Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 630/1994

kundgemacht 19.08.1994 RIS↗Parlament↗
630. Bundesgesetz: Mineralölsteuergesetz 1995
Bundesgesetz, mit dem die Mineralölsteuer an das Gemeinschaftsrecht angepaßt wird (Mineralölsteuergesetz 1995)
Kundmachung BGBl. Nr. 630/1994× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Mineralölsteuergesetz 1981 (MinStG 1981) 65 § 0↗RIS↗
§ 42aufgehoben
in Kraft 01.01.1982 – 31.12.1994 · idF BGBl. Nr. 597/1981 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 630/1994 § 42↗RIS↗

Paragraph 42, (1) Der Freischeininhaber hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß, welches auf Grund eines Freischeines bezogene oder eingeführte Mineralöl

  1. Ziffer eins
    in den Verwendungsbetrieb aufgenommen wurde;
  2. Ziffer 2
    im Verwendungsbetrieb verwendet wurde;
  3. Ziffer 3
    aus dem Verwendungsbetrieb weggebracht wurde.
  1. Absatz 2,Aus den Aufzeichnungen müssen für das im Betrieb verwendete Mineralöl die Art und das Eigengewicht sowie der Tag und die Art der Verwendung zu ersehen sein. Die Aufzeichnungen über das in den Betrieb aufgenommene oder aus dem Betrieb weggebrachte Mineralöl müssen den Bestimmungen des Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 2 und 4 entsprechen.
  2. Absatz 3,Solange eine Aufzeichnungspflicht nach Absatz eins, besteht, hat der Freischeininhaber Aufzeichnungen des in den Absatz eins und 2 angegebenen Inhalts auch für Mineralöl zu führen, das nicht auf Grund von Freischeinen bezogen oder eingeführt wurde, aber dem auf Grund von Freischeinen bezogenen oder eingeführten gleichartig ist.