BGBl. Nr. 376/1992
Änderungen durch diese Kundmachung
Vorstand
Paragraph 5, (1) Der Vorstand besteht aus bis zu vier Mitgliedern. Ein Vorstandsmitglied übt auch die Funktion des Vorstandsvorsitzenden aus.
- Absatz 2,Der Verwaltungsrat hat nach Durchführung einer Ausschreibung gemäß den Paragraphen 6 bis 10 geeignete Personen für die Dauer von fünf Jahren als Mitglieder des Vorstands zu bestellen. Eine neuerliche Betrauung ist zulässig.
- Absatz 3,Ferner hat der Verwaltungsrat ein Mitglied des Vorstands für die Dauer seiner Funktionsperiode auch mit der Funktion des Vorstandsvorsitzenden zu betrauen.
- Absatz 4,Die Mitglieder des Vorstands führen die Geschäfte der AMA und verwalten das Vermögen der AMA in eigener Verantwortung. Sie vertreten die AMA gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand faßt gültige Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorstandsvorsitzenden den Ausschlag. Durch die Geschäftsordnung können dem Vorstand oder einzelnen Vorstandsmitgliedern Aufgaben zur selbständigen Entscheidung übertragen werden, soweit es das Interesse an einer raschen Geschäftsabwicklung erfordert und es sich nicht um Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung handelt. Der Vorstand ist insbesondere für die Vergabe der Mittel im eigenen Wirkungsbereich der AMA sowie für die allfällige Erteilung von Aufträgen an einschlägige Unternehmen zur Durchführung von Maßnahmen im eigenen Wirkungsbereich zuständig. Der Vorstand und die einzelnen Mitglieder des Vorstands haben die Beschlüsse der übrigen Organe der AMA durchzuführen.
- Absatz 5,Dem Vorstandsvorsitzenden kommt die Zeichnungsberechtigung für Angelegenheiten grundsätzlicher Bedeutung oder für Angelegenheiten, die sämtliche Geschäftsbereiche betreffen, zu. Die einzelnen Vorstandsmitglieder sind in ihrem jeweiligen Geschäftsbereich oder für jene Angelegenheiten, mit deren selbständiger Erledigung sie betraut sind, zeichnungsberechtigt.
- Absatz 6,Die einzelnen Vorstandsmitglieder sind im Fall der Verhinderung wechselseitig zur Vertretung befugt.
- Absatz 7,Der Vorstand, einzelne Mitglieder des Vorstands oder der Vorstandsvorsitzende sind vom Verwaltungsrat abzuberufen,
- Ziffer einswenn ein wichtiger Grund, wie insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung vorliegt,
- Ziffer 2wenn die Wählbarkeit zum Nationalrat verloren geht,
- Ziffer 3wenn das jeweilige Mitglied verzichtet,
- Ziffer 4wenn ihnen der Verwaltungsrat das Mißtrauen ausspricht oder
- Ziffer 5bei dauernder Dienstunfähigkeit oder wenn das jeweilige Mitglied infolge Krankheit, Unfall oder eines Gebrechens mehr als ein halbes Jahr vom Dienst abwesend und dienstunfähig ist.
- Absatz 8,Die Funktion als Mitglied des Vorstands oder als Vorstandsvorsitzender erlischt mit dem Tod der jeweiligen Person.
Ausschreibung des Vorstands
Paragraph 6,
- Absatz eins,Vor der Betrauung einer Person mit der Funktion eines Vorstandsmitglieds ist die betreffende Funktion auszuschreiben.
- Absatz 2,Die Ausschreibung hat der Verwaltungsrat zu veranlassen.
- Absatz 3,Die Ausschreibung hat neben den Aufnahmeerfordernissen jene besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten zu enthalten, die für die Erfüllung der mit der ausgeschriebenen Funktion verbundenen Anforderungen von den Bewerbern erwartet werden. Diese besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Übereinstimmung mit den vorgesehenen Aufgaben festzulegen. Die Ausschreibung hat darüberhinaus über die Aufgaben des Inhabers der ausgeschriebenen Funktion Aufschluß zu geben.
