BGBl. Nr. 663/1994
Änderungen durch diese Kundmachung
Steuerbare Umsätze
Paragraph eins, (1) Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze:
- Ziffer einsDie Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Steuerpflicht wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung bewirkt wird oder kraft gesetzlicher Vorschrift als bewirkt gilt;
- Ziffer 2der Eigenverbrauch. Eigenverbrauch liegt vor,
- Litera awenn ein Unternehmer im Inland Gegenstände, die seinem Unternehmen dienen, für Zwecke verwendet oder verwenden läßt, die außerhalb des Unternehmens liegen,
- Litera bAnmerkung, Aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Nr. 7 aus 1983,.)
- Ziffer 3die Einfuhr von Waren im Sinne des Zollgesetzes
- Absatz 2,Inland ist das Bundesgebiet. Ausland ist das Gebiet, das hienach nicht Inland ist.
- Absatz 3,Wird ein Umsatz im Inland ausgeführt, so kommt es für die Besteuerung nicht darauf an, ob der Unternehmer österreichischer Staatsbürger ist, seinen Wohnsitz oder seinen Sitz im Inland hat, im Inland eine Bestriebsstätte unterhält, die Rechnung ausstellt oder die Zahlung empfängt.
Unternehmer, Unternehmen
Paragraph 2, (1) Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfaßt die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.
- Absatz 2,Die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wird nicht selbständig ausgeübt,
- Ziffer einssoweit natürliche Personen, einzeln oder zusammengeschlossen, einem Unternehmen derart eingegliedert sind, daß sie den Weisungen des Unternehmers zu folgen verpflichtet sind;
- Ziffer 2wenn eine juristische Person dem Willen eines Unternehmers derart untergeordnet ist, daß sie keinen eigenen Willen hat. Eine juristische Person ist dem Willen eines Unternehmers dann derart untergeordnet, daß sie keinen eigenen Willen hat (Organgesellschaft), wenn sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in sein Unternehmen eingegliedert ist.
- Absatz 3,Die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art (Paragraph 2, des Körperschaftsteuergesetzes 1988) und ihrer land- oder forstwirtschaftlichen Betriebe gewerblich oder beruflich tätig. Als Betriebe gewerblicher Art im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten jedoch stets Wasserwerke, Schlachthöfe, Anstalten zur Müllbeseitigung, zur Tierkörpervernichtung und zur Abfuhr von Spülwasser und Abfällen sowie die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken durch öffentlich-rechtliche Körperschaften.
- Absatz 4,Als gewerbliche oder berufliche Tätigkeit gilt auch
- Ziffer einsdie Tätigkeit der Träger der Sozialversicherung und ihrer Verbände, der Krankenfürsorgeeinrichtungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, sowie der Träger des öffentlichen Fürsorgewesens, soweit diese im Rahmen der Mutterschafts-, Säuglings- und Jungendfürsorge, der allgemeinen Fürsorge (Sozialhilfe), der Kriegsopferversorgung, der Behindertengesetze oder der Blindenhilfegesetze tätig werden,
- Ziffer 2die Tätigkeit des Bundes, soweit sie in der Beförderung von Personen im Linien- und Gelegenheitsverkehr sowie in der Lieferung von Fernsprech-Nebenstellenanlagen durch die Post oder in der Duldung der Benützung von Bundesstraßen gegen ein bundesgesetzlich vorgesehenes Entgelt besteht,
- Ziffer 3die Tätigkeit des Bundes, soweit sie in der Duldung der Benützung der Eisenbahninfrastruktur gegen Entgelt besteht.
- Absatz 5,Nicht als gewerbliche oder berufliche Tätigkeit gilt
- Ziffer einsdie von Funktionären im Sinne des Paragraph 29, Ziffer 4, des Einkommensteuergesetzes 1988 in Wahrnehmung ihrer Funktionen ausgeübte Tätigkeit;
- Ziffer 2eine Tätigkeit, die auf Dauer gesehen Gewinne oder Einnahmenüberschüsse nicht erwarten läßt (Liebhaberei).
- Absatz 6,Als Unternehmer gilt auch ein in einem Dienstverhältnis zu einer Krankenanstalt stehender Arzt, soweit er in Ausübung seiner ärztlichen Tätigkeit Entgelte vereinnahmt, die gemäß Paragraph 22, Ziffer eins, Litera b, des Einkommensteuergesetzes 1988 zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit zählen.
Lieferung, sonstige Leistung
Paragraph 3, (1) Lieferungen sind Leistungen, durch die ein Unternehmer den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen. Die Verfügungsmacht über den Gegenstand kann von dem Unternehmer selbst oder in dessen Auftrag durch einen Dritten verschafft werden.
- Absatz 2,Schließen mehrere Unternehmer über denselben Gegenstand Umsatzgeschäfte ab und werden diese Geschäfte dadurch erfüllt, daß der erste Unternehmer dem letzten Abnehmer in der Reihe unmittelbar die Verfügungsmacht über den Gegenstand verschafft, so gilt die Lieferung an den letzten Abnehmer gleichzeitig als Lieferung eines jeden Unternehmers in der Reihe (Reihengeschäft).
- Absatz 3,Beim Kommissionsgeschäft liegt zwischen dem Kommittenten und dem Kommissionär eine Lieferung vor. Bei der Verkaufskommission gilt die Lieferung des Kommittenten erst mit der Lieferung durch den Kommissionär als ausgeführt.
- Absatz 4,Hat der Unternehmer die Bearbeitung oder die Verarbeitung eines vom Auftraggeber beigestellten Gegenstandes übernommen und verwendet er hiebei Stoffe, die er selbst beschafft, so ist die Leistung als Lieferung anzusehen, wenn es sich bei den Stoffen nicht nur um Zutaten oder sonstige Nebensachen handelt (Werklieferung). Das gilt auch dann, wenn die Gegenstände mit dem Grund und Boden fest verbunden werden.
- Absatz 5,Hat ein Abnehmer dem Lieferer die Nebenerzeugnisse oder Abfälle, die bei der Bearbeitung oder Verarbeitung des ihm übergebenen Gegenstandes entstehen, zurückzugeben, so beschränkt sich die Lieferung auf den Gehalt des Gegenstandes an den Bestandteilen, die dem Abnehmer verbleiben. Das gilt auch dann, wenn der Abnehmer an Stelle der bei der Bearbeitung oder Verarbeitung entstehenden Nebenerzeugnisse oder Abfälle Gegenstände gleicher Art zurückgibt, wie sie in seinem Unternehmen regelmäßig anfallen.
- Absatz 6,Als Bearbeitung oder Verarbeitung gilt jede Behandlung des Gegenstandes, durch welche nach der Verkehrsauffassung ein neues Verkehrsgut (ein Gegenstand anderer Marktgängigkeit) entsteht.
- Absatz 7,Eine Lieferung wird dort ausgeführt, wo sich der Gegenstand zur Zeit der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet.
- Absatz 8,Wird der Gegenstand einer Lieferung an den Abnehmer oder in dessen Auftrag an einen Dritten befördert oder versendet, so gilt die Lieferung mit dem Beginn der Beförderung oder mit der Übergabe des Gegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder Verfrachter als ausgeführt. Versenden liegt vor, wenn der Unternehmer einen Gegenstand durch einen Frachtführer oder Verfrachter zu einem Dritten befördern oder eine solche Beförderung durch einen Spediteur besorgen läßt.
- Absatz 9,Sonstige Leistungen sind Leistungen, die nicht in einer Lieferung bestehen. Eine sonstige Leistung kann auch in einem Unterlassen oder im Dulden einer Handlung oder eines Zustandes bestehen.
- Absatz 10,Überläßt ein Unternehmer einem Auftraggeber, der ihm einen Stoff zur Herstellung eines Gegenstandes übergeben hat, an Stelle des herzustellenden Gegenstandes einen gleichartigen Gegenstand, wie er ihn in seinem Unternehmen aus solchem Stoff herzustellen pflegt, so gilt die Leistung des Unternehmers als Werkleistung, wenn das Entgelt für die Leistung nach Art eines Werklohnes unabhängig vom Unterschied zwischen dem Marktpreis des empfangenen Stoffes und dem des überlassenen Gegenstandes berechnet wird.
- Absatz 11,Eine sonstige Leistung wird im Inland ausgeführt, wenn der Unternehmer ausschließlich oder zum wesentlichen Teil im Inland tätig wird oder wenn der Unternehmer eine Handlung im Inland oder einen Zustand im Inland duldet oder eine Handlung im Inland unterläßt. Ein Dulden im Inland ist auch bei der technischen und wirtschaftlichen Beratung und Planung für Anlagen einschließlich der Anfertigung von Konstruktions-, Kalkulations- und Betriebsunterlagen und der Überwachung der Ausführung, bei der Überlassung von gewerblichen Verfahren und Erfahrungen, bei der Erstellung von Gutachten und bei der Datenverarbeitung gegeben, wenn die Auswertung dieser sonstigen Leistungen durch den Leistungsempfänger im Inland erfolgt.
- Absatz 12,Erstreckt sich eine Beförderungsleistung sowohl auf das Inland als auch auf das Ausland, so fällt der inländische Teil der Leistung unter dieses Bundesgesetz. Als inländischer Teil der Leistung gilt auch die Beförderung auf den von inländischen Eisenbahnverwaltungen betriebenen, auf ausländischem Gebiet gelegenen Anschlußstrecken, sowie die Beförderung auf ausländischen Durchgangsstrecken, soweit eine durchgehende Abfertigung nach Inlandstarifen erfolgt.
- Absatz 13,Die Besorgung von Beförderungs-, Umschlags- und Lagerleistungen sowie die im eigenen Namen und für fremde Rechnung erbrachten Leistungen der Reisebüros und Werbungsmittler gelten insoweit als im Inland ausgeführt, als die besorgten Leistungen im Inland bewirkt werden.
- Absatz 14,Ein Tausch liegt vor, wenn das Entgelt für eine Lieferung in einer Lieferung besteht.
Ein tauschähnlicher Umsatz liegt vor, wenn das Entgelt für eine sonstige Leistung in einer Lieferung oder in einer sonstigen Leistung besteht. Die ohne ein besonders berechnetes Entgelt erfolgende Beförderung der Arbeitnehmer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte durch den Arbeitgeber oder ein von ihm beauftragtes Beförderungsunternehmen sowie die ohne ein besonders berechnetes Entgelt erfolgende Verschaffung von Versicherungsschutz durch den Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer gelten nicht als tauschähnlicher Umsatz.
Bemessungsgrundlage für die Lieferungen,
sonstigen Leistungen und den Eigenverbrauch
Paragraph 4, (1) Der Umsatz wird im Falle des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, nach dem Entgelt bemessen. Entgelt ist alles, was der Empfänger einer Lieferung oder sonstigen Leistung aufzuwenden hat, um die Lieferung oder sonstige Leistung zu erhalten (Solleinnahme); dazu gehören insbesondere auch Gebühren für Rechtsgeschäfte und andere mit der Errichtung von Verträgen über Lieferungen oder sonstige Leistungen verbundene Kosten, die der Empfänger einer Lieferung oder sonstigen Leistung dem Unternehmer zu ersetzen hat.
- Absatz 2,Zum Entgelt gehört auch,
- Ziffer einswas der Empfänger einer Lieferung oder sonstigen Leistung freiwillig aufwendet, um die Lieferung oder sonstige Leistung zu erhalten,
- Ziffer 2was ein anderer als der Empfänger dem Unternehmer für die Lieferung oder sonstige Leistung gewährt. Dies gilt nicht für gesetzlich geregelte Zuschüsse, die dem Zuschußberechtigten aus öffentlichen Kassen oder aus Mitteln gesetzlich errichteter Fonds gewährt werden.
- Absatz 3,Nicht zum Entgelt gehören die Beträge, die der Unternehmer im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt (durchlaufende Posten).
Die vom Spediteur, Frachtführer und Handelsvertreter für ihre Auftraggeber entrichteten Auslagen an Zoll, Einfuhrumsatzsteuer, sonstigen Eingangs- und Ausgangsabgaben sowie die Gebühren, Verwaltungsabgaben und Barauslagen für kostenpflichtige Amtshandlungen sind wie durchlaufende Posten zu behandeln.
Als durchlaufender Posten ist auch der Erwerbspreis eines im Inland ausschließlich zum Zweck der gewerblichen Weiterveräußerung erworbenen gebrauchten Kraftfahrzeuges zu behandeln, wenn der Lieferer (Veräußerer) nach Paragraph 11, Absatz eins, nicht berechtigt war, eine Rechnung auszustellen, in der die Steuer gesondert ausgewiesen ist; dieser Erwerbspreis bleibt bei einer weiteren Veräußerung dieses Fahrzeuges durchlaufender Posten.
Weiters sind auch Gebühren für Bestandsverträge, die unter die Bestimmungen des Paragraph 33, TP 5 des Gebührengesetzes 1957 fallen, wie durchlaufende Posten zu behandeln.
- Absatz 4,Rechtsanwälte und Notare sind befugt, zur Abgeltung der zahlreichen kleinen Beträge an durchlaufenden Posten, insbesondere der Gerichtsgebühren und Stempelkosten, einen Pauschalabzug von 10 vom Hundert der gesamten vereinnahmten Beträge nach Abzug der anderen Beträge an durchlaufenden Posten wie der Streit- oder Vergleichssummen und der Hypothekengelder vorzunehmen.
- Absatz 5,Werden Rechte übertragen, die mit dem Besitz eines Pfandscheines verbunden sind, so gilt als Entgelt der Preis des Pfandscheines zuzüglich der Pfandsumme. Beim Spiel mit Gewinnmöglichkeit und bei der Wette ist Bemessungsgrundlage das Entgelt für den einzelnen Spielabschluß oder für die einzelne Wette, wobei ein ausbezahlter Gewinn das Entgelt nicht mindert.
- Absatz 6,Beim Tausch, bei tauschähnlichen Umsätzen und bei Hingabe an Zahlungs Statt gilt der Wert jedes Umsatzes als Entgelt für den anderen Umsatz.
- Absatz 7,Wird ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im ganzen veräußert (Geschäftsveräußerung), so ist Bemessungsgrundlage das Entgelt für die auf den Erwerber übertragenen Gegenstände und Rechte (Besitzposten). Die Befreiungsvorschriften bleiben unberührt. Die übernommenen Schulden können nicht abgezogen werden.
- Absatz 8,Entgelte in fremder Währung sind auf Schilling nach dem Kurs umzurechnen, den der Bundesminister für Finanzen als Durchschnittskurs für den Monat festsetzt, in dem die Leistung ausgeführt oder - bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (Paragraph 17,) - das Entgelt vereinnahmt wird. Die Durchschnittskurse sind vom Bundesminister für Finanzen im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" monatlich kundzumachen.
Der Unternehmer ist berechtigt, die Umrechnung nach dem Tageskurs vorzunehmen, wenn die einzelnen Beträge durch Bankabrechnungen belegt werden.
- Absatz 9,Im Falle des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, treten an die Stelle des Entgeltes der Teilwert des entnommenen oder unentgeltlich zugewendeten Gegenstandes oder die auf die Nutzung des Gegenstandes entfallenden Kosten oder die nichtabzugsfähigen Ausgaben (Aufwendungen).
- Absatz 10,Bei Beförderungen von Personen im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit nicht im Inland zugelassenen Kraftfahrzeugen und Anhängern tritt an die Stelle des Entgeltes nach Absatz eins, ein Durchschnittsbeförderungsentgelt von 60 Groschen für jede Person und für jeden Kilometer der im Inland zurückgelegten Beförderungsstrecke (Personenkilometer). Bruchteile von Kilometern sind aufzurunden.
- Absatz 11,Die Umsatzsteuer gehört nicht zur Bemessungsgrundlage.
