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BGBl. I Nr. 62/1997

kundgemacht 30.06.1997 RIS↗Parlament↗
62. Bundesgesetz: Schiffahrtsgesetz
Bundesgesetz über die Binnenschiffahrt (Schiffahrtsgesetz)
Kundmachung BGBl. I Nr. 62/1997× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Schiffahrtsgesetz 1990 160 § 0↗RIS↗
§ 94aufgehoben
in Kraft 01.01.1990 – 30.06.1997 · idF BGBl. Nr. 87/1989 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 62/1997 § 94↗RIS↗

Überprüfung und Nacheichung

Paragraph 94, (1) Eine Überprüfung des Fahrzeuges ist vor Ablauf der Geltungsdauer des Eichscheines sowie im Falle des Hervorkommens fehlerhafter Eintragungen im Eichschein erforderlich. Ergibt die Überprüfung, daß die Angaben im Eichschein nicht zutreffen, ist eine Nacheichung durchzuführen.

  1. Absatz 2,Durch Verordnung sind unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Paragraph 93, Absatz 3, Vorschriften über die Durchführung der Überprüfung und Nacheichung von Fahrzeugen zu erlassen.