- Absatz 4,Die Ausschreibung hat möglichst drei Monate vor, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Freiwerden der Funktion zu erfolgen.
- Absatz 5,Die Ausschreibung hat jedenfalls im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu erfolgen. Sie kann daneben auch auf andere geeignete Weise verlautbart werden.
- Absatz 6,Für die Überreichung der Bewerbungsgesuche ist eine Frist zu setzen, die nicht weniger als einen Monat betragen darf.
Paragraph 7,
- Absatz eins,Die Bewerber haben in ihrem Bewerbungsgesuch die Gründe anzugeben, die sie für die Ausübung der Funktion als geeignet erscheinen lassen.
- Absatz 2,Die Bewerbungsgesuche sind unmittelbar bei der AMA einzubringen.
Paragraph 8,
Der Vorsitzende des Verwaltungsrats und dessen Stellvertreter haben nach den erforderlichen Erhebungen und unter Berücksichtigung ihrer Ergebnisse innerhalb von zwei Monaten ab dem Ablauf der Bewerbungsfrist dem Verwaltungsrat einen Besetzungsvorschlag zu erstatten.
Paragraph 9,
Der Inhalt und die Auswertung der Bewerbungsgesuche sowie das Bewerbungsgespräch sind vertraulich zu behandeln. Über sie ist gegen jedermann, dem gegenüber keine Verpflichtung zu einer amtlichen Mitteilung besteht, Stillschweigen zu bewahren.
Paragraph 10,
- Absatz eins,Die Bewerber haben keinen Rechtsanspruch auf Betrauung mit der ausgeschriebenen Funktion. Sie haben keine Parteistellung.
- Absatz 2,Nach der Bestellung eines Bewerbers zu einem Vorstandsmitglied hat der Verwaltungsrat alle Bewerber, die nicht berücksichtigt worden sind, hievon formlos zu verständigen.
Verwaltungsrat
Paragraph 11, (1) Mitglieder des Verwaltungsrats sind:
- Ziffer einsvier Vertreter der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, darunter der Vorsitzende,
- Ziffer 2vier Vertreter der Bundesarbeitskammer, darunter der erste Stellvertreter des Vorsitzenden,
- Ziffer 3vier Vertreter der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, darunter der zweite Stellvertreter des Vorsitzenden und
- Ziffer 4vier Vertreter des Österreichischen Gewerkschaftsbunds, darunter der dritte Stellvertreter des Vorsitzenden.
- Absatz 2,An den Sitzungen des Verwaltungsrats nehmen die Mitglieder des Vorstands mit beratender Stimme teil.
- Absatz 3,Die in Absatz eins, genannten Mitglieder werden vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft auf Vorschlag der jeweils entsendungsberechtigten Stelle bestellt. Ist ein vorgeschlagenes Mitglied nicht zum Nationalrat wählbar, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft mit Bescheid dessen Bestellung abzulehnen. In diesem Verfahren ist jene entsendungsberechtigte Stelle Partei, die diese Person namhaft gemacht hat.
- Absatz 4,Vor Aufnahme ihrer Tätigkeit sind die Mitglieder vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft anzugeloben. Mit ihrer Angelobung erlangen die Mitglieder die Stellung, für die sie namhaft gemacht worden sind.
- Absatz 5,Die Mitgliedschaft erlischt,
- Ziffer einswenn jene Stelle, die das Mitglied namhaft gemacht hat, die Namhaftmachung widerruft,
- Ziffer 2im Falle des Verzichts,
- Ziffer 3durch Tod,
- Ziffer 4bei dauernder Unfähigkeit zur Ausübung der Mitgliedschaft oder
- Ziffer 5wenn die Wählbarkeit zum Nationalrat verloren geht.
- Absatz 6,In gleicher Weise wie die Mitglieder ist eine der Mitgliederzahl entsprechende Zahl von Ersatzmitgliedern zu bestellen, die wahlweise zur Vertretung berufen sind. Bezüglich der Ersatzmitglieder sind die Absatz 3 bis 5 anzuwenden. Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden oder eines Vorsitzenden-Stellvertreters hat das für ihn eintretende Ersatzmitglied nur die Befugnisse eines einfachen Mitglieds.