Bemessungsgrundlage für die Einfuhr
Paragraph 5, (1) Der Umsatz wird bei der Einfuhr (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3,) nach dem Zollwert (Paragraph 2, des Wertzollgesetzes 1980) der eingeführten Ware bemessen.
- Absatz 2,Unterliegt eine einfuhrumsatzsteuerpflichtige Ware nicht einem Wertzoll, so ist Bemessungsgrundlage bei der Einfuhr das dem Lieferer für die eingeführte Ware geschuldete Entgelt. Liegt ein Entgelt nicht vor oder kann dieses nicht nachgewiesen werden, so ist die Einfuhrumsatzsteuer für die eingeführte Ware nach Absatz eins, zu bemessen.
- Absatz 3,Ist ein Gegenstand in den Fällen der Paragraphen 35, Absatz eins, Litera a,, 42 Absatz 2, 88 und 90 des Zollgesetzes 1955 oder in einem anderen nach dem Zollgesetz 1955 zulässigen Ausgangsvormerkverkehr ausgeführt, im Ausland für den Ausführer ausgebessert oder veredelt und von dem Ausführer oder für ihn wieder eingeführt worden, so wird der Umsatz bei der Einfuhr nach dem für die Ausbesserung oder Veredlung zu zahlenden Entgelt, falls aber ein solches Entgelt nicht gezahlt wird, nach der durch die Ausbesserung oder Veredlung eingetretenen Wertsteigerung bemessen.
- Absatz 4,Maßgebend ist auch bei Heranziehung des Entgeltes oder der Wertsteigerung als Bemessungsgrundlage der gemäß Paragraph 6, des Zollgesetzes 1955 für die Anwendung der zolltarifarischen Bestimmungen maßgebende Zeitpunkt. Werden die eingeführten Gegenstände bereits im Ausland an einen inländischen Abnehmer geliefert (Paragraph 3, Absatz 8,), so ist von dem vom inländischen Abnehmer - im Falle mehrerer inländischer Abnehmer (z. B. Reihengeschäft) von dem vom letzten inländischen Abnehmer - zu zahlenden Entgelt oder, wenn der Umsatz nach dem Zollwert zu bemessen ist, von einem Zollwert auszugehen, für dessen Ermittlung dieser (letzte) inländische Abnehmer als maßgebend anzusehen ist.
- Absatz 5,Der sich aus den Absatz eins bis 4 ergebenden Bemessungsgrundlage sind hinzuzurechnen:
- Ziffer einsder im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld auf die Ware entfallende Betrag an Zoll, Verbrauchsteuern und Monopolabgaben, Abgaben nach dem Antidumpinggesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 97, sowie an anderen Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle, wenn diese Abgaben anläßlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr von Waren von den Zollämtern zu erheben sind;
- Ziffer 2die Beförderungs- und Versicherungskosten bis zum Eintritt der Ware über die Zollgrenze;
- Ziffer 3die Verpackungskosten sowie Provisionen und Maklerlöhne, ausgenommen Einkaufsprovisionen.
Dies gilt nicht, wenn diese Beträge in der Bemessungsgrundlage bereits enthalten sind. Der Verfügungsberechtigte kann die nach dem Eintritt der Ware über die Zollgrenze entstandenen Beförderungs- und Versicherungskosten von der Bemessungsgrundlage absetzen, wenn sie in dieser enthalten sind. - Absatz 6,Auf die Umrechnung von Entgelten in fremder Währung findet Paragraph 10, des Wertzollgesetzes 1980 sinngemäß Anwendung.
- Absatz 7,Die Umsatzsteuer (Einfuhrumsatzsteuer) gehört nicht zur Bemessungsgrundlage.
Steuerbefreiungen bei Lieferungen, sonstigen
Leistungen und Eigenverbrauch
Paragraph 6, Von den unter Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 fallenden Umsätzen sind steuerfrei:
- Ziffer einsDie Ausfuhrlieferungen (Paragraph 7,);
- Ziffer 2die Lohnveredlungen für ausländische Auftraggeber (Paragraph 8,);
- Ziffer 3die im Paragraph 9, aufgezählten Leistungen für ausländische Auftraggeber;
- Ziffer 4die Beförderungen von Gegenständen im grenzüberschreitenden Beförderungsverkehr und im internationalen Eisenbahnfrachtverkehr sowie die Besorgung dieser Leistungen, wobei als Besorgung einer Beförderung auch die Leistung eines Empfangsspediteurs gilt, soweit er vom Empfänger des Gegenstandes oder von einem Dritten Beträge vereinnahmt und an einen anderen als Entgelt für eine vorstehend angeführte Beförderungsleistung verausgabt;
- Ziffer 5die Beförderungen von Personen mit Schiffen und Luftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Beförderungsverkehr sowie die Besorgung und Vermittlung dieser Leistungen;
- Ziffer 6die Umsätze der Träger der Sozialversicherung und ihrer Verbände, der Krankenfürsorgeeinrichtungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, und der Träger des öffentlichen Fürsorgewesens untereinander und an die Versicherten, die mitversicherten Familienangehörigen, die Versorgungsberechtigten oder die Hilfeempfänger oder die zum Ersatz von Fürsorgekosten Verpflichteten sowie die in der Einhebung von Umlagen oder Beiträgen für Körperschaften des öffentlichen Rechts oder für bundesgesetzlich errichtete Fonds bestehenden sonstigen Leistungen;
- Ziffer 7die Umsätze der mit der Durchführung des öffentlichen Fermeldeverkehrs befaßten Unternehmen aus dem Fernmeldeverkehr;
- Ziffer 8
- Litera adie Gewährung, die Vermittlung und die Verwaltung von Krediten sowie die Verwaltung von Kreditsicherheiten,
- Litera bdie Umsätze von Geldforderungen und inländischen amtlichen Wertzeichen sowie die Umsätze und die Vermittlung der Umsätze von gesetzlichen Zahlungsmitteln,
- Litera cdie Umsätze im Einlagengeschäft und Kontokorrentverkehr einschließlich Zahlungs- und Überweisungsverkehr; das Inkasso von Handelspapieren,
- Litera ddie Umsätze von Wertpapieren und die Optionsgeschäfte mit Wertpapieren, die Vermittlung dieser Umsätze, die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren (Depotgeschäft) sowie die sonstigen Leistungen im Emissionsgeschäft,
- Litera edie Umsätze von Anteilen an Gesellschaften und anderen Vereinigungen,
- Litera fdie Übernahme und die Verwaltung von Verbindlichkeiten sowie von Bürgschaften und ähnlichen Sicherheiten,
- Litera gdie Leistungen im Rahmen des Kapitalbeteiligungsgeschäftes (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 11, des Kreditwesengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1979,) durch Unternehmen, die eine Konzession für dieses Geschäft besitzen, sowie die Verwaltung solcher Beteiligungen für derartige Unternehmen,
- Litera hdie Umsätze von Handelsmünzen im Sinne des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 des Scheidemünzengesetzes 1988;
- Ziffer 9
- Litera adie Umsätze von Grundstücken im Sinne des Paragraph 2, des Grunderwerbsteuergesetzes 1955;
- Litera bdie Vergütungen jeder Art einschließlich der Reisekostenersätze, die an Mitglieder des Aufsichtsrates, Verwaltungsrates oder andere mit der Überwachung der Geschäftsführung beauftragte Personen für diese Funktion gewährt werden,
- Litera cdie Umsätze aus Versicherungsverhältnissen und aus Pensionskassengeschäften im Sinne des Pensionskassengesetzes, soweit für diese Umsätze ein Versicherungsentgelt im Sinne des Paragraph 3, des Versicherungssteuergesetzes 1953 gezahlt oder das Deckungserfordernis gemäß Paragraph 48, des Pensionskassengesetzes überwiesen wird,
- Litera ddie Umsätze der vom Bund im Rahmen des Glücksspielmonopols durchgeführten Glücksspiele, die Umsätze, die unter die Bestimmungen des Paragraph 33, TP 17 Absatz eins, Ziffer 6, 7 und 8 des Gebührengesetzes 1957 fallen, die amtlich festgesetzten Vergütungen, die von der Österreichischen Glücksspielmonopolverwaltung für die Mitwirkung im Rahmen der Verwaltung von Einrichtungen des Glücksspielmonopols zuerkannt werden, die vom Konzessionär (Paragraph 14, des Glücksspielgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989,) auf Grund der vom Bundesminister für Finanzen bewilligten Spielbedingungen für die Mitwirkung im Rahmen der Ausspielungen gemäß den Paragraphen 6 bis 13 des Glücksspielgesetzes gewährten Vergütungen sowie die vom Konzessionär geleisteten Vergütungen an die Österreichische Postsparkasse für die Mitwirkung an der Abwicklung dieser Ausspielungen, die Zuwendungen im Sinne des Paragraph 28, Absatz 3, des Glücksspielgesetzes und die mit dem Betrieb von Spielbanken, denen eine Bewilligung gemäß Paragraph 22, des Glücksspielgesetzes erteilt wurde, unmittelbar verbundenen Umsätze;
- Ziffer 10die Umsätze der Blinden, wenn sie nicht mehr als drei sehende
- Ziffer 11die Umsätze von privaten Schulen und anderen
- Ziffer 12die Umsätze aus den von öffentlich-rechtlichen Körperschaften
- Ziffer 13die Umsätze aus der Tätigkeit als Bausparkassenvertreter und Versicherungsvertreter;
- Ziffer 14die Umsätze aus der Tätigkeit als Schriftsteller, Journalist
- Ziffer 15die Umsätze von gemeinnützigen Vereinigungen (Paragraphen 34 bis 36 Bundesabgabenordnung), deren satzungsgemäßer Zweck die Ausübung oder Förderung des Körpersportes ist; dies gilt nicht für Leistungen, die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, eines Gewerbebetriebes oder eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes im Sinne des Paragraph 45, Absatz 3, der Bundesabgenordnung ausgeführt werden;
- Ziffer 16die Umsätze der Pflege- und Tagesmütter oder Pflegeeltern, die
- Ziffer 17die Umsätze von Betrieben gewerblicher Art von Körperschaften
- Ziffer 18die Umsätze der Kleinunternehmer. Kleinunternehmer ist ein Unternehmer, dessen Umsätze nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 im Veranlagungszeitraum 300 000 S nicht übersteigen. Bei dieser Umsatzgrenze bleiben die Umsätze aus Hilfsgeschäften einschließlich der Geschäftsveräußerungen außer Ansatz. Das einmalige Überschreiten der Umsatzgrenze um nicht mehr als 15 vH innerhalb eines Zeitraumes von fünf Kalenderjahren ist unbeachtlich. Nicht unter die Steuerbefreiung fallen die Umsätze, die nach Paragraph 20, Absatz 4, besteuert werden.
Verzicht auf die Steuerbefreiung
Paragraph 6 a, Der Unternehmer, dessen Umsätze nach Paragraph 6, Ziffer 18, befreit sind, kann bis zur Rechtskraft des Bescheides gegenüber dem Finanzamt schriftlich erklären, daß er auf die Anwendung des Paragraph 6, Ziffer 18, verzichtet. Die Erklärung bindet den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre. Sie kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist spätestens bis zum Ablauf des ersten Kalendermonates nach Beginn dieses Kalenderjahres zu erklären.
Ausfuhrlieferung
Paragraph 7, (1) Eine Ausfuhrlieferung (Paragraph 6, Ziffer eins,) liegt vor, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- Ziffer einsDer Unternehmer muß das Umsatzgeschäft, das seiner Lieferung zugrunde liegt, mit einem ausländischen Abnehmer abgeschlossen haben. Ausländischer Abnehmer ist
- Litera aein Abnehmer, der seinen Wohnsitz (Sitz) außerhalb des Bundesgebietes hat,
- Litera beine Zweigniederlassung oder Organgesellschaft eines im Bundesgebiet ansässigen Unternehmers, die ihren Sitz außerhalb des Bundesgebietes hat, wenn sie das Umsatzgeschäft im eigenen Namen abgeschlossen hat. Eine im Bundesgebiet befindliche Zweigniederlassung oder Organgesellschaft eines Unternehmers ist nicht ausländischer Abnehmer;
- Ziffer 2der Gegenstand muß in Erfüllung dieses Umsatzgeschäftes in das Ausland befördert oder versendet worden sein. Über die erfolgte Ausfuhr muß ein Ausfuhrnachweis erbracht werden. Der Unternehmer ist berechtigt, die Steuerfreiheit schon vor Erbringung des Ausfuhrnachweises in Anspruch zu nehmen, wenn der Ausfuhrnachweis innerhalb von sechs Monaten nach Bewirkung der Lieferung erbracht wird. Macht der Unternehmer in den Fällen der Abholung des Gegenstandes durch ausländische Abnehmer von dieser Berechtigung keinen Gebrauch und nimmt er daher die Steuerfreiheit stets erst nach Vorliegen des Ausfuhrnachweises in Anspruch, so kann die zunächst vorgenommene Versteuerung des Ausfuhrumsatzes in der Voranmeldung für jenen Voranmeldungszeitraum rückgängig gemacht werden, in welchem der Ausfuhrnachweis beim Unternehmer einlangt, vorausgesetzt, daß diese Vorgangsweise in allen Fällen der Abholung des Gegenstandes durch ausländische Abnehmer eingehalten wird. Dies gilt auch dann, wenn der Ausfuhrnachweis erst nach Ablauf jenes Veranlagungszeitraumes einlangt, in dem die Lieferung an den ausländischen Abnehmer ausgeführt worden ist. Der Unternehmer hat die Höhe der Ausfuhrumsätze, für welche die Versteuerung nach Maßgabe des Zeitpunktes des Einlangens des Ausfuhrnachweises rückgängig gemacht wird, nachzuweisen.Eine Versendung in das Ausland gilt auch in folgenden Fällenals gegeben:
- Litera awenn der Gegenstand zunächst an einen steuerlich zugelassenen inländischen Beauftragten des ausländischen Abnehmers (Absatz 4,) übergeben oder versendet und sodann vom Beauftragten in das Ausland befördert oder versendet worden ist,
- Litera bwenn der ausländische Abnehmer den Gegenstand selbst abholt und sodann in das Ausland befördert oder durch einen Frachtführer oder Spediteur befördern läßt oder durch einen Frachtführer oder Spediteur abholen läßt, ausgenommen jene Fälle, in welchen der Gesamtbetrag der Rechnung für die von einem Unternehmer an einen ausländischen Abnehmer gelieferten Gegenstände 1 000 S nicht übersteigt. Der ausländische Abnehmer kann die von ihm eingekauften Gegenstände beim inländischen Lieferer oder von dem inländischen Ort abholen oder abholen lassen, zu dem der Lieferer die Gegenstände befördert oder versendet hat oder an dem der Lieferer sie selbst eingekauft hat. Die zur Abholung benutzten Fahrzeuge können inländische oder ausländische sein;
- Ziffer 3die vorstehenden Voraussetzungen müssen buchmäßig (Paragraph 18, Absatz 8,)
- Absatz 2,Die Versendung des Gegenstandes in das Ausland ist durch Versendungsbelege, wie Frachtbriefe, Postaufgabebescheinigungen, Konnossemente und dergleichen, oder deren Doppelstücke nachzuweisen. Anstelle dieser Versendungsbelege darf der Unternehmer den Ausfuhrnachweis auch in folgender Weise führen:
- Ziffer einsDurch eine von einem Mitglied des Fachverbandes der Spediteure bei der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft auszustellende Ausfuhrbescheinigung oder
- Ziffer 2durch die mit der zollamtlichen Austrittsbestätigung versehene schriftliche Anmeldung in der Ausfuhr oder
- Ziffer 3im Falle des Reihengeschäftes durch eine Ausfuhrbescheinigung seines Lieferers oder des versendenden Unternehmers.
