatz eins,) einen diesem Bundesgesetz entsprechenden Genossenschaftsvertrag nicht rechtzeitig an, so ist ihnen eine Nachfrist von sechs Monaten zu setzen. In dem diesbezüglichen Beschluß ist für den Fall des fruchtlosen Verstreichens der Nachfrist die Auflösung der Genossenschaft anzudrohen. Die Auflösung ist vom Handelsgericht von Amts wegen auszusprechen. Sie darf nur wegen solcher Mängel ausgesprochen werden, die in dem Beschluß, mit dem die Nachfrist gesetzt wurde, bezeichnet worden sind. Sie tritt mit dem Tag ihrer Eintragung in das Firmenbuch in Wirksamkeit.
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 81 aus 1974,, zu den Paragraphen 55, 78 und 79, RGBl. Nr. 70 aus 1873,)
Paragraph 3,
Der Artikel römisch eins, Ziffer 9 bis 11 gilt nicht für Genossenschaften, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes aufgelöst worden, und für Genossenschafter, die vor diesem Zeitpunkt ausgeschieden sind. Auf sie sind die diesbezüglichen bisherigen Bestimmungen anzuwenden.