Rechte und Aufgaben des Verwaltungsrats
Paragraph 12, Der Verwaltungsrat
- Ziffer einsbestellt die Mitglieder des Vorstands und den Vorstandsvorsitzenden und schließt die Dienstverträge mit ihnen ab,
- Ziffer 2erläßt die Geschäftsordnung und deren Änderungen,
- Ziffer 3beschließt den Finanzplan und den Jahresabschluß,
- Ziffer 4erläßt grundsätzliche Richtlinien für die Tätigkeit des Vorstands,
- Ziffer 5überwacht die Geschäftsführung des Vorstands,
- Ziffer 6kann sich bei Maßnahmen der Geschäftsführung, die besondere Bedeutung oder Auswirkungen haben, das Zustimmungsrecht vorbehalten. Derartige Maßnahmen sind insbesondere der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Liegenschaften sowie Investitionen, die bestimmte Anschaffungskosten im einzelnen und insgesamt in einem Geschäftsjahr übersteigen,
- Ziffer 7setzt Fachausschüsse ein und bestellt deren Vorsitzende sowie deren Stellvertreter,
- Ziffer 8setzt einen Kontrollausschuß zur Prüfung der Gebarung der AMA und des Jahresabschlusses ein, bestellt dessen Mitglieder sowie dessen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter und beruft sie ab,
- Ziffer 9unterbreitet dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft Vorschläge in Angelegenheiten der landwirtschaftlichen Märkte,
- Ziffer 10vollzieht die Aufgaben des eigenen Wirkungsbereichs, soweit hiefür nicht der Vorstand zuständig ist,
- Ziffer 11kann in Angelegenheiten, in denen ein Fachausschuß zur Entscheidung zuständig ist, die Zuständigkeit an sich ziehen, wenn der jeweilige Fachausschuß innerhalb von drei Monaten keinen gültigen Beschluß faßt oder ein Viertel der Mitglieder des jeweiligen Fachausschusses den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung an den Verwaltungsrat verlangt.
Entschädigung des Verwaltungsrats
Paragraph 13, (1) Die Mitglieder des Verwaltungsrats haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Ihre Höhe wird im Einzelfall vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft festgesetzt.
- Absatz 2,Die Ersatzmitglieder sind ehrenamtlich tätig und haben Anspruch auf Reise- und Aufenthaltsgebühren sowie allfällige Sitzungsgelder, die durch die Geschäftsordnung festzusetzen sind.
Sitzungen des Verwaltungsrats
Paragraph 14,
- Absatz eins,Der Vorsitzende hat die Sitzungen des Verwaltungsrats durch rechtzeitige Einladung aller Mitglieder einzuberufen. Gleichzeitig hat er die vorläufige Tagesordnung bekanntzugeben.
- Absatz 2,Der Verwaltungsrat ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Viertel der Mitglieder, unter denen sich der Vorsitzende oder ein Stellvertreter befinden muß, anwesend sind. Ist die Mitgliedschaft eines Mitglieds erloschen und wurde ein Nachfolger noch nicht bestellt, verringert sich bis zur Neubestellung die Gesamtzahl der Mitglieder entsprechend.
- Absatz 3,Der Verwaltungsrat faßt gültige Beschlüsse mit einer Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen Stimmen.
- Absatz 4,Beschlüsse des Verwaltungsrats sind vom Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall von dessen Stellvertreter zu unterzeichnen.
Finanzplan
Paragraph 19, (1) Der Vorstand hat für jedes Geschäftsjahr (= Kalenderjahr) einen Finanzplan (einschließlich des Personalplans) aufzustellen und dem Verwaltungsrat zeitgerecht zur Beschlußfassung vorzulegen.