- Absatz 3,In den nachstehend angeführten Fällen hat der Unternehmer den Ausfuhrnachweis in folgender Weise zu führen:
- Ziffer einsIm Falle der Übergabe oder Versendung an einen steuerlich zugelassenen inländischen Beauftragten des ausländischen Abnehmers durch eine Ausfuhrbescheinigung des Beauftragten;
- Ziffer 2im Falle des Abholens (Absatz eins, Ziffer 2, Litera b,)
- Litera adurch die mit der zollamtlichen Austrittsbestätigung versehene schriftliche Anmeldung in der Ausfuhr, ausgenommen jedoch jene Fälle, in welchen eine Ausfuhrbescheinigung nach Litera b, vorgesehen ist,
- Litera bdurch eine vom liefernden Unternehmer ausgestellte und mit der zollamtlichen Austrittsbestätigung versehene Ausfuhrbescheinigung, wenn es sich um eine Ausfuhr im Reiseverkehr handelt oder eine schriftliche Anmeldung in der Ausfuhr nach den zollrechtlichen Vorschriften nicht erforderlich ist;
- Ziffer 3im Falle der Beförderung des Gegenstandes in das Ausland entweder durch
- Litera aeine mit der zollamtlichen Austrittsbestätigung versehene schriftliche Anmeldung in der Ausfuhr oder
- Litera beine vom liefernden Unternehmer ausgestellte und mit der zollamtlichen Austrittsbestätigung versehene Ausfuhrbescheinigung.
- Absatz 4,Steuerlich zugelassene inländische Beauftragte des ausländischen Abnehmers sind
- Ziffer einsdie Mitglieder des Fachverbandes der Spediteure bei der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft;
- Ziffer 2andere Unternehmer, die über Antrag von der für sie zuständigen Finanzlandesdirektion unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufes als inländische Beauftragte zugelassen werden. Diese Unternehmer dürfen keine inländische Zweigniederlassung oder Organgesellschaft eines Unternehmens, das seinen Sitz im Ausland hat, sein und müssen als steuerlich zuverlässig gelten.
- Absatz 5,Die in den Absatz 2, Ziffer eins bis 3 und Absatz 3, angeführten Belege für den Ausfuhrnachweis sind nach einem vom Bundesminister für Finanzen durch Verordnung zu bestimmenden Muster auszustellen und haben alle für die Beurteilung der Ausfuhrlieferung erforderlichen Angaben, insbesondere auch Angaben zur Person des ausländischen Abnehmers und desjenigen, der den Gegenstand in das Ausland verbringt, zu enthalten. Der Unternehmer hat die Ausfuhrbelege für die Prüfung durch das Finanzamt aufzubewahren.
Lohnveredlung für ausländische Auftraggeber
Paragraph 8, (1) Eine Lohnveredlung (Paragraph 6, Ziffer 2,) liegt vor, wenn der Unternehmer für einen ausländischen Auftraggeber, der die für den ausländischen Abnehmer geforderten Voraussetzungen (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins,) erfüllt, einen Gegenstand bearbeitet oder verarbeitet (Paragraph 3, Absatz 6,) oder eine Werkleistung im Sinne des Paragraph 3, Absatz 10, bewirkt.
- Absatz 2,Der bearbeitete oder verarbeitete Gegenstand oder der überlassene Gegenstand muß nach der Veredlung in das Ausland befördert oder versendet worden sein (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2,). Über die erfolgte Ausfuhr muß ein Ausfuhrnachweis (Paragraph 7, Absatz 2 bis 5) erbracht werden. Der Unternehmer ist berechtigt, die Steuerfreiheit schon vor Erbringung des Ausfuhrnachweises in Anspruch zu nehmen, wenn der Ausfuhrnachweis innerhalb von sechs Monaten nach Beförderung oder Versendung des veredelten Gegenstandes in das Ausland erbracht wird. Macht der Unternehmer in den Fällen der Abholung des Gegenstandes durch ausländische Auftraggeber von dieser Berechtigung keinen Gebrauch und nimmt er daher die Steuerfreiheit stets erst nach Vorliegen des Ausfuhrnachweises in Anspruch, so kann die zunächst vorgenommene Versteuerung des Ausfuhrumsatzes in der Voranmeldung für jenen Voranmeldungszeitraum rückgängig gemacht werden, in welchem der Ausfuhrnachweis beim Unternehmer einlangt, vorausgesetzt, daß diese Vorgangsweise in allen Fällen der Abholung des Gegenstandes durch ausländische Auftraggeber eingehalten wird. Dies gilt auch dann, wenn der Ausfuhrnachweis erst nach Ablauf jenes Veranlagungszeitraumes einlangt, in dem die Leistung an den ausländischen Auftraggeber ausgeführt worden ist. Der Unternehmer hat die Höhe der Ausfuhrumsätze, für welche die Versteuerung nach Maßgabe des Zeitpunktes des Einlangens des Ausfuhrnachweises rückgängig gemacht wird, nachzuweisen.
- Absatz 3,Die vorstehenden Voraussetzungen müssen buchmäßig (Paragraph 18, Absatz 8,) nachgewiesen sein.
Leistungen für ausländische Auftraggeber
Paragraph 9, (1) Die folgenden Leistungen sind steuerfrei, wenn sie für einen ausländischen Auftraggeber, der die für den ausländischen Abnehmer geforderten Voraussetzungen (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins,) erfüllt, bewirkt werden:
- Ziffer einsDie Beförderung, der Umschlag und die Lagerung von Gegenständen im Zuge der Ausfuhr, der Durchfuhr und der Einfuhr, die Besorgung dieser Leistungen sowie die Besorgung der Versicherung der bezeichneten Gegenstände;
- Ziffer 2die Besorgung des Umschlages und der Lagerung von Gegenständen, wenn die besorgten Leistungen im Ausland bewirkt werden, sowie die Besorgung der Versicherung im Ausland beförderter, umgeschlagener oder gelagerter Gegenstände;
- Ziffer 3die unmittelbar dem Schiffs- und Flugverkehr dienenden Leistungen der Hafen- und Flughafenbetriebe sowie die Besorgung dieser Leistungen;
- Ziffer 4das Schleppen, Schieben, Lotsen und Bergen von Schiffen sowie die Besorgung dieser Leistungen;
- Ziffer 5die Leistungen der Eisenbahnunternehmer für ausländische Eisenbahnen in den Gemeinschaftsbahnhöfen, Betriebwechselbahnhöfen und Grenzbetriebsstrecken;
- Ziffer 6die Leistungen der Handelsvertreter und Makler;
- Ziffer 7die handelsüblichen Nebenleistungen, die bei den unter Ziffer eins bis 6 bezeichneten Leistungen vorkommen;
- Ziffer 8die üblicherweise und ausschließlich der Werbung oder der Öffentlichkeitsarbeit dienenden sonstigen Leistungen. Dies gilt nicht, wenn sie überwiegend für Leistungen der im Paragraph 6, Ziffer 7 bis 15 bezeichneten Art ausgeführt werden.
- Absatz 2,Bei den im Absatz eins, Ziffer eins bis 5 angeführten Leistungen und deren Vermittlung gilt derjenige als Auftraggeber, dem die Rechnung erteilt wird.
- Absatz 3,Die vorstehenden Voraussetzungen müssen buchmäßig (Paragraph 18, Absatz 8,) nachgewiesen sein.
Steuersätze
Paragraph 10, (1) Die Steuer beträgt für jeden steuerpflichtigen Umsatz 20 vom Hundert der Bemessungsgrundlage (Paragraphen 4 und 5).
- Absatz 2,Die Steuer ermäßigt sich auf 10 vom Hundert für
- Ziffer einsdie Lieferungen, den Eigenverbrauch und die Einfuhr der in der Anlage A aufgezählten Gegenstände;
- Ziffer 2die Vermietung von in der Anlage A aufgezählten Gegenständen;
- Ziffer 3
- Litera adie Aufzucht, das Mästen und Halten von Tieren, die in der Anlage A Ziffer eins, genannt sind, sowie die Anzucht von Pflanzen,
- Litera bdie Leistungen, die unmittelbar der Vatertierhaltung, der Förderung der Tierzucht oder der künstlichen Tierbesamung dienen;
- Ziffer 4die Lieferungen und den Eigenverbrauch von Wein aus frischen
Weintrauben der Unternummern 2204 21 A und 2204 29 A des Zolltarifes und von anderen gegorenen Getränken der Unternummer 2206 00 B 2 des Zolltarifes, die innerhalb eines landwirtschaftlichen Betriebes im Inland erzeugt wurden, soweit der Erzeuger die Getränke im Rahmen seines landwirtschaftlichen Betriebes liefert oder für Eigenverbrauchszwecke entnimmt. Dies gilt nicht für die Lieferungen und den Eigenverbrauch von Getränken die aus erworbenen Stoffen (zB Trauben, Maische, Most, Sturm) erzeugt wurden oder innerhalb der Betriebsräume, einschließlich der Gastgärten, ausgeschenkt werden (Buschenschank). Im Falle der Übergabe eines landwirtschaftlichen Betriebes im ganzen an den Ehegatten sowie an Abkömmlinge, Stiefkinder, Wahlkinder oder deren Ehegatten oder Abkömmlinge gilt auch der Betriebsübernehmer als Erzeuger der im Rahmen der Betriebsübertragung übernommenen Getränke, soweit die Steuerermäßigung auch auf die Lieferung dieser Getränke durch den Betriebsübergeber anwendbar gewesen wäre;- Ziffer 5die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken, von
Berechtigungen, auf welche die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke Anwendung finden, und von staatlichen Hoheitsrechten, die sich auf die Nutzungen von Grund und Boden beziehen; die Überlassung der Nutzung an Wohnungen, Geschäftsräumen und anderen Räumlichkeiten auf Grund von Nutzungsverträgen ist als Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken anzusehen. Nicht begünstigt sind jedoch die Vermietung und Verpachtung von Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, auch wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundstückes sind, die Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Räumlichkeiten oder Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen aller Art sowie eine als Nebenleistung erbrachte Lieferung von Wärme.Die Begünstigung erstreckt sich auch auf die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen und die regelmäßig damit verbundenen Nebenleistungen (einschließlich Beheizung), wobei als Nebenleistung auch die Verabreichung eines ortsüblichen Frühstücks anzusehen ist, wenn der Preis hiefür im Beherbergungsentgelt enthalten ist. Die Begünstigung gilt überdies für die Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken für Campingzwecke und die regelmäßig damit verbundenen Nebenleistungen, soweit hiefür ein einheitliches Benützungsentgelt entrichtet wird, sowie für die Nutzung von Grundstücken und eingerichteten Räumlichkeiten, die einen Eigenverbrauch im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, darstellt;- Ziffer 6die Leistungen von Personenvereinigungen zur Erhaltung,
Verwaltung oder zum Betrieb der in ihrem gemeinsamen Eigentum stehenden Teile und Anlagen einer Liegenschaft, an der Wohnungseigentum besteht. Nicht begünstigt sind jedoch Leistungen, die sich auf die Lieferung der nachfolgend aufgezählten Gegenstände beziehen:- Litera aFeste mineralische Brennstoffe, ausgenommen Retortenkohle (Nummern 2701, 2702 sowie aus Nummer 2703 und aus Nummer 2704 des Zolltarifes);
- Litera bPetroleum und Heizöle (Unternummern 2710 00 C und E des Zolltarifes), sowie zum Verheizen bestimmtes Gasöl im Sinne des Gasöl-Steuerbegünstigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1966, (aus Nummer 2710 00 D des Zolltarifes);
- Litera cGase und elektrische Energie (Nummern 2705, 2711 und 2716 des Zolltarifes);
- Litera dWärme;
- Ziffer 7Anmerkung, Aufgehoben durch Abschn. römisch eins Artikel römisch eins, Ziffer 8,, Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1988,.)
- Ziffer 8die Umsätze aus der Tätigkeit als Künstler;
- Ziffer 9die Umsätze der Kranken- und Pflegeanstalten, der Alters-,
Blinden- und Siechenheime sowie jener Anstalten, die eine Bewilligung als Kuranstalt oder Kureinrichtung nach den jeweils geltenden Rechtsvorschriften über natürliche Heilvorkommen und Kurorte besitzen, soweit es sich um Leistungen handelt, die unmittelbar mit der Kranken- oder Kurbehandlung oder unmittelbar mit der Betreuung der Pfleglinge im Zusammenhang stehen;- Ziffer 10die Leistungen der Jugend-, Erziehungs-, Ausbildungs-,
Fortbildungs- und Erholungsheime an Personen, die das 27. Lebensjahr nicht vollendet haben, soweit diese Leistungen in deren Betreuung, Beherbergung, Verköstigung und den hiebei üblichen Nebenleistungen bestehen;- Ziffer 11die unmittelbar mit dem Betrieb von Schwimm- und Reinigungsbädern sowie mit der Verabreichung von Heilbädern verbundenen Umsätze;
- Ziffer 12die Leistungen der Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (Paragraphen 34 bis 38 der Bundesabgabenordnung), soweit diese Leistungen nicht unter Paragraph 6, Ziffer 15, fallen, sowie die von Bauvereinigungen, die nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz als gemeinnützig anerkannt sind, im Rahmen ihrer Tätigkeiten nach Paragraph 7, Absatz eins bis 3 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes erbrachten Leistungen. Dies gilt nicht für Leistungen, die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, eines Gewerbebetriebes oder eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes im Sinne des Paragraph 45, Absatz 3, der Bundesabgabenordnung ausgeführt werden, für die steuerpflichtige Lieferung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, von Gegenständen, die in der Ziffer 6, aufgezählt sind, für die Umsätze nach Absatz 4,, für die Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Räumlichkeiten oder Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen aller Art sowie für eine als Nebenleistung erbrachte Lieferung von Wärme;
- Ziffer 13
- Litera adie Leistungen, die regelmäßig mit dem Betrieb eines Theaters verbunden sind. Das gleiche gilt sinngemäß für Veranstaltungen von Theateraufführungen durch andere Unternehmer,
- Litera bdie Musik- und Gesangsaufführungen durch Einzelpersonen oder durch Personenzusammenschlüsse, insbesondere durch Orchester, Musikensembles und Chöre. Das gleiche gilt sinngemäß für Veranstaltungen derartiger Musik- und Gesangsaufführungen durch andere Unternehmer;
- Ziffer 14die Leistungen, die regelmäßig mit dem Betrieb eines Museums,
eines botanischen oder eines zoologischen Gartens sowie eines Naturparks verbunden sind;- Ziffer 15die Leistungen der Rundfunkunternehmen, soweit hiefür Rundfunk- und Fernsehrundfunkentgelte entrichtet werden, sowie die sonstigen Leistungen von Kabelfernsehunternehmen, soweit sie in der zeitgleichen, vollständigen und unveränderten Verbreitung von in- und ausländischen Rundfunk- und Fernsehrundfunksendungen, die der Allgemeinheit mit Hilfe von Leitungen gegen ein fortlaufend zu entrichtendes Entgelt wahrnehmbar gemacht werden, bestehen;
- Ziffer 16die Filmvorführungen;
- Ziffer 17die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die
sich aus urheberrechtlichen Vorschriften ergeben;- Ziffer 18die Zirkusvorführungen sowie die Leistungen aus der Tätigkeit
als Schausteller;- Ziffer 19die Beförderung von Personen mit Verkehrsmitteln aller Art, soweit nicht Paragraph 6, Ziffer 5, anzuwenden ist. Das gleiche gilt sinngemäß für die Einräumung oder Übertragung des Rechtes auf Inanspruchnahme von Leistungen, die in einer Personenbeförderung bestehen;
- Ziffer 20die im eigenen Namen und für fremde Rechnung erbrachten
Leistungen der Reise- und Theaterkartenbüros sowie der Fremdenverkehrsvereine und Fremdenverkehrsverbände, soweit sie in der Besorgung von Leistungen bestehen, die dem ermäßigten Steuersatz unterliegen oder gemäß Paragraph 6, Ziffer 15, steuerfrei sind;- Ziffer 21die Aufgaben von Mietrechten sowie die Stillegung von
Betrieben, soweit hiefür Entgelte von öffentlichen Kassen oder von bundesgesetzlich errichteten Fonds gezahlt werden;- Ziffer 22die mit dem Betrieb von Anstalten zur Müllbeseitigung und zur Abfuhr von Spülwasser und Abfällen regelmäßig verbundenen Umsätze;
- Ziffer 23die Lieferungen, die Vermietung, den Eigenverbrauch und die Einfuhr folgender Gegenstände:
- Litera aKraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, die hauptsächlich für die Beförderung von Personen gebaut sind (andere als solche der Nummer 8702), einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen, wenn sie nur elektrisch oder elektro-hydraulisch angetrieben werden (aus Unternummern 8703 10 und 8703 90 des Zolltarifes);
- Litera bKraftfahrzeuge für die Warenbeförderung, wenn sie nur elektrisch oder elektro-hydraulisch angetrieben werden (aus Unternummer 8704 90 des Zolltarifes);
- Litera cMotorräder (einschließlich Motorfahrräder) und Fahrräder mit Hilfsmotor, auch mit Beiwagen, wenn sie nur elektrisch oder elektro-hydraulisch angetrieben werden (aus Unternummer 8711 90 des Zolltarifes).
