in den Verwendungsbetrieb aufgenommen wurde;
BGBl. Nr. 597/1981
597. Bundesgesetz: Mineralölsteuergesetz 1981 — MinStG 1981
Bundesgesetz vom 9. Dezember 1981 über die Neuregelung der Mineralölbesteuerung (Mineralölsteuergesetz 1981 — MinStG 1981)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 42neu
Paragraph 42, (1) Der Freischeininhaber hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß, welches auf Grund eines Freischeines bezogene oder eingeführte Mineralöl
- Ziffer eins
- Ziffer 2im Verwendungsbetrieb verwendet wurde;
- Ziffer 3aus dem Verwendungsbetrieb weggebracht wurde.
- Absatz 2,Aus den Aufzeichnungen müssen für das im Betrieb verwendete Mineralöl die Art und das Eigengewicht sowie der Tag und die Art der Verwendung zu ersehen sein. Die Aufzeichnungen über das in den Betrieb aufgenommene oder aus dem Betrieb weggebrachte Mineralöl müssen den Bestimmungen des Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 2 und 4 entsprechen.
- Absatz 3,Solange eine Aufzeichnungspflicht nach Absatz eins, besteht, hat der Freischeininhaber Aufzeichnungen des in den Absatz eins und 2 angegebenen Inhalts auch für Mineralöl zu führen, das nicht auf Grund von Freischeinen bezogen oder eingeführt wurde, aber dem auf Grund von Freischeinen bezogenen oder eingeführten gleichartig ist.