- Absatz 2,Der Finanzplan hat alle voraussichtlichen Geld- und Kreditvorgänge des folgenden Geschäftsjahres zu enthalten. Der Finanzplan hat die Ausgaben getrennt nach eigenem und übertragenem Wirkungsbereich und gegliedert nach Personal- und Sachausgaben auszuweisen. Darin sind auch jene Kosten, die bei der Abwicklung von Förderungsmaßnahmen und absatzfördernden Maßnahmen gemäß Paragraph 68 a, MOG der AMA entstehen, zu berücksichtigen. Die Einnahmen sind getrennt nach eigenen Einnahmen der AMA auf Grund gesonderter Umlagen oder Beiträge im eigenen Wirkungsbereich und sonstigen Einnahmen aufzugliedern.
- Absatz 3,Änderungen des Finanzplans während des Geschäftsjahres unterliegen gleichfalls der Beschlußfassung durch den Verwaltungsrat.
- Absatz 4,Der Finanzplan (einschließlich des Personalplans) sowie dessen Änderungen bedürfen vor ihrem Wirksamwerden der Zustimmung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen eines Monats nach Einlangen des schriftlichen Beschlusses versagt wird.
- Absatz 5,Reichen die der AMA zur Abwicklung von Maßnahmen im übertragenen Wirkungsbereich zur Verfügung stehenden Mittel nicht aus, so ist sie ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft Kredite im erforderlichen Umfang aufzunehmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen einer Woche nach Einlangen des schriftlichen Beschlusses versagt wird. Die Rückzahlung dieser Kredite durch die AMA ist ehestmöglich sicherzustellen.
Jahresabschluß
Paragraph 20, (1) Der Vorstand hat in den ersten neun Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluß in Form der Jahresbilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung aufzustellen und dem Verwaltungsrat zur Genehmigung vorzulegen. Diese Unterlagen sind gleichzeitig an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu übermitteln.
- Absatz 2,Mit dem Jahresabschluß hat der Vorstand einen Geschäftsbericht aufzustellen und diesen gemeinsam mit dem Jahresabschluß dem Verwaltungsrat vorzulegen und an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft sowie an den Rechnungshof zu übermitteln. Im Geschäftsbericht sind der Geschäftsverlauf und die wirtschaftliche Lage der AMA darzulegen und der Jahresabschluß zu erläutern. Dabei sind wesentliche Abweichungen vom letzten Jahresabschluß zu erklären. Der Bericht hat sich auch auf Vorgänge von besonderer Bedeutung zu erstrecken, die sich nach Ablauf des Geschäftsjahres ereignet haben.
- Absatz 3,Vor Beschlußfassung über den Jahresabschluß hat der Kontrollausschuß dem Verwaltungsrat über das Ergebnis seiner Prüfung des Jahresabschlusses sowie über das Ergebnis der Buchprüfung durch Wirtschaftsprüfer zu berichten.
- Absatz 4,Bei ordnungsgemäßer Geschäftsführung hat der Verwaltungsrat den Vorstand zu entlasten. Die Entlastung wird nur wirksam, wenn sie vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft bestätigt worden ist. Die Bestätigung gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen eines Monats nach Einlangen des schriftlichen Entlastungsbeschlusses versagt wird.
Rechnungshofkontrolle
Paragraph 20 a,
Die Gebarung der AMA unterliegt der Prüfung durch den Rechnungshof.
Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns
Paragraph 21, Die Organe der AMA haben die ihnen zur Verfügung stehenden Mittel unter Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu verwalten.
Personal
Paragraph 22, (1) Der Vorstand ist berechtigt, im Rahmen des geltenden Personalplans Angestellte in der erforderlichen Anzahl durch Dienstvertrag einzustellen. Auf das Dienstverhältnis der Dienstnehmer ist das Angestelltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1921,, und die für Dienstnehmer in der privaten Wirtschaft geltenden sonstigen Rechtsvorschriften anzuwenden. Der Vorstand ist berechtigt, Dienstverhältnisse nach den arbeitsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere durch Kündigung, zu beenden.
- Absatz 2,Die Arbeitsverhältnisse der Dienstnehmer der AMA können einheitlich in einem Kollektivvertrag im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes geregelt werden.
