Absatz 2,Durch Verordnung sind unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Paragraph 93, Absatz 3, Vorschriften über die Durchführung der Überprüfung und Nacheichung von Fahrzeugen zu erlassen.
BGBl. Nr. 87/1989
87. Bundesgesetz: Schiffahrtsgesetz 1990
Bundesgesetz vom 26. Jänner 1989 über die Binnenschiffahrt (Schiffahrtsgesetz 1990)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 94neu
Überprüfung und Nacheichung
Paragraph 94, (1) Eine Überprüfung des Fahrzeuges ist vor Ablauf der Geltungsdauer des Eichscheines sowie im Falle des Hervorkommens fehlerhafter Eintragungen im Eichschein erforderlich. Ergibt die Überprüfung, daß die Angaben im Eichschein nicht zutreffen, ist eine Nacheichung durchzuführen.