BGBl. Nr. 276/1991
276. Bundesgesetz: Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985 und des Gehaltsgesetzes 1956
Bundesgesetz, mit dem das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985 und das Gehaltsgesetz 1956 geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 53geändertAbs 1; Abs 2 (neu)
Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen
§ 53.
(1) Die Lehrverpflichtung Unterrichtsstunden der Lehrer für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen - mit Ausnahme der Religionslehrer (§ 55Abs. 2) - beträgt für den Unterricht werden in den fachtheoretischen und allgemeinbildenden Gegenständen 23 Wochenstunden in die Lehrverpflichtungsgruppe 5, für den im praktischen Unterricht 26,5 Wochenstunden in die Lehrverpflichtungsgruppe 6 eingereiht.
(2) Die Unterrichtsstunden der Lehrer für Religion an öffentlichen land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen werden in die Lehrverpflichtungsgruppe 4 eingereiht.