- Absatz 3,Wenn kein Kollektivvertrag gilt, hat der Verwaltungsrat der AMA Richtlinien für die Gestaltung der Arbeitsverhältnisse neu aufgenommener Arbeitnehmer zu erlassen.
- Absatz 4,Der Verwaltungsrat der AMA ist auf Arbeitgeberseite für die Regelung der Arbeitsverhältnisse der Dienstnehmer der AMA kollektivvertragsfähig.
- Absatz 5,Ist eine Pensionszusage Teil des Arbeitsvertrags, so ist im Falle eines Kollektivvertrags festzulegen, in welchem Ausmaß die Dienstnehmer einen Pensionsbeitrag zu leisten haben und wie für die eingeräumten Ansprüche die erforderlichen Vorsorgen zu treffen sind. Pensionszusagen, die bei Übernahme von Dienstnehmern des Milchwirtschaftsfonds, des Getreidewirtschaftsfonds und des Mühlenfonds bestehen, bleiben aufrecht.
- Absatz 6,Die Dienstnehmer der AMA sind über alle ihnen aus ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit nicht auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen über solche Tatsachen Auskunft zu erteilen ist. Diese Pflicht besteht auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses.
- Absatz 7,Die AMA wird ermächtigt, sofern es die dienstlichen Erfordernisse erlauben, Dienstnehmer über deren Ersuchen Unternehmen für Zwecke der Beratung, insbesondere in technischen Angelegenheiten, gegen angemessene Entschädigung an die AMA für einen Zeitraum von höchstens 25 Arbeitstagen pro Jahr und Dienstnehmer zur Verfügung zu stellen.
Sachverständige
Paragraph 23,
Der Vorstand kann nach Zustimmung des Verwaltungsrats Sachverständige mit der Durchführung von Erhebungen oder Kontrollen beauftragen, soweit diese Aufgaben nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand von Bediensteten der AMA erfüllt werden können.
Geschäftsordnung und innere Organisation
Paragraph 24, (1) Die Geschäftsordnung bestimmt die Aufgaben und Befugnisse der Organe. Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft.
- Absatz 2,Vorstandsangelegenheiten grundsätzlicher Bedeutung sowie allgemeine Vorstandsangelegenheiten, die sämtliche Geschäftsbereiche betreffen (insbesondere Personalwesen, Beschaffungswesen), sind dem Vorstandsvorsitzenden vorbehalten. Die Aufgaben der einzelnen Mitglieder des Vorstands sind in der Geschäftsordnung festzulegen.
- Absatz 3,Der Vorstand hat ein Büro einzurichten, das in Geschäftsbereiche, Abteilungen und allenfalls Referate gegliedert ist. Das Büro hat unter der Leitung des jeweiligen Vorstandsmitglieds die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben notwendigen fachlichen und administrativen Arbeiten zu leisten. Insbesondere obliegt dem Büro
- Ziffer einsdie Vorbereitung und Durchführung von Beschlüssen der Organe einschließlich der Erarbeitung von Entscheidungsgrundlagen,
- Ziffer 2die fachkundige Beratung und Unterstützung der Organe sowie
- Ziffer 3die Erteilung von Auskünften im Rahmen des Wirkungsbereichs der AMA.
- Absatz 4,Innerhalb eines Geschäftsbereichs können Angelegenheiten zur selbständigen Behandlung auf einzelne Abteilungen und Referate durch das für den jeweiligen Geschäftsbereich zuständige Vorstandsmitglied übertragen werden, soweit dies für eine rasche und zweckmäßige Geschäftsbehandlung erforderlich ist. Dabei ist auf die Bedeutung der einzelnen Angelegenheiten gebührend Bedacht zu nehmen.
- Absatz 5,Angelegenheiten, zu deren selbständiger Behandlung ein Abteilungs- oder Referatsleiter betraut wurde, sind im Namen des Vorstands oder des jeweils zuständigen Mitglieds des Vorstands zu unterfertigen.