- Absatz 3,Die Steuer ermäßigt sich auf 16 vom Hundert für die in einem Zollausschlußgebiet (Paragraph eins, Absatz 2, des Zollgesetzes 1955) bewirkten Umsätze im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 durch Unternehmer, die einen Wohnsitz (Sitz), gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte in diesem Zollausschlußgebiet haben. Dies gilt nicht für Umsätze, auf welche die Bestimmungen des Absatz 2, anzuwenden sind.
- Absatz 4,Die Steuer erhöht sich - ausgenommen für die Umsätze nach Absatz 3, - auf 32 vom Hundert für die Lieferungen, die Vermietung und den Eigenverbrauch von Kraftfahrzeugen im Sinne des Normverbrauchsabgabegesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 695 aus 1991,, deren Lieferung oder Einfuhr für das Unternehmen dem erhöhten Steuersatz von 32 vom Hundert unterlag, für deren Lieferung oder Einfuhr der Vorsteuerabzug geltend gemacht werden konnte und für die keine Normverbrauchsabgabe zu erheben ist. Dies gilt nicht für die kurzfristige, jedoch nicht länger als 21 Tage dauernde Vermietung.
Ausstellung von Rechnungen
Paragraph 11, (1) Führt der Unternehmer steuerpflichtige Lieferungen oder steuerpflichtige sonstige Leistungen aus, so ist er berechtigt und, soweit er die Umsätze an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausführt, auf Verlangen des anderen verpflichtet, Rechnungen auszustellen, in denen die Steuer gesondert ausgewiesen ist.
Diese Rechnungen müssen - soweit in den nachfolgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist - die folgenden Angaben enthalten:
- Ziffer einsDen Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers;
- Ziffer 2den Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung;
- Ziffer 3die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung;
- Ziffer 4den Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt. Bei Lieferungen oder sonstigen Leistungen, die abschnittsweise abgerechnet werden (z. B. Lebensmittellieferungen), genügt die Angabe des Abrechnungszeitraumes, soweit dieser einen Kalendermonat nicht übersteigt;
- Ziffer 5das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (Paragraph 4,) und
- Ziffer 6den auf das Entgelt (Ziffer 5,) enfallenden Steuerbetrag.
- Absatz 2,Als Rechnung im Sinne des Absatz eins, gilt jede Urkunde, mit der ein Unternehmer über eine Lieferung oder sonstige Leistung abrechnet, gleichgültig, wie diese Urkunde im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Hierunter fallen Quittungen, Abrechnungen, Gegenrechnungen und Frachtbriefe. Die nach Absatz eins, erforderlichen Angaben können auch in anderen Belegen enthalten sein, auf die in der Rechnung hingewiesen wird.
Stellt der Unternehmer für steuerpflichtige Lieferungen oder steuerpflichtige sonstige Leistungen eine Rechnung aus, so hat er eine Durchschrift oder Abschrift anzufertigen und aufzubewahren; das gleiche gilt sinngemäß für Belege, auf die in einer Rechnung hingewiesen wird.
- Absatz 3,Für die unter Absatz eins, Ziffer eins und 2 geforderten Angaben ist jede Bezeichnung ausreichend, die eine eindeutige Feststellung des Namens und der Anschrift des Unternehmens sowie des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung ermöglicht.
- Absatz 4,Die im Absatz eins, Ziffer eins bis 3 geforderten Angaben können auch durch Schlüsselzahlen oder Symbole ausgedrückt werden, wenn ihre eindeutige Bestimmung aus der Rechnung oder aus anderen Unterlagen gewährleistet ist. Diese Unterlagen müssen sowohl beim Aussteller als auch beim Empfänger der Rechnung vorhanden sein, es sei denn, daß vom Rechnungsaussteller öffentlich kundgemachte Tarife zur Verrechnung kommen.
- Absatz 5,In einer Rechnung über Lieferungen und sonstige Leistungen, die verschiedenen Steuersätzen unterliegen, sind die Entgelte und Steuerbeträge nach Steuersätzen zu trennen. Wird der Steuerbetrag durch Maschinen (z. B. Fakturierautomaten) ermittelt und durch diese in der Rechnung angegeben, so ist der Ausweis des Steuerbetrages in einer Summe zulässig, wenn für die einzelnen Posten der Rechnung der Steuersatz angegeben ist.
- Absatz 6,Bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag 2.000 S nicht übersteigt, genügen unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 129, der Bundesabgabenordnung folgende Angaben:
- Ziffer einsDer Name und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers;
- Ziffer 2die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und der Umfang der sonstigen Leistung;
- Ziffer 3der Tag der Lieferung oder sonstigen Leistung oder der Zeitraum, über den sich die Leistung erstreckt;
- Ziffer 4das Entgelt und der Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe und
- Ziffer 5der Steuersatz.
Die Absatz 4 und 5 sind sinngemäß anzuwenden. - Absatz 7,Gutschriften, die im Geschäftsverkehr an die Stelle von Rechnungen treten, gelten bei Vorliegen der im Absatz 8, genannten Voraussetzungen als Rechnungen des Unternehmers, der steuerpflichtige Lieferungen oder sonstige Leistungen an den Aussteller der Gutschrift ausführt. Gutschrift im Sinne dieser Bestimmung ist jede Urkunde, mit der ein Unternehmer über eine Lieferung oder sonstige Leistung abrechnet, die an ihn ausgeführt wird. Die Gutschrift verliert die Wirkung einer Rechnung, soweit der Empfänger der Gutschrift dem in ihr enthaltenen Steuerbetrag widerspricht.
- Absatz 8,Eine Gutschrift ist als Rechnung anzuerkennen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Ziffer einsDer Unternehmer, der die Lieferungen oder sonstigen Leistungen ausführt (Empfänger der Gutschrift), muß zum gesonderten Ausweis der Steuer in einer Rechnung nach Absatz eins, berechtigt sein;
- Ziffer 2zwischen dem Aussteller und dem Empfänger der Gutschrift muß Einverständnis darüber bestehen, daß mit einer Gutschrift über die Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird;
- Ziffer 3die Gutschrift muß die im Absatz eins, geforderten Angaben enthalten. Die Absatz 3 bis 6 sind sinngemäß anzuwenden;
- Ziffer 4die Gutschrift muß dem Unternehmer, der die Lieferung oder sonstige Leistung bewirkt, zugeleitet worden sein.
- Absatz 9,Fahrausweise, die für die Beförderung im Personenverkehr ausgegeben werden, gelten als Rechnungen im Sinne des Absatz eins,, wenn sie mindestens folgende Angaben enthalten:
- Ziffer einsDen Namen und die Anschrift des Unternehmers, der die Beförderung ausführt. Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden;
- Ziffer 2das Entgelt und den Steuerbetrag in einer Summe und
- Ziffer 3den Steuersatz; die Angabe des Steuersatzes kann - unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 10, letzter Satz - im Eisenbahn-Personenverkehr entfallen.
- Absatz 10,Fahrausweise für eine grenzüberschreitende Beförderung im Personenverkehr und im internationalen Eisenbahn-Personenverkehr gelten nur dann als Rechnung im Sinne des Absatz eins,, wenn eine Bescheinigung des Beförderungsunternehmers oder seines Beauftragten darüber vorliegt, welcher Anteil des Beförderungspreises auf die inländische Strecke entfällt. In diesen Fällen ist der für den inländischen Teil der Beförderungsleistung maßgebende Steuersatz in der Bescheinigung anzugeben.
- Absatz 11,Die Absatz 9 und 10 gelten für Belege im Reisegepäckverkehr sinngemäß.
- Absatz 12,Hat der Unternehmer in einer Rechnung für eine Lieferung oder sonstige Leistung einen Steuerbetrag, den er nach diesem Bundesgesetz für den Umsatz nicht schuldet, gesondert ausgewiesen, so schuldet er diesen Betrag auf Grund der Rechnung, wenn er sie nicht gegenüber dem Abnehmer der Lieferung oder dem Empfänger der sonstigen Leistung entsprechend berichtigt. Im Falle der Berichtigung gilt Paragraph 16, Absatz eins, sinngemäß.
- Absatz 13,Bei einer Minderung des Entgeltes ist eine Berichtigung der Rechnung im Sinne des Absatz 12, nur vorzunehmen, wenn sich das Entgelt wegen des Abzuges von Wechselvorzinsen vermindert hat.
- Absatz 14,Wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausführt oder nicht Unternehmer ist, schuldet diesen Betrag.
Vorsteuerabzug
Paragraph 12, (1) Der Unternehmer, der im Inland Lieferungen oder sonstige Leistungen ausführt oder im Inland seinen Sitz oder eine Betriebsstätte hat, kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen:
- Ziffer einsDie von anderen Unternehmern in einer Rechnung (Paragraph 11,) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind;
- Ziffer 2die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für sein Unternehmen eingeführt worden sind. Werden die eingeführten Gegenstände bereits im Ausland an einen inländischen Abnehmer geliefert (Paragraph 3, Absatz 8,), so gelten sie als für den inländischen Abnehmer - im Falle mehrerer inländischer Abnehmer (z. B. beim Reihengeschäft), für den letzten inländischen Abnehmer - eingeführt. Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung für Unternehmer, die im Inland weder ihren Sitz noch eine Betriebsstätte haben, den Vorsteuerabzug einschränken oder versagen, soweit dies zur Erzielung einer den Grundsätzen der Gegenseitigkeit entsprechenden Behandlung erforderlich ist.
- Absatz 2,Lieferungen oder sonstige Leistungen sowie die Einfuhr von Gegenständen gelten als für das Unternehmen ausgeführt, wenn sie überwiegend für Zwecke des Unternehmens erfolgen. Hievon bestehen folgende Ausnahmen, die sinngemäß auch für die Einfuhr von Gegenständen gelten:
- Ziffer einsLieferungen oder sonstige Leistungen in Zusammenhang mit der Errichtung oder Erhaltung von Gebäuden gelten insoweit als für das Unternehmen ausgeführt, als die Entgelte hiefür nach den einkommensteuerrechtlichen Vorschriften Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind.
- Ziffer 2Nicht als für das Unternehmen ausgeführt gelten Lieferungen oder sonstige Leistungen,
- Litera aderen Entgelte überwiegend keine abzugsfähigen Ausgaben (Aufwendungen) im Sinne des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 oder der Paragraph 8, Absatz 2 und Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 sind,
- Litera bAnmerkung, Aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1983,.) oder
- Litera cdie in Zusammenhang mit der Anschaffung (Herstellung), Miete oder dem Betrieb von Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen oder Krafträdern stehen, ausgenommen Fahrschulkraftfahrzeuge, Vorführkraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuge, die ausschließlich zur gewerblichen Weiterveräußerung bestimmt sind, sowie Kraftfahrzeuge, die zu mindestens 80% dem Zweck der gewerblichen Personenbeförderung oder der gewerblichen Vermietung dienen.
- Ziffer 3Läßt ein Absender einen Gegenstand durch einen Frachtführer
oder Verfrachter unfrei zu einem Dritten befördern oder eine solche Beförderung durch einen Spediteur unfrei besorgen, so gilt für den Vorsteuerabzug die Beförderung oder deren Besorgung als für das Unternehmen des Empfängers der Sendung ausgeführt, wenn diesem die Rechnung über die Beförderung oder deren Besorgung erteilt wird. - Absatz 3,Vom Vorsteuerabzug sind ausgeschlossen:
- Ziffer einsDie Steuer für die Lieferungen und die Einfuhr von Gegenständen, soweit der Unternehmer diese Gegenstände zur Ausführung steuerfreier Umsätze verwendet;
- Ziffer 2die Steuer für sonstige Leistungen, soweit der Unternehmer diese sonstigen Leistungen zur Ausführung steuerfreier Umsätze in Anspruch nimmt;
- Ziffer 3die Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen sowie für die Einfuhr von Gegenständen, soweit sie mit Umsätzen in Zusammenhang steht, die der Unternehmer im Ausland ausführt und die - wären sie steuerbar - steuerfrei sein würden.
Der Ausschluß vom Vorsteuerabzug tritt nicht ein, wenn die Umsätze nach Paragraph 6, Ziffer eins bis 6 steuerfrei sind oder steuerfrei wären. - Absatz 4,Bewirkt der Unternehmer neben Umsätzen, die zum Ausschluß vom Vorsteuerabzug führen, auch Umsätze, bei denen ein solcher Ausschluß nicht eintritt, so hat der Unternehmer die Vorsteuerbeträge nach Maßgabe der Absatz eins und 3 in abziehbare und nicht abziehbare Vorsteuerbeträge aufzuteilen.
- Absatz 5,An Stelle einer Aufteilung nach Absatz 4, kann der Unternehmer
- Ziffer einsdie Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der zum Ausschluß vom Vorsteuerabzug führenden Umsätze zu den übrigen Umsätzen in nicht abziehbare und abziehbare Vorsteuerbeträge aufteilen, oder
- Ziffer 2nur jene Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Umsätze aufteilen, die den zum Ausschluß vom Vorsteuerabzug nach Absatz 3, führenden Umsätzen oder den übrigen Umsätzen nicht ausschließlich zuzurechnen sind.
Einfuhren sind nicht Umsätze im Sinne dieser Vorschrift. - Absatz 6,Die Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach Absatz 5, ist ausgeschlossen, wenn in einem Veranlagungszeitraum die auf Grund der Aufteilung der Vorsteuern nach den Umsätzen sich ergebende abziehbare Vorsteuer um mehr als 5 vom Hundert, mindestens aber um 1.000 S, oder um mehr als 10.000 S höher ist als die Vorsteuer, welche sich auf Grund der Aufteilung nach Absatz 4, ergibt.
- Absatz 7,Bei Anwendung der Absatz 4 und 5 hat das Finanzamt auf Antrag zu gestatten, daß ein in der Gliederung des Unternehmens gesondert geführter Betrieb wie ein selbständiges Unternehmen behandelt wird. Die Bewilligung kann zwecks Vermeidung eines ungerechtfertigten Steuervorteiles im Sinne des Absatz 6, mit Auflagen verbunden werden.
- Absatz 8,Die Träger der Sozialversicherung und ihre Verbände, die Krankenfürsorgeeinrichtungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, und die Träger des öffentlichen Fürsorgewesens sind zum Vorsteuerabzug auch dann berechtigt, wenn die Rechnung für eine von einem anderen Unternehmer erbrachte Leistung, die dem Versicherten oder Hilfeempfänger auf Grund gesetzlicher oder satzungsmäßiger Vorschriften als Sachleistung gewährt werden könnte, auf den Namen des Versicherten oder des Hilfeempfängers lautet. Die in einer solchen Rechnung ausgewiesene Vorsteuer ist insoweit abziehbar, als sie auf den dem Rechnungsempfänger gewährten Kostenersatz entfällt.
- Absatz 9,Bei Rechnungen im Sinne des Paragraph 11, Absatz 6, 9, 10 und 11 kann der Unternehmer den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen, wenn er die Rechnungsbeträge in Entgelt und Steuerbetrag aufteilt.
- Absatz 10,Ändern sich bei einem Gegenstand, den der Unternehmer in seinem Unternehmen als Anlagevermögen verwendet oder nutzt, in den auf das Jahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden vier Kalenderjahren die Verhältnisse, die für den Vorsteuerabzug maßgebend waren, so ist für jedes Jahr der Änderung ein Ausgleich durch eine Berichtigung des Vorsteuerabzuges durchzuführen. Dies gilt sinngemäß für Vorsteuerbeträge, die auf nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten, aktivierungspflichtige Aufwendungen oder bei Gebäuden auch auf Kosten von Großreparaturen entfallen, wobei der Berichtigungszeitraum vom Beginn des Kalenderjahres an zu laufen beginnt, das dem Jahr folgt, in dem die diesen Kosten und Aufwendungen zugrunde liegenden Leistungen an den Unternehmer ausgeführt worden sind. Bei Grundstücken im Sinne des Paragraph 2, des Grunderwerbsteuergesetzes 1955 (einschließlich der aktivierungspflichtigen Aufwendungen und der Kosten von Großreparaturen) tritt an die Stelle des Zeitraumes von vier Kalenderjahren ein solcher von neun Kalenderjahren. Bei der Berichtigung, die jeweils für das Jahr der Änderung zu erfolgen hat, ist für jedes Jahr der Änderung von einem Fünftel, bei Grundstücken (einschließlich der aktivierungspflichtigen Aufwendungen und der Kosten von Großreparaturen) von einem Zehntel der gesamten auf den Gegenstand, die Aufwendungen oder Kosten entfallenden Vorsteuer auszugehen; im Falle der Veräußerung ist die Berichtigung für den restlichen Berichtigungszeitraumes spätestens in der letzten Voranmeldung des Veranlagungszeitraum vorzunehmen, in dem die Veräußerung erfolgte.
- Absatz 11,Ändern sich bei einem Gegenstand, den der Unternehmer für sein Unternehmen hergestellt oder erworben hat und der nicht als Anlagevermögen verwendet oder genutzt wurde, oder bei sonstigen Leistungen, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, die Voraussetzungen, die für den Vorsteuerabzug maßgebend waren, so ist eine Berichtigung des Vorsteuerabzuges für den Veranlagungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung eingetreten ist.
- Absatz 12,Die Bestimmungen der Absatz 10 und 11 gelten sinngemäß auch für Gegenstände, die nicht zu einem Betriebsvermögen gehören.
- Absatz 13,Wird ein Unternehmen oder ein in der Gliederung des Unternehmens gesondert geführter Betrieb im ganzen an den Ehegatten, an Abkömmlinge, Stiefkinder oder deren Abkömmlinge veräußert (Geschäftsveräußerung gemäß Paragraph 4, Absatz 7,), so sind die Bestimmungen der Absatz 10 und 11 nicht anzuwenden, wenn das Unternehmen (der Betrieb) vom Erwerber fortgeführt wird. Das gleiche gilt für eine Geschäftsveräußerung im ganzen an eine Personengesellschaft, der außer dem Veräußerer nur Personen angehören, die im vorangehenden Satz genannt sind.
- Absatz 14,Liefert ein Unternehmer nach Paragraph 6, Ziffer 9, Litera a, steuerfrei ein Grundstück und ist aus diesem Grunde ein Vorsteuerabzug nach Absatz 3, ausgeschlossen oder eine Berichtigung des Vorsteuerabzuges nach Absatz 10 bis 12 vorzunehmen, so ist er berechtigt, dem Empfänger der Lieferung den vom Vorsteuerabzug ausgeschlossenen oder auf Grund der Berichtigung geschuldeten Betrag - soweit er auf die Lieferung des Grundstückes entfällt - gesondert in Rechnung zu stellen. Dieser in der Rechnung gesondert ausgewiesene Betrag gilt für den Empfänger der Lieferung als eine für eine steuerpflichtige Lieferung oder sonstige Leistung gesondert in Rechnung gestellte Steuer (Absatz eins, Ziffer eins,). Weist der Unternehmer für die Grundstückslieferung in der Rechnung einen Betrag aus, der nicht nach Absatz 3, vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist oder nach Absatz 10 bis 12 nicht geschuldet wird, so ist dieser Betrag wie eine nach Paragraph 11, Absatz 12, auf Grund der Rechnung geschuldete Steuer zu behandeln.
- Absatz 15,Eine Berichtigung des Vorsteuerabzuges nach Absatz 10, ist nicht durchzuführen, wenn die auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Gegenstandes entfallende Vorsteuer 3 000 S nicht übersteigt.
Vorsteuerabzug in besonderen Fällen
Paragraph 12 a, (1) Unternehmer, die Kraftfahrzeuge der Nummer 8703 des Zolltarifes gemäß Paragraph 6, Ziffer eins, steuerfrei liefern, sind berechtigt, aus dem Erwerbspreis eine abziehbare Vorsteuer zu ermitteln, wenn bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage die Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 3, dritter Satz angewendet werden kann. Die abziehbare Vorsteuer ist mit 20% aus dem Erwerbspreis herauszurechnen, soweit dieser gemäß Paragraph 4, Absatz 3, dritter Satz als durchlaufender Posten zu behandeln ist. Der Vorsteuerabzug ist nur für Kraftfahrzeuge zulässig, die mindestens seit zwei Jahren dauernd im Inland zum Verkehr zugelassen sind.
- Absatz 2,Die vorstehenden Voraussetzungen sind buchmäßig nachzuweisen. Die abziehbare Vorsteuer ist als in jenen Voranmeldungszeitraum fallend anzusehen, in dem die Ausfuhrlieferung bewirkt wird.
- Absatz 3,Unternehmer, die überwiegend Umsätze gemäß Paragraph 6, Ziffer 8, oder Ziffer 9, Litera c, tätigen, sind berechtigt, abweichend von Paragraph 12, Absatz 3, einen Vorsteuerabzug für die im Zusammenhang mit Datenverarbeitungsaufträgen erbrachten sonstigen Leistungen in Höhe von 50% der in der Rechnung (Paragraph 11,) ausgewiesenen Umsatzsteuer vorzunehmen, soweit
- Strichaufzählungsie diese sonstigen Leistungen zur Ausführung steuerfreier Umsätze gemäß Paragraph 6, Ziffer 8, oder Ziffer 9, Litera c, in Anspruch nehmen und
- Strichaufzählungdiese Leistungen von Rechenzentren oder von Unternehmern, die überwiegend Umsätze gemäß Paragraph 6, Ziffer 8, oder Ziffer 9, Litera c, tätigen, erbracht werden.
Vorsteuerabzug bei Reisekosten
Paragraph 13, (1) Für eine im Inland ausschließlich durch den Betrieb veranlaßte Reise kann der Unternehmer - unbeschadet der sonstigen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug nach Paragraph 12, - die auf die Mehraufwendungen für Verpflegung entfallende abziehbare Vorsteuer nur aus den nach den einkommensteuerrechtlichen Vorschriften für die Gewinnermittlung festgesetzten Pauschbeträgen errechnen. Bei Aufwendungen für Nächtigung (einschließlich Frühstück) kann die abziehbare Vorsteuer entweder aus den für die Gewinnermittlung festgesetzten Pauschbeträgen errechnet oder in tatsächlicher Höhe durch eine Rechnung nachgewiesen werden. Aus den Pauschbeträgen ist die abziehbare Vorsteuer unter Anwendung des Steuersatzes nach Paragraph 10, Absatz 2, herauszurechnen.
- Absatz 2,Die Bestimmungen des Absatz eins, gelten sinngemäß, soweit ein Unternehmer einem Arbeitnehmer, dessen Einkünfte dem Steuerabzug vom Arbeitslohn im Inland unterliegen, aus Anlaß einer Dienstreise im Inland die Mehraufwendungen für Verpflegung sowie die Aufwendungen für Nächtigung (einschließlich Frühstück) erstattet oder soweit der Unternehmer diese Aufwendungen unmittelbar selbst trägt. Sowohl im Falle der Erstattung der Mehraufwendungen für Verpflegung an den Arbeitnehmer als auch im Falle der unmittelbaren Verrechnung der Aufwendungen für die Verpflegung an den Unternehmer kann die abziehbare Vorsteuer nur aus den Tagesgeldern, die nach den einkommensteuerrechtlichen Vorschriften nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören, ermittelt werden. Bei den Aufwendungen für Nächtigung (einschließlich Frühstück) kann die abziehbare Vorsteuer entweder aus den Nächtigungsgeldern, die nach den einkommensteuerrechtlichen Vorschriften nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören, errechnet oder in tatsächlicher Höhe durch eine Rechnung nachgewiesen werden. Werden für Nächtigung (einschließlich Frühstück) die tatsächlichen Aufwendungen nachgewiesen, so können die Rechnungen auch auf den Namen der Person lauten, von der die Reise ausgeführt worden ist.
- Absatz 3,Unternehmer, die nicht der inländischen Einkommensbesteuerung unterliegen oder deren Arbeitnehmer im Inland nicht unter den Steuerabzug vom Arbeitslohn fallen, können aus Anlaß einer Geschäfts- oder Dienstreise nur jene Vorsteuerbeträge abziehen, die in einer Rechnung (Paragraph 11,) an sie gesondert ausgewiesen werden. Im Falle der Mehraufwendungen für Verpflegung darf ein Vorsteuerbetrag jedoch höchstens von den nach Absatz eins und 2 als Tagesgeld festgesetzten Pauschbeträgen ermittelt werden.
- Absatz 4,Die nach den vorstehenden Absätzen errechneten Vorsteuerbeträge können nur abgezogen werden, wenn über die Reise ein Beleg ausgestellt wird, welcher über Zeit, Ziel und Zweck der Reise, die Person, von der die Reise ausgeführt worden ist, und über den Betrag Aufschluß gibt, aus dem die Vorsteuer errechnet wird. Die Verpflichtung zur Ausstellung eines eigenen Beleges für Zwecke des Vorsteuerabzuges entfällt, wenn die erwähnten Angaben bereits aus den für die Erhebung der Einkommensteuer (Lohnsteuer) erforderlichen Unterlagen hervorgehen.
Vorsteuerabzug nach Durchschnittssätzen
Paragraph 14, (1) Unternehmer können die abziehbaren Vorsteuerbeträge wahlweise nach folgenden Durchschnittssätzen ermitteln:
- Ziffer einsUnternehmer, bei denen die Voraussetzungen gemäß Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 für die Ermittlung der Betriebsausgaben mit einem Durchschnittssatz vorliegen, können die abziehbaren Vorsteuerbeträge mit einem Durchschnittssatz von 1,8% des Gesamtumsatzes aus Tätigkeiten im Sinne des Paragraph 22 und Paragraph 23, des Einkommensteuergesetzes 1988 mit Ausnahme der Umsätze aus Hilfsgeschäften berechnen. Eine Ermittlung der abziehbaren Vorsteuerbeträge mit dem Durchschnittssatz ist gesondert für jeden Betrieb möglich. Mit diesem Durchschnittssatz werden sämtliche Vorsteuern abgegolten, ausgenommen
- Litera aVorsteuerbeträge für Lieferungen von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die der Abnutzung unterliegen und deren Anschaffungskosten 15 000 S übersteigen. Diese Ausnahme gilt sinngemäß für die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer für Einfuhren, die diesen Lieferungen entsprechen;
- Litera bVorsteuerbeträge für sonstige Leistungen im Zusammenhang mit der Herstellung von abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, deren Herstellungskosten 15 000 S übersteigen;
- Litera cVorsteuerbeträge für Lieferungen von Waren, Rohstoffen, Halberzeugnissen, Hilfsstoffen und Zutaten, die nach ihrer Art und ihrem betrieblichen Zweck in ein Wareneingangsbuch (Paragraph 128, BAO) einzutragen sind oder einzutragen wären, sowie Vorsteuerbeträge für Fremdlöhne, soweit diese unmittelbar in Leistungen eingehen, die den Betriebsgegenstand bilden. Diese Ausnahme gilt sinngemäß für die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer für Einfuhren, die diesen Lieferungen entsprechen.
Diese Vorsteuerbeträge sind bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 12, zusätzlich abziehbar. - Ziffer 2Der Bundesminister für Finanzen kann weiters mit Verordnung für die Ermittlung der abziehbaren Vorsteuerbeträge Durchschnittssätze für Gruppen von Unternehmern aufstellen. Die Durchschnittssätze sind auf Grund von Erfahrungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse bei der jeweiligen Gruppe von Unternehmern festzusetzen.
- Absatz 2,In der Verordnung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, werden bestimmt:
- Ziffer einsDie Gruppe von Betrieben, für welche Durchschnittssätze anwendbar sind;
- Ziffer 2die für die Ermittlung der Durchschnittssätze jeweils maßgebenden Merkmale. Als solche kommen insbesondere Art und Höhe der an den Betrieb ausgeführten Umsätze in Betracht;
- Ziffer 3der Umfang, in dem Unternehmern, deren Vorsteuer nach diesen Durchschnittssätzen zu ermitteln ist, Erleichterungen in der Führung von Aufzeichnungen gewährt werden.
- Absatz 3,Die Durchschnittssätze gemäß Absatz eins, Ziffer 2, müssen zu einer Vorsteuer führen, die nicht wesentlich von dem Betrag abweicht, der sich ohne Anwendung der Durchschnittssätze ergeben würde.
- Absatz 4,Unternehmer, bei denen die Voraussetzungen für eine Ermittlung des Vorsteuerabzuges nach Durchschnittssätzen gegeben sind, können inner halb der Frist zur Abgabe der Voranmeldung für den ersten Voranmeldungszeitraum eines Kalenderjahres gegenüber dem Finanzamt schriftlich erklären, daß sie ihre abziehbaren Vorsteuerbeträge nach Durchschnittssätzen ermitteln. Sowohl die Erklärung, die Vorsteuerbeträge nach Absatz eins, Ziffer eins,, als auch die Erklärung, die Vorsteuerbeträge nach Absatz eins, Ziffer 2, zu ermitteln, bindet den Unternehmer mindestens für zwei Kalenderjahre.
- Absatz 5,Die Erklärung gemäß Absatz 4, kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist innerhalb der Frist zur Abgabe der Voranmeldung für den ersten Voranmeldungszeitraum dieses Kalenderjahres gegenüber dem Finanzamt schriftlich zu erklären. Mit dem Widerruf kann der Unternehmer erklären,
- Litera adie Durchschnittssätze anstelle nach Absatz eins, Ziffer eins, nach Absatz eins, Ziffer 2, oder umgekehrt zu ermitteln. Diese Erklärung bindet den Unternehmer wieder für mindestens zwei Kalenderjahre;
- Litera bdie Vorsteuerbeträge nach den allgemeinen Vorschriften zu ermitteln. Eine erneute Ermittlung des Vorsteuerabzuges nach Durchschnittssätzen ist frühestens nach Ablauf von fünf Kalenderjahren zulässig.
Erleichterungen bei der Aufteilung der
Vorsteuerbeträge
Paragraph 15, (1) Bewirkt der Unternehmer Umsätze von Geldforderungen, die nach Paragraph 6, Ziffer 8, steuerfrei sind und bei denen mit der Vereinnahmung des Entgeltes zugleich das Entgelt für einen anderen, zum Vorsteuerabzug berechtigenden Umsatz des Unternehmers vereinnahmt wird, so müssen diese Umsätze bei der Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach Paragraph 12, Absatz 5, in den Umsatzschlüssel nicht einbezogen werden. Bei der Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach Paragraph 12, Absatz 5, Ziffer 2, sind in diesen Fällen nur jene Vorsteuerbeträge nicht abziehbar, die diesen Umsätzen ausschließlich zuzurechnen sind.
- Absatz 2,Die Erleichterung nach Absatz eins, gilt ferner für die nach Paragraph 6, Ziffer 8, steuerfreien verzinslichen Einlagen bei Kreditinstituten sowie für Lieferungen von gesetzlichen Zahlungsmitteln und inländischen amtlichen Wertzeichen, wenn diese Umsätze nur als Hilfsgeschäfte getätigt werden.
- Absatz 3,Bei der Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach Paragraph 12, Absatz 5, Ziffer 2, gilt die Erleichterung nach Absatz eins, auch für steuerfreie Umsätze nach Paragraph 6, Ziffer 9, Litera a,, wenn sie vom Unternehmer nur als Hilfsgeschäfte bewirkt werden.
Änderung der Bemessungsgrundlage
Paragraph 16, (1) Hat sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 geändert, so haben
- Ziffer einsder Unternehmer, der diesen Umsatz ausgeführt hat, den dafür geschuldeten Steuerbetrag, und
- Ziffer 2der Unternehmer, an den dieser Umsatz ausgeführt worden ist, den dafür in Anspruch genommenen Vorsteuerabzug entsprechend zu berichtigen. Die Berichtigungen sind für den Veranlagungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung des Entgeltes eingetreten ist.
- Absatz 2,Die Berichtigung des Vorsteuerabzuges kann unterbleiben, wenn ein dritter Unternehmer den auf die Minderung des Entgeltes entfallenden Steuerbetrag an das Finanzamt entrichtet; in diesem Fall ist der dritte Unternehmer Schuldner der Steuer. Die Steuer ist für den Veranlagungszeitraum zu entrichten, in dem die Änderung des Entgeltes eingetreten ist.
- Absatz 3,Ist das Entgelt für eine steuerpflichtige Lieferung oder sonstige Leistung uneinbringlich geworden, so gilt Absatz eins, sinngemäß. Wird das Entgelt nachträglich vereinnahmt, so sind Steuerbetrag und Vorsteuerabzug erneut zu berichtigen.
- Absatz 4,Ist eine Einfuhrumsatzsteuer, die als Vorsteuer abgezogen worden ist, herabgesetzt, erlassen oder erstattet worden, so hat der Unternehmer den Vorsteuerabzug entsprechend zu berichtigen. Der letzte Satz des Absatz eins, gilt sinngemäß.
- Absatz 5,Werden die Entgelte für unterschiedlich besteuerte Lieferungen oder sonstige Leistungen eines bestimmten Zeitabschnittes gemeinsam geändert (z. B. Jahresboni, Jahresrückvergütungen), so hat der Unternehmer dem Abnehmer der Lieferungen oder dem Empfänger der sonstigen Leistungen einen Beleg zu erteilen, aus dem zu ersehen ist, wie sich die Änderung der Entgelte auf die unterschiedlich besteuerten Umsätze verteilt.
Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten
Paragraph 17, (1) Unternehmer, die eine Tätigkeit im Sinne des Paragraph 22, Ziffer eins, des Einkommensteuergesetzes 1988 ausüben, sowie Wirtschaftstreuhandgesellschaften (Paragraphen 2 und 59 Absatz 8, der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung) und gesetzliche Prüfungs- und Revisionsverbände, die der freiberuflichen Tätigkeit entsprechende Leistungen erbringen, haben die Steuer für die mit diesen Tätigkeiten zusammenhängenden Umsätze nach den vereinnahmten Entgelten zu berechnen (Istbesteuerung). Das gleiche gilt bei Unternehmen, welche Gas-, Wasser-, Elektrizitäts- oder Heizwerke betreiben, und bei Anstalten zur Müllbeseitigung und zur Abfuhr von Spülwasser und Abfällen, für alle Umsätze, die mit dem Betrieb von solchen Werken oder Anstalten regelmäßig verbunden sind, wobei mit der Rechnungslegung das Entgelt als vereinnahmt und die Lieferungen und sonstigen Leistungen als ausgeführt anzusehen sind; Teilzahlungsanforderungen für Gas-, Wasser-, Elektrizitäts- und Wärmelieferungen gelten auch dann als Rechnungen im Sinne des Paragraph 11,, wenn sie die im Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 geforderten Angaben nicht enthalten.
- Absatz 2,Das Finanzamt hat auf Antrag zu gestatten, daß ein Unternehmer,
- Ziffer einsder hinsichtlich seiner Umsätze aus Tätigkeiten im Sinne der Paragraphen 21 und 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 nicht buchführungspflichtig ist, oder
- Ziffer 2dessen Gesamtumsatz aus Tätigkeiten, die nicht unter die Paragraphen 21 und 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 fallen, in einem der beiden vorangegangenen Kalenderjahre nicht mehr als 1,5 Millionen Schilling betragen hat,
die Steuer nach den vereinnahmten Entgelten berechnet. Ist der Unternehmer nur hinsichtlich einzelner Betriebe nicht buchführungspflichtig, so erstreckt sich die Möglichkeit zur Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten gemäß Ziffer eins, nur auf diese Betriebe. Der Antrag kann auf einen von mehreren Betrieben desselben Unternehmers beschränkt werden. - Absatz 3,Die Bewilligung zur Istbesteuerung nach Absatz 2, Ziffer eins, erlischt mit Ablauf des Kalenderjahres, das dem Kalenderjahr vorausgeht, für das die Buchführungspflicht eingetreten ist; die Bewilligung zur Istbesteuerung nach Absatz 2, Ziffer 2, erlischt, wenn der Gesamtumsatz in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren 1,5 Millionen Schilling überstiegen hat, mit Ablauf dieses Zeitraumes.
- Absatz 4,Bei einem Wechsel der Besteuerungsart dürfen Umsätze nicht doppelt erfaßt werden oder unversteuert bleiben. Im Falle des Überganges von der Besteuerung nach den Solleinnahmen (Sollbesteuerung) zu der Besteuerung nach den vereinnahmten Entgelten (Istbesteuerung) hat der Unternehmer die für spätere Umsätze bereits vereinnahmten Entgelte als Umsatz für den ersten Voranmeldungszeitraum nach dem Übergang zu versteuern. Bei dem Übergang von der Istbesteuerung zu der Sollbesteuerung hat der Unternehmer bereits früher bewirkte Umsätze, für die ein Entgelt noch nicht vereinnahmt wurde, als Umsatz für den ersten Voranmeldungszeitraum nach dem Übergang zu versteuern. Der Wechsel in der Besteuerungsart ist nur zum Beginn eines Veranlagungszeitraumes zuzulassen.
- Absatz 5,Hängt die Anwendung einer Besteuerungsvorschrift vom Gesamtumsatz ab, so ist bei der Sollbesteuerung von den steuerbaren Lieferungen und sonstigen Leistungen und dem Eigenverbrauch, bei der Istbesteuerung von den vereinnahmten Entgelten und dem Eigenverbrauch auszugehen. Außer Betracht bleiben die steuerfreien Umsätze mit Ausnahme der nach Paragraph 6, Ziffer eins bis 6 befreiten Umsätze sowie die Geschäftsveräußerungen nach Paragraph 4, Absatz 7, Ist die Besteuerung von der Summe der Umsätze eines Kalenderjahres abhängig und ist der Veranlagungszeitraum kürzer als ein Kalenderjahr, so ist der tatsächliche Umsatz in einen Jahresumsatz umzurechen.
- Absatz 6,Bei der Istbesteuerung treten an die Stelle der Entgelte für die ausgeführten Lieferungen und sonstigen Leistungen die vereinnahmten Entgelte.
- Absatz 7,Die Bestimmungen der Absatz eins und 2 finden auf die Geschäftsveräußerung im ganzen (Paragraph 4, Absatz 7,) keine Anwendung.
Aufzeichnungspflichten und buchmäßiger Nachweis
Paragraph 18, (1) Der Unternehmer ist verpflichtet, zur Feststellung der Steuer und der Grundlagen ihrer Berechnung im Inland Aufzeichnungen zu führen.
- Absatz 2,Der Aufzeichnungspflicht ist genügt, wenn
- Ziffer einssämtliche Entgelte für die vom Unternehmer ausgeführten Lieferungen und sonstigen Leistungen fortlaufend, unter Angabe des Tages derart aufgezeichnet werden, daß zu ersehen ist, wie sich die Entgelte auf die Steuersätze verteilen und welche Entgelte auf steuerfreie Umsätze entfallen;
- Ziffer 2die Bemessungsgrundlagen für den Eigenverbrauch aufgezeichnet werden;
- Ziffer 3die nach Paragraph 11, Absatz 12 und 14 sowie nach Paragraph 16, Absatz 2, geschuldeten Steuerbeträge aufgezeichnet werden;
- Ziffer 4die Entgelte für steuerpflichtige Lieferungen und sonstige Leistungen, die an den Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, und die auf diese Umsätze entfallende Steuer fortlaufend aufgezeichnet werden;
- Ziffer 5die Bemessungsgrundlage (Paragraph 5,) von eingeführten Gegenständen und die für ihre Einfuhr entrichtete Einfuhrumsatzsteuer unter Angabe des Tages der Entrichtung fortlaufend aufgezeichnet werden;
- Ziffer 6die aufgezeichneten Entgelte (Ziffer eins,) und Steuerbeträge sowie die Bemessungsgrundlagen für den Eigenverbrauch regelmäßig, mindestens zum Schluß jedes Voranmeldungszeitraumes, aufgerechnet werden.
- Absatz 3,Der Unternehmer kann die im Absatz 2, Ziffer eins, festgelegte Aufzeichnungspflicht auch in der Weise erfüllen, daß er Entgelt und Steuerbetrag in einer Summe aufzeichnet. Die Verpflichtung zur Trennung von Entgelten nach Steuersätzen und steuerfreien Umsätzen wird hiedurch nicht berührt. Spätestens zum Schluß jedes Voranmeldungszeitraumes hat der Unternehmer die Summe der Entgelte zu errechnen und aufzuzeichnen.
- Absatz 4,Der Unternehmer kann die im Absatz 2, Ziffer 4, festgelegte Aufzeichnungspflicht auch in der Weise erfüllen, daß er Entgelt und Steuerbetrag in einer Summe, getrennt nach den in den Eingangsrechnungen angewandten Steuersätzen, aufzeichnet. Spätestens zum Schluß jedes Voranmeldungszeitraumes hat der Unternehmer die Summe der Entgelte und die Summe der Steuerbeträge zu errechnen und aufzuzeichnen. Die Verpflichtung zur Aufzeichnung nach Absatz 2, Ziffer 4 und 5 entfällt, wenn der Unternehmer nur Umsätze bewirkt, für die der Vorsteuerabzug nach Paragraph 12, Absatz 3, ausgeschlossen ist.
- Absatz 5,In den Fällen des Paragraph 12, Absatz 4 und 5 Ziffer 2, müssen aus den Aufzeichnungen des Unternehmers jene Vorsteuerbeträge leicht nachprüfbar zu ersehen sein, welche den zum Vorsteuerabzug berechtigenden Umsätzen ganz oder teilweise zuzurechnen sind. Außerdem hat der Unternehmer in diesen Fällen die Entgelte für die Umsätze, die nach Paragraph 12, Absatz 3, den Vorsteuerabzug ausschließen, getrennt von den übrigen Entgelten aufzuzeichnen, wobei die Verpflichtung zur Trennung der Entgelte nach Absatz 2, Ziffer eins, unberührt bleibt.
- Absatz 6,Macht der Unternehmer von der Vorschrift des Paragraph 12, Absatz 7, Gebrauch, so hat er die Aufzeichnungspflichten der Absatz eins bis 5 für jeden Betrieb gesondert zu erfüllen. In den Fällen des Paragraph 12, Absatz 10 und 11 hat der Unternehmer die Berechnungsgrundlagen für den Ausgleich aufzuzeichnen, der von ihm in den in Betracht kommenden Kalenderjahren durchzuführen ist.
- Absatz 7,Unternehmern, denen nach Art und Umfang ihres Unternehmens eine Trennung der Entgelte nach Steuersätzen im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 3, nicht zumutbar ist, kann das Finanzamt auf Antrag gestatten, daß sie die Entgelte nachträglich unter Berücksichtigung des Wareneinganges trennen. Das Finanzamt darf nur ein Verfahren zulassen, dessen steuerliches Ergebnis nicht wesentlich von dem Ergebnis einer Aufzeichnung der Entgelte, getrennt nach Steuersätzen, abweicht.
- Absatz 8,Hängt die Besteuerung von einem buchmäßigen Nachweis ab, so sind die diesem Nachweis dienenden Bücher oder Aufzeichnungen im Inland zu führen und mit den dazugehörigen Unterlagen im Inland aufzubewahren; die nachzuweisenden Voraussetzungen müssen daraus leicht nachprüfbar zu ersehen sein.
- Absatz 9,Wird die abziehbare Vorsteuer nach einem Durchschnittssatz gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, berechnet, so ist der Unternehmer insoweit von der Aufzeichnungspflicht gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 4 und 5 befreit.
Steuerschuldner, Entstehung der Steuerschuld
Paragraph 19, (1) Steuerschuldner ist in den Fällen des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 der Unternehmer.
- Absatz 2,Die Steuerschuld entsteht
- Ziffer einsfür Lieferungen und sonstige Leistungen
- Litera amit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Lieferungen oder sonstigen Leistungen ausgeführt worden sind (Sollbesteuerung); dieser Zeitpunkt verschiebt sich um einen Kalendermonat, wenn die Rechnungsaustellung erst nach Ablauf des Kalendermonates erfolgt, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung erbracht worden ist,
- Litera bin den Fällen der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (Paragraph 17,) mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Entgelte vereinnahmt worden sind (Istbesteuerung),
- Litera cin den Fällen der Einzelbesteuerung nach Paragraph 20, Absatz 4, im Zeitpunkt des Grenzüberganges;
- Ziffer 2für den Eigenverbrauch mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Gegenstände für die im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, bezeichneten Zwecke verwendet oder die Aufwendungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, getätigt worden sind.
- Absatz 3,In den Fällen des Paragraph 11, Absatz 12 und 14 entsteht die Steuerschuld mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Rechnung ausgefolgt worden ist.
- Absatz 4,Anmerkung, Aufgehoben durch Abschn. römisch drei Artikel römisch eins, Ziffer 6,, Bundesgesetzblatt Nr. 557 aus 1985,.)
- Absatz 5,In den Fällen des Paragraph 16, Absatz 2, entsteht die Steuerschuld mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Minderung des Entgeltes eingetreten ist.
- Absatz 6,Für die Einfuhrumsatzsteuer gilt Paragraph 24, Absatz 2,
Veranlagungszeitraum und Einzelbesteuerung
Paragraph 20, (1) Bei der Berechnung der Steuer ist in den Fällen des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 - soweit nicht Absatz 4, gilt - von der Summe der Umsätze auszugehen, für welche die Steuerschuld im Laufe eines Veranlagungszeitraumes entstanden ist. Dem ermittelten Betrag sind die nach Paragraph 11, Absatz 12 und 14 sowie nach Paragraph 16, Absatz 2, geschuldeten Beträge hinzuzurechnen. Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr. Ein Unternehmer, der für einen Betrieb den Gewinn gemäß Paragraph 2, Absatz 5, des Einkommensteuergesetzes 1988 oder gemäß Paragraph 7, Absatz 5, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermittelt, kann dieses Wirtschaftsjahr durch eine gegenüber dem Finanzamt abgegebene schriftliche Erklärung als Veranlagungszeitraum wählen; dies gilt jedoch nicht für Unternehmer,
- Ziffer einsdie ihre Umsätze gemäß Paragraph 17, Absatz 2, nach vereinnahmten Entgelten berechnen,
- Ziffer 2bei denen Voranmeldungszeitraum das Kalendervierteljahr ist oder
- Ziffer 3bei denen das Wirtschaftsjahr nicht mit Ablauf eines Kalendermonates endet.
- Absatz 2,Von dem nach Absatz eins, errechneten Betrag sind die in den Veranlagungszeitraum fallenden, nach Paragraph 12, abziehbaren Vorsteuerbeträge abzusetzen. Die abziehbare Einfuhrumsatzsteuer fällt in jenen Kalendermonat, in dem sie entrichtet worden ist.
- Absatz 3,Hat der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nur in einem Teil des Kalenderjahres ausgeübt, so tritt dieser Teil an die Stelle des Kalenderjahres. Wählt ein Unternehmer ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr als Veranlagungszeitraum (Absatz eins,), so sind alle Umsätze, die er in diesem Zeitraum im Rahmen seines Unternehmens ausführt, diesem Veranlagungszeitraum zuzuordnen; als Veranlagungszeitraum im Jahr des Überganges gilt der Zeitraum vom Beginn des Kalenderjahres bis zum Beginn des Wirtschaftsjahres. Fallen die Voraussetzungen für einen vom Kalenderjahr abweichenden Veranlagungszeitraum nachträglich weg, so ist nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Wirtschaftsjahr endet, das Kalenderjahr Veranlagungszeitraum; in einem solchen Fall gilt der Zeitraum vom Ende des Wirtschaftsjahres bis zum Beginn des folgenden Kalenderjahres als eigener Veranlagungszeitraum. Ist das vom Kalenderjahr abweichende Wirtschaftsjahr Veranlagungszeitraum, so tritt in den einzelnen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes an die Stelle des Kalenderjahres sinngemäß das vom Kalenderjahr abweichende Wirtschaftsjahr.
- Absatz 4,Bei Beförderungen von Personen im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit nicht im Inland zugelassenen Kraftfahrzeugen und Anhängern ist die Steuer für jeden einzelnen Umsatz von den Zollämtern zu erheben (Einzelbesteuerung). Ein Vorsteuerabzug (Absatz 2,) ist in diesen Fällen nicht zulässig.
- Absatz 5,In den Fällen des Absatz 4, bleibt das Recht des Unternehmers, beim zuständigen Finanzamt den Vorsteuerabzug nach Maßgabe des Paragraph 12, geltend zu machen, unberührt, wenn die gesetzliche Frist zur Einreichung der Steuererklärung eingehalten wird. Der Unternehmer hat in der Voranmeldung (Steuererklärung) anzugeben, daß für die Beförderung von Personen im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr eine Einzelbesteuerung erfolgt ist; im Falle einer Veranlagung ist für solche Umsätze eine Steuer nicht festzusetzen.
- Absatz 6,Für die Einfuhrumsatzsteuer gilt Paragraph 24, Absatz 2,
Voranmeldung und Vorauszahlung, Veranlagung
Paragraph 21, (1) Der Unternehmer hat spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuß unter entsprechender Anwendung des Paragraph 20, Absatz eins und 2 und des Paragraph 16, selbst zu berechnen hat. Die Voranmeldung gilt als Steuererklärung. Der Unternehmer hat eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. Die Vorauszahlung und der Überschuß sind Abgaben im Sinne der Bundesabgabenordnung. Ein vorangemeldeter Überschuß ist gutzuschreiben, sofern nicht Absatz 3, zur Anwendung gelangt. Die Gutschrift wirkt auf den Tag der Einreichung der Voranmeldung, frühestens jedoch auf den Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraumes, zurück.
Wird die nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen errechnete Vorauszahlung zur Gänze spätestens am Fälligkeitstag entrichtet oder ergibt sich für einen Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung, so entfällt die Verpflichtung zur Einreichung der Voranmeldung. Unternehmer, die Vorauszahlungen nicht vorschriftsmäßig entrichtet, Überschüsse nicht vorschriftsmäßig vorangemeldet oder die Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt haben, können vom Finanzamt zur Einreichung von Voranmeldungen aufgefordert werden.
Für den Voranmeldungszeitraum Oktober (Fälligkeitstag 15. Dezember) eines jeden Kalenderjahres hat der Unternehmer neben der Vorauszahlung für diesen Zeitraum eine Sondervorauszahlung in Höhe von einem Elftel der Summe der Vorauszahlungen abzüglich der Überschüsse für September des vorangegangenen Kalenderjahres bis August des laufenden Kalenderjahres zu entrichten. Ergibt sich insgesamt ein Überschuß, so bleibt dieser außer Ansatz. Die Sondervorauszahlung ist auf die Vorauszahlung für den Voranmeldungszeitraum November des laufenden Kalenderjahres (Fälligkeitstag 15. Jänner des folgenden Kalenderjahres), frühestens aber am 15. Jänner des folgenden Kalenderjahres anzurechnen. Bei einem vierteljährlichen Voranmeldungszeitraum (Absatz 2,) hat der Unternehmer für den dritten Voranmeldungszeitraum eines jeden Kalenderjahres (Fälligkeitstag 15. November) neben der Vorauszahlung für diesen Zeitraum eine Sondervorauszahlung in Höhe von einem Elftel der Summe der Vorauszahlungen abzüglich der Überschüsse für das dritte und vierte Vierteljahr des vorangegangenen Kalenderjahres und das erste und zweite Vierteljahr des laufenden Kalenderjahres zu entrichten. Ergibt sich insgesamt ein Überschuß, so bleibt dieser außer Ansatz. Die Sondervorauszahlung ist auf die Vorauszahlung für das letzte Vierteljahr des laufenden Kalenderjahres (Fälligkeitstag 15. Februar des folgenden Kalenderjahres), frühestens aber am 15. Februar des folgenden Kalenderjahres anzurechnen. Hat der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nur in einem Teil der für die Heranziehung der Sondervorauszahlung maßgeblichen Kalendermonate ausgeübt, so ist die Summe der Vorauszahlungen dieses Zeitraumes in eine Jahressumme umzurechnen.
Werden Voranmeldungen eingereicht, so haben die Unternehmer eine Durchschrift (Zweitschrift) anzufertigen. Unternehmer, die für einen Voranmeldungszeitraum keine Voranmeldung einzureichen haben, sind verpflichtet, für diesen Voranmeldungszeitraum unter Verwendung des amtlichen Vordruckes für Voranmeldungen eine Aufstellung der Besteuerungsgrundlagen anzufertigen, es sei denn, es ergibt sich für diesen Voranmeldungszeitraum weder eine Vorauszahlung noch ein Überschuß. Die Durchschriften der Voranmeldungen sowie die Aufstellungen der Besteuerungsgrundlagen gehören zu den Aufzeichnungen im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins,
- Absatz 2,Für Unternehmer, deren Umsätze nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 im vorangegangenen Kalenderjahr 300 000 S nicht überstiegen haben, ist das Kalendervierteljahr der Voranmeldungszeitraum; der Unternehmer kann jedoch durch fristgerechte Abgabe einer Voranmeldung für den ersten Kalendermonat eines Veranlagungszeitraumes mit Wirkung für den ganzen Veranlagungszeitraum den Kalendermonat als Voranmeldungszeitraum wählen.
- Absatz 3,Wenn der Unternehmer die Einreichung der Voranmeldung unterläßt oder wenn sich die Voranmeldung als unvollständig oder die Selbstberechnung als nicht richtig erweist, so hat das Finanzamt die Steuer festzusetzen. Eine Festsetzung kann nur solange erfolgen, als nicht ein den Voranmeldungszeitraum beinhaltender Veranlagungsbescheid erlassen wurde. Eine festgesetzte Vorauszahlung hat den im Absatz eins, genannten Fälligkeitstag. Die Gutschrift eines festgesetzten Überschusses wirkt bis zur Höhe des vorangemeldeten Überschußbetrages auf den Tag der Einreichung der Voranmeldung, frühestens jedoch auf den Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraumes, zurück. Führt eine Festsetzung zur Verminderung eines Überschusses, so gilt als Fälligkeitstag der Nachforderung der Zeitpunkt, in dem die Gutschrift des Überschusses wirksam war.
- Absatz 4,Der Unternehmer wird nach Ablauf des Kalenderjahres zur Steuer veranlagt. Enden mehrere Veranlagungszeiträume in einem Kalenderjahr (Paragraph 20, Absatz eins und 3), so sind diese zusammenzufassen. Der Unternehmer hat für das abgelaufene Kalenderjahr eine Steuererklärung abzugeben, die alle in diesem Kalenderjahr endenden Veranlagungszeiträume zu umfassen hat.
- Absatz 5,Durch eine Nachforderung auf Grund der Veranlagung wird keine von Absatz eins und 3 abweichende Fälligkeit begründet.
- Absatz 6,Ein Kleinunternehmer (Paragraph 6, Ziffer 18,), dessen Umsätze nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 im Veranlagungszeitraum 100 000 S nicht übersteigen und der für den Veranlagungszeitraum keine Steuer zu entrichten hat, ist von der Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung befreit. Die Durchführung einer Veranlagung ist nicht erforderlich. Bei der Umsatzgrenze bleiben die Umsätze aus Hilfsgeschäften einschließlich der Geschäftsveräußerungen außer Ansatz.
- Absatz 7,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 818 aus 1993,)
- Absatz 8,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 818 aus 1993,)
- Absatz 9,In den Fällen des Paragraph 20, Absatz 4, (Einzelbesteuerung) gilt abweichend von den Absatz eins bis 4 folgendes:
- Ziffer einsDer Beförderungsunternehmer hat dem Eintrittszollamt für jede einzelne Fahrt eine Steuererklärung in zweifacher Ausfertigung abzugeben, welche insbesondere folgende Angaben zu enthalten hat:
- Litera aDen Namen und die Anschrift des Beförderungsunternehmers sowie seines Bevollmächtigten,
- Litera bdie Art des Kraftfahrzeuges und des Anhängers sowie deren polizeiliche Kennzeichen,
- Litera cden Beförderungsweg im Inland und seine Länge in Straßenkilometern,
- Litera ddie Anzahl der beförderten Personen ausschließlich des Lenkers,
- Litera eden Stand des Kilometerzählers;
- Ziffer 2das Eintrittszollamt hat die Steuer festzusetzen und dem Beförderungsunternehmer oder dem Lenker des Kraftfahrzeuges eine Ausfertigung der Erklärung mit der bescheidmäßigen Festsetzung zurückzustellen. Dieser Bescheid ist während der Fahrt im Bundesgebiet mitzuführen und dem Austrittszollamt vorzuweisen. Die Steuer ist sofort fällig und zu entrichten;
- Ziffer 3der Beförderungsunternehmer hat dem Austrittszollamt eine
berichtigte Steuererklärung in zweifacher Ausfertigung abzugeben, wenn die Bemessungsgrundlage von der beim Eintrittszollamt erklärten Bemessungsgrundlage abweicht. Das Austrittszollamt hat die Richtigkeit der beim Eintrittszollamt festgesetzten Steuer zu überprüfen und - soweit erforderlich - eine ergänzende Festsetzung mit Bescheid vorzunehmen. Eine sich daraus ergebende Steuerschuld ist sofort fällig und zu entrichten, eine sich ergebende Überzahlung ist sofort zu erstatten;- Ziffer 4der Lenker des Kraftfahrzeuges gilt als Vertreter des Beförderungsunternehmers, wenn nicht dieser selbst oder ein von ihm schriftlich Bevollmächtigter einschreitet;
- Ziffer 5das Kraftfahrzeug und der Anhänger haften für die Steuer. Die Zollämter sind befugt, das Fahrzeug zur Geltendmachung dieser Haftung auch dann zu beschlagnahmen, wenn es nicht im Eigentum des Steuerschuldners steht.
- Absatz 10,Der Bundesminister für Finanzen kann aus Vereinfachungsgründen mit Verordnung für Gruppen von Unternehmern für die Ermittlung der Höhe des Eigenverbrauches Schätzungsrichtlinien erlassen und bestimmen, daß die auf diesen Eigenverbrauch entfallende Steuer zu anderen als den im Absatz eins und 2 angeführten Fälligkeitszeitpunkten zu entrichten ist. Bei Erstellung der Richtlinien ist auf die durchschnittliche Höhe des Eigenverbrauches innerhalb der Gruppe von Unternehmern, für welche die Durchschnittssätze gelten sollen, Bedacht zu nehmen. Die Richtlinien sind nur anzuwenden, soweit der Unternehmer die Höhe des Eigenverbrauches nicht durch ordnungsgemäß geführte Aufzeichnungen nachweist.
- Absatz 11,Der Bundesminister für Finanzen kann bei Unternehmern, die im Inland weder ihren Sitz noch eine Betriebsstätte haben, und die im Inland keine steuerpflichtigen Umsätze ausführen, ausgenommen Umsätze, die nach Paragraph 20, Absatz 4, besteuert werden, durch Verordnung die Erstattung der Vorsteuern abweichend von den Absatz eins bis 5 sowie den Paragraphen 12 und 20 regeln. In der Verordnung kann ein besonderes Verfahren angeordnet und ein Mindestbetrag festgelegt werden, ab dem eine Vorsteuererstattung erfolgt.
Besteuerung der Umsätze bei land- und forstwirtschaftlichen
Betrieben
Paragraph 22, (1) Bei nichtbuchführungspflichtigen Unternehmern, die Umsätze im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ausführen, wird die Steuer für diese Umsätze mit 10 vH der Bemessungsgrundlage festgesetzt. Die diesen Umsätzen zuzurechnenden Vorsteuerbeträge werden in gleicher Höhe festgesetzt. Die Bestimmungen des Paragraph 6, Ziffer 7 bis 16 und des Paragraph 11, sind anzuwenden. Im Falle des Überganges von der Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften dieses Bundesgesetzes zur Besteuerung nach Absatz eins bis 5 gelten die Bestimmungen des Paragraph 12, Absatz 10 und 11 sinngemäß; weiters sind Berichtigungen nach Paragraph 16, vorzunehmen, die Zeiträume betreffen, in denen die allgemeinen Vorschriften dieses Bundesgesetzes Anwendung gefunden haben.
- Absatz 2,Für die Lieferungen und den Eigenverbrauch der in der Anlage A nicht angeführten Getränke und alkoholischen Flüssigkeiten ist eine zusätzliche Steuer von 10 vH der Bemessungsgrundlage zu entrichten; die zusätzliche Steuer entfällt, wenn auf diese Umsätze die Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 4, zutreffen. Für diese zusätzliche Steuer sowie für Steuerbeträge, die nach Paragraph 11, Absatz 12 und 14 oder Paragraph 12, Absatz 10 und 11 geschuldet werden oder die sich nach Paragraph 16, ergeben, gelten die allgemeinen Vorschriften dieses Bundesgesetzes mit der Einschränkung sinngemäß, daß ein weiterer Vorsteuerabzug entfällt.
- Absatz 3,Als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb ist ein Betrieb anzusehen, dessen Hauptzweck auf die Land- und Forstwirtschaft gerichtet ist. Als Landwirtschaft gelten insbesondere der Acker-, Garten-, Gemüse-, Obst- und Weinbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich der Wanderschäferei, die Fischzucht einschließlich der Teichwirtschaft und die Binnenfischerei, die Imkerei sowie Tierzucht- und Tierhaltungsbetriebe im Sinne des Paragraph 30, des Bewertungsgesetzes 1955.
- Absatz 4,Zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören auch die Nebenbetriebe, die dem land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb zu dienen bestimmt sind.
- Absatz 5,Führt der Unternehmer neben den im Absatz eins, angeführten Umsätzen auch andere Umsätze aus, so ist der land- und forstwirtschaftliche Betrieb als gesondert geführter Betrieb im Sinne des Paragraph 12, Absatz 7, zu behandeln.
- Absatz 6,Der Unternehmer kann bis zum Ablauf des Veranlagungszeitraumes gegenüber dem Finanzamt schriftlich erklären, daß seine Umsätze vom Beginn dieses Kalenderjahres an nicht nach den Absatz eins bis 5, sondern nach den allgemeinen Vorschriften dieses Bundesgesetzes besteuert werden sollen. Diese Erklärung bindet den Unternehmer für mindestens fünf Kalenderjahre. Sie kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist spätestens bis zum Ablauf des ersten Kalendermonates nach Beginn dieses Kalenderjahres zu erklären.
- Absatz 7,Die Bestimmungen der Absatz eins bis 6 sind auch auf land- und forstwirtschaftliche Betriebe einer Körperschaft des öffentlichen Rechts anzuwenden, wenn die Umsätze der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in einem der dem Veranlagungsjahr vorangegangenen drei Kalenderjahre 5 Millionen Schilling nicht überstiegen haben. wird diese Umsatzgrenze nicht überschritten, so gelten die Absatz eins bis 6 nur für jene land- und forstwirtschaftlichen Betriebe, hinsichtlich welcher der nach den Grundsätzen des ersten Abschnittes des zweiten Teiles des Bewertungsgesetzes 1955 unter Berücksichtigung von Zupachtungen und Verpachtungen zum 1. Jänner eines Jahres ermittelte Wert der bei Unterhalten eines zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehörenden Betriebes selbstbewirtschafteten Fläche 2 Millionen Schilling nicht übersteigt.
Besondere Besteuerungsformen
Paragraph 23, (1) Der Bundesminister für Finanzen kann zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens für Gruppen von Unternehmern, bei denen hinsichtlich der Besteuerungsgrundlagen annähernd gleiche Verhältnisse vorliegen und die nicht buchführungspflichtig sind, Durchschnittssätze für die zu entrichtende Steuer oder die Grundlagen ihrer Berechnung festsetzen.
- Absatz 2,In der Verordnung werden bestimmt:
- Ziffer einsDie Gruppe von Betrieben, für welche Durchschnittssätze anwendbar sind;
- Ziffer 2die für die Ermittlung der Durchschnittssätze jeweils maßgebenden Merkmale. Als solche kommen insbesondere der Wareneingang oder Wareneinsatz, die örtliche Lage oder die Ausstattung des Betriebes und die Zahl der Arbeitskräfte in Betracht;
- Ziffer 3der Umfang, in dem Unternehmern, welche die zu entrichtende Steuer oder die Grundlagen ihrer Berechnung nach Durchschnittssätzen ermitteln, Erleichterungen in der Führung von Aufzeichnungen gewährt werden.
- Absatz 3,Die Durchschnittssätze müssen zu einer Steuer führen, die nicht wesentlich von dem Betrag abweicht, der sich ohne Anwendung der Durchschnittssätze ergeben würde.
- Absatz 4,Der Unternehmer, bei dem die Voraussetzungen für eine Besteuerung nach Durchschnittssätzen im Sinne des Absatz eins, gegeben sind, kann innerhalb der Frist zur Abgabe der Voranmeldung für den ersten Voranmeldungszeitraum eines Kalenderjahres gegenüber dem Finanzamt schriftlich erklären, daß er von dieser Besteuerungsform Gebrauch macht. Die Erklärung bindet den Unternehmer mindestens für zwei Kalenderjahre. Sie kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist innerhalb der Frist zur Abgabe der Voranmeldung für den ersten Voranmeldungszeitraum dieses Kalenderjahres beim Finanzamt schriftlich zu erklären. Eine erneute Besteuerung nach Durchschnittssätzen ist frühestens nach Ablauf von fünf Kalenderjahren zulässig.
Sondervorschriften für die Einfuhrumsatzsteuer
Paragraph 24, (1) In der Anmeldung im Sinne der zollrechtlichen Bestimmungen hat der Verfügungsberechtigte bei der Verzollung und bei der Abfertigung auf Vormerkschein von einfuhrumsatzsteuerbaren Waren auch alle für die Festsetzung der Einfuhrumsatzsteuer maßgeblichen Angaben, insbesondere über den Zollwert oder das Entgelt der Waren sowie die Kosten nach Paragraph 5, Absatz 5,, getrennt nach den in Betracht kommenden Steuersätzen, zu machen. In den Fällen einer Vormerkrechnung müssen diese Angaben für die entnommenen Waren in der für die Abrechnung abzugebenden Anmeldung (Abmeldung) enthalten sein. Die Richtigkeit dieser Angaben ist vom Verfügungsberechtigten insbesondere durch Vorlage der Handelsrechnung und der Rechnung über die Kosten nachzuweisen.
- Absatz 2,Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, gelten für die Einfuhrumsatzsteuer die Rechtsvorschriften für Zölle sinngemäß. Die Vorschrift des Paragraph 43, des Zollgesetzes 1955 gilt nur insoweit sinngemäß, als der Antragsteller hinsichtlich des wiederauszuführenden Gegenstandes nicht nach Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
- Absatz 3,Für die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer sind die Zollämter zuständig.
Besondere Aufsichtsmaßnahmen zur Sicherung
des Steueranspruches
Paragraph 25, (1) Ein Unternehmer, der ohne Begründung einer gewerblichen Niederlassung oder außerhalb einer solchen von Haus zu Haus oder auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder anderen öffentlichen Orten Umsätze ausführt (Straßenhandel betreibt), hat ein Steuerheft nach einer vom Bundesminister für Finanzen bestimmten Form zu führen. Das Steuerheft wird auf Antrag vom Finanzamt ausgefertigt.
- Absatz 2,Von der Verpflichtung zur Führung eines Steuerheftes sind Unternehmer befreit,
- Ziffer einsdie den Handel mit Zeitungen und Zeitschriften betreiben;
- Ziffer 2die an einem Markt im Sinne der Paragraphen 62, ff. der Gewerbeordnung in den Grenzen der Marktordnung teilnehmen und lediglich die innerhalb ihres land- und forstwirtschaftlichen Betriebes erzeugten Gegenstände feilbieten;
- Ziffer 3die innerhalb des Gemeindegebietes ihrer gewerblichen Niederlassung Umsätze im Rahmen des Absatz eins, bewirken und Bücher nach kaufmännischen Grundsätzen oder Aufzeichnungen im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, führen;
- Ziffer 4die außerhalb des Gemeindegebietes ihrer gewerblichen Niederlassung Umsätze im Rahmen des Absatz eins, bewirken und Bücher nach kaufmännischen Grundsätzen führen.
- Absatz 3,Das Finanzamt kann die Führung eines Steuerheftes auch von einem Unternehmer verlangen, der Gegenstände von Haus zu Haus oder auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten einkauft oder durch Angestellte einkaufen läßt.
- Absatz 4,Erbringt ein Unternehmer, der im Inland weder einen Wohnsitz (Sitz) noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat, im Inland eine steuerpflichtige Leistung, hat der Leistungsempfänger, für dessen Unternehmen die Leistung ausgeführt wird, die auf diese Leistung entfallende Umsatzsteuer einzubehalten und im Namen und für Rechnung des leistenden Unternehmers an das für diesen zuständige Finanzamt abzuführen. Kommt der Leistungsempfänger dieser Verpflichtung nicht nach, so haftet er für den hiedurch entstehenden Steuerausfall.
- Absatz 5,Über Verlangen der Organe der Abgabenbehörde ist die Besichtigung von in Transportmitteln oder Transportbehältnissen beförderten, abgeholten oder verbrachten Gegenständen sowie die Einsichtnahme in die diese Gegenstände begleitenden Geschäftspapiere wie Frachtbriefe, Lieferscheine, Rechnungen und dergleichen zu gestatten. Zur Durchführung solcher Besichtigungen und Einsichtnahmen ist das Finanzamt mit allgemeinem Aufgabenbereich, in dessen Amtsbereich sich das Transportmittel oder Transportbehältnis befindet, zuständig. Die mit der Ausübung der Aufsicht beauftragten Organe haben sich zu Beginn der Amtshandlung unaufgefordert über ihre Person und darüber auszuweisen, daß sie zur Ausübung der Aufsicht berechtigt sind.
Allgemeine Übergangsvorschriften
Paragraph 26, (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1973 in Kraft. Verordnungen auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes können von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden; sie treten frühestens mit den betreffenden Bestimmungen in Kraft.
- Absatz 2,Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf steuerbare Umsätze im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1972 ausgeführt werden. Für Lieferungen und sonstige Leistungen gilt dies ohne Rücksicht darauf, wann das Entgelt vereinnahmt worden ist.
- Absatz 3,Gas-, Wasser-, Elektrizitäts- und Wärmelieferungen von Unternehmern, die Gas-, Wasser-, Elektrizitäts- oder Heizwerke betreiben, sind im Verhältnis der Tage vor und nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes aufzuteilen, wenn dieser Zeitpunkt in den Ablesezeitraum fällt.
- Absatz 4,Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf steuerbare Umsätze im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, anzuwenden, bei denen der nach den wertzollrechtlichen Bestimmungen für die Ermittlung des Normalpreises maßgebende Zeitpunkt nach dem 31. Dezember 1972 liegt.
- Absatz 5,Die Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 10, ist erstmals auf Gegenstände anzuwenden, die der Unternehmer nach dem 31. Dezember 1975 der Verwendung oder Nutzung als Anlagevermögen zuführt. Bei der Berichtigung des Vorsteuerabzuges für die Jahre 1976 bis 1978 ist die gesamte auf den Gegenstand entfallende Vorsteuer um die auf den Gegenstand entfallende Umsatzsteuer für den Selbstverbrauch (Paragraph 29,) zu kürzen.
- Absatz 6,Hat der Unternehmer Entgelte für nach dem 31. Dezember 1972 ausgeführte Lieferungen oder sonstige Leistungen den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden umsatzsteuerrechtlichen oder beförderungssteuerrechtlichen Bestimmungen unterworfen, so ist er berechtigt, die Steuer, die er für den ersten Voranmeldungszeitraum, auf den die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden sind, schuldet, um die insoweit entrichtete Steuer zu kürzen.
- Absatz 7,Bei der Verkaufskommission gilt unbeschadet des Absatz 2, die Lieferung des Kommittenten erst mit der Lieferung des Gegenstandes durch den Kommissionär als ausgeführt, wenn der zum kommissionsweisen Verkauf übernommene Gegenstand durch den Kommissionär vor dem 1. Jänner 1973 noch nicht geliefert worden ist. Hat der Kommittent für Lieferungen, die nach dem ersten Satz erst als nach dem 31. Dezember 1972 ausgeführt gelten, die Steuer nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden umsatzsteuerrechtlichen Bestimmungen bereits nach vereinbarten Entgelten entrichtet, so ist er berechtigt, die Steuer, die er für den ersten Voranmeldungszeitraum, auf den die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden sind, schuldet, um die insoweit entrichtete Steuer zu kürzen.
- Absatz 8,Bei Unternehmern, welche die Umsatz- oder Beförderungssteuer für vor dem 1. Jänner 1973 ausgeführte Umsätze nach den Isteinnahmen berechnen, entsteht die Steuerschuld für die am Schluß des Kalenderjahres 1972 für diese Umsätze noch nicht vereinnahmten Entgelte - unbeschadet anderer abgabenrechtlicher Bestimmungen - mit Ablauf dieses Kalenderjahres; die auf diese Umsätze entfallende Steuer ist bis spätestens 31. März 1973 zu entrichten.
- Absatz 9,Bei Unternehmern, deren sonstige Leistungen nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 7 und 8 dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, sind die im Absatz 8, bezeichneten Umsätze, sofern sie zum 31. Dezember 1972 noch nicht abgerechnet worden sind, erst im Zeitpunkt der Abrechnung als bewirkt anzusehen und demgemäß der Besteuerung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu unterwerfen.
Übergangsregelung für das Vorratsvermögen
Paragraph 27, (1) Der Unternehmer, auf dessen Umsätze Paragraph 21, Absatz 6 und 7 oder Paragraph 22, nicht anzuwenden sind, kann für seine am Schluß des Kalenderjahres 1972 im Inland vorhandenen Gegenstände des Vorratsvermögens eine Vorsteuer abziehen, die sich aus der Anwendung der Entlastungssätze nach Absatz 2 und 3 ergibt. Dieser Vorsteuerabzug kann auch für Gegenstände des Vorratsvermögens vorgenommen werden, die sich zum Stichtag lediglich vorübergehend im Ausland befinden, wenn für deren Ausfuhr auf Grund der Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes 1959 kein Vergütungsanspruch gegeben ist. Zum Vorratsvermögen gehören Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, Halb- und Fertigerzeugnisse und Waren, soweit diese im Sinne des Paragraph 131, Absatz eins, des Aktiengesetzes 1965 zum Umlaufvermögen zählen. Als Vorratsvermögen sind auch halbfertige Bauten oder Anlagen auf fremdem Grund und Boden sowie Forderungen hieraus anzusehen, wenn die Werklieferung an den Auftraggeber bis zum Schluß des Kalenderjahres 1972 noch nicht ausgeführt ist.
- Absatz 2,Der Entlastungssatz beträgt:
1. für Gegenstände der Gruppen 1 und 2 ............ 2 v. H.,
für Gegenstände der Gruppen 3 und 4 ............ 5 v. H. und
für Gegenstände der Gruppen 5 und 6 ............ 7 v. H.
der Bemessungsgrundlage (Abs. 11), soweit der Gegenstand vom
Unternehmer hergestellt oder bearbeitet oder verarbeitet worden
ist;
2. für Gegenstände der Gruppen 1 und 2 ............ 1,75 v. H.,
für Gegenstände der Gruppen 3 und 4 ............ 4 v. H. und
für Gegenstände der Gruppen 5 und 6 ............ 6 v. H.
der Bemessungsgrundlage (Absatz 11,), soweit der Gegenstand vom Unternehmer im Inland erworben und nicht bearbeitet oder verarbeitet worden ist.
Die Zugehörigkeit der Gegenstände des Vorratsvermögens zu den einzelnen Gruppen bestimmt sich nach der Anlage F zum Umsatzsteuergesetz 1959 in der am 31. Dezember 1972 geltenden Fassung. Für in der Anlage F zum Umsatzsteuergesetz 1959 nicht angeführte ortsgebundene Anlagen auf fremdem Grund und Boden beträgt der Entlastungssatz 4 vom Hundert der Bemessungsgrundlage (Absatz 11,).
- Absatz 3,Soweit der Unternehmer die Gegenstände steuerpflichtig erworben und im Inland nicht bearbeitet oder verarbeitet hat, wird
- Ziffer einsfür die im Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b und c des Umsatzsteuergesetzes 1959 in der am 31. Dezember 1972 geltenden Fassung aufgezählten Gegenstände ein weiterer Entlastungsbetrag in Höhe von 1,7 vom Hundert,
- Ziffer 2für alle übrigen Gegenstände ein weiterer