- Absatz 6,Das Weisungsrecht vorgesetzter Organe wird durch die Ermächtigung zur selbständigen Erledigung bestimmter Gruppen von Angelegenheiten nicht berührt. Jedes Vorstandsmitglied ist im Rahmen seines Geschäftsbereichs berechtigt, jede Angelegenheit, zu deren selbständiger Behandlung ein Abteilungs- oder Referatsleiter ermächtigt wurde, an sich zu ziehen oder sich die Genehmigung der Entscheidung vorzubehalten. Das gleiche Recht steht für bestimmte Angelegenheiten dem Abteilungsleiter gegenüber dem ihm unterstellten Referatsleiter zu.
Aufsicht
Paragraph 25, (1) Zur Ausübung des Aufsichtsrechts ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu den Sitzungen des Verwaltungsrats und der Fachausschüsse einzuladen. Er kann sich durch Bedienstete seines Bundesministeriums vertreten lassen. Zu den Sitzungen des Fachausschusses für Mühlen ist ferner der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten einzuladen, der sich gleichfalls durch einen Bediensteten seines Bundesministeriums vertreten lassen kann.
- Absatz 2,Die mit der Ausübung des Aufsichtsrechts betrauten Bediensteten sind vom jeweils zuständigen Bundesminister zu bestellen und abzuberufen. Sie nehmen an den Sitzungen der in Absatz eins, genannten Organe mit beratender Stimme teil.
- Absatz 3,Dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und - soweit er zu den Sitzungen einzuladen ist - dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten sind die Protokolle über die Sitzungen der in Absatz eins, genannten Organe vorzulegen.
- Absatz 4,Zur Ausübung des Aufsichtsrechts können der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und hinsichtlich des Geschäftsbereichs Mühlen jedoch der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten von den in Paragraph 4, Absatz eins, genannten Organen jede zur Ausübung ihrer Aufgaben erforderliche Auskunft verlangen, die diesen zu erteilen ist. Ferner sind ihnen von der AMA die erforderlichen Unterlagen auf Verlangen vorzulegen.
Einspruch
Paragraph 26, (1) Gegen Beschlüsse, die den bestehenden Gesetzen und Verordnungen zuwiderlaufen, haben der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und hinsichtlich des Geschäftsbereichs Mühlen der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten Einspruch zu erheben.
- Absatz 2,Wurde ein Einspruch erhoben, so darf der entsprechende Beschluß nicht durchgeführt werden.
Weisung
Paragraph 27, Soweit dies zur gesetzesgemäßen Erfüllung der Aufgaben der AMA erforderlich ist, haben der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und hinsichtlich des Geschäftsbereichs Mühlen der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten der AMA Weisungen zu erteilen.
Verwaltungsvorschriften
Paragraph 29, (1) Die AMA hat bei der Durchführung von Verwaltungsverfahren das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz anzuwenden, soweit nicht ausdrücklich anderes angeordnet ist.
- Absatz 2,Das Recht, Beiträge und Zuschüsse festzusetzen oder zu beanspruchen oder zu Unrecht geleistete Beiträge und Zuschüsse zurückzufordern, unterliegt der Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre, bei Vorliegen einer gerichtlich strafbaren Handlung zehn Jahre. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, für das die Leistungspflicht oder der Leistungsanspruch entstanden ist oder für das zu Unrecht Leistungen erbracht wurden. Hinsichtlich der Unterbrechung der Verjährung ist Paragraph 209, Absatz eins und Paragraph 238, BAO anzuwenden.
- Absatz 3,Soweit auf Grund des Marktordnungsgesetzes 1985, des Mühlengesetzes 1981 oder des Viehwirtschaftsgesetzes 1983 Berufungen zulässig sind, kann gegen Bescheide des zuständigen Organs der AMA Berufung an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und hinsichtlich des Geschäftsbereichs Mühlen jedoch an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten erhoben werden.
Gebühren- und Abgabenbefreiung
Paragraph 31, (1) Die AMA ist von den Stempel- und Rechtsgebühren, den Bundesverwaltungsabgaben und den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.
- Absatz 2,Zuschüsse, die von der AMA geleistet werden, sind beim Empfänger keine Entgelte im Sinne der umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften.
Verlautbarungen
Paragraph 32, (1) Die AMA hat Verordnungen in den von ihr herauszugebenden Verlautbarungsblättern kundzumachen. Die AMA kann für die Abgabe der Verlautbarungsblätter den Ersatz der Versandkosten sowie einen Druckkostenbeitrag verlangen.
- Absatz 2,Verordnungen gemäß Absatz eins, treten am Tag nach ihrer Kundmachung in Wirksamkeit, sofern nicht darin ein anderer Wirksamkeitsbeginn festgesetzt ist.
Aufbewahrungspflicht
Paragraph 33, Die AMA hat Unterlagen und Aufzeichnungen von allgemeiner oder grundsätzlicher Bedeutung dauernd aufzubewahren. Sonstige Unterlagen und Aufzeichnungen sind mindestens zehn Jahre aufzubewahren; diese Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in welchem
- Ziffer einsbei Dauerrechtsverhältnissen das Rechtsverhältnis geendet hat,
- Ziffer 2in den übrigen Fällen die AMA letztmalig in der betreffenden Angelegenheit tätig gewesen ist.
Erste Organe
Paragraph 38,
- Absatz eins,Der Verwaltungsrat hat seine Tätigkeit mit 1. Oktober 1992 aufzunehmen und bis 1. Juli 1993 insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
- Ziffer einsErlassung einer Geschäftsordnung,
- Ziffer 2Ausschreibung des Vorstands und Vorsorge für eine zeitgerechte Besetzung des Vorstands,
- Ziffer 3Einsetzung der Fachausschüsse,
- Ziffer 4Erstellung des Finanzplans der AMA für das Restgeschäftsjahr 1992 und das Geschäftsjahr 1993 und
- Ziffer 5Erlassung von Verordnungen, soweit diese für die Durchführung von Aufgaben der AMA ab 1. Juli 1993 erforderlich sind.
- Absatz 2,Der Vorstand hat nach Möglichkeit seine Tätigkeit mit 1. Jänner 1993 aufzunehmen und dabei insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
- Ziffer einsEinstellung des erforderlichen Personals,
- Ziffer 2Vorkehrung für die Übernahme der Dienstnehmer des Milchwirtschaftsfonds, des Getreidewirtschaftsfonds und des Mühlenfonds,
- Ziffer 3Beschaffung der notwendigen Räumlichkeiten und Ausstattung der AMA.
- Absatz 3,Der Verwaltungsaufwand, der aus der provisorischen Tätigkeit im Jahr 1992 und im 1. Halbjahr 1993 entsteht, ist aus Verwaltungskostenbeiträgen des Milchwirtschaftsfonds im Ausmaß von 60 vH und aus Verwaltungskostenbeiträgen des Getreidewirtschaftsfonds im Ausmaß von 40 vH zu tragen.
- Absatz 4,Ab 1. Juli 1993 ist der Verwaltungsrat für die in Paragraph 12, genannten Aufgaben zuständig.
Verwaltungsaufwand
Paragraph 39, (1) Der im Finanzplan festgelegte Verwaltungsaufwand der AMA ist
- Ziffer einsaus Einnahmen gemäß Paragraph 20, Viehwirtschaftsgesetz 1983,
- Ziffer 2aus Einnahmen von Beiträgen gemäß den Paragraphen 60 und 61 in Verbindung mit Paragraph 61 a, Marktordnungsgesetz 1985 und
- Ziffer 3aus Einnahmen gemäß Paragraph 13, Mühlengesetz 1981
- Absatz 2,Soweit das Marktordnungsgesetz 1985 und das Mühlengesetz 1981 Einnahmen der Fonds vorsehen, gelten diese Einnahmen ab 1. Juli 1993 als Einnahmen der AMA.
Sprachliche Gleichbehandlung
Paragraph 41,
Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Verweisungen
Paragraph 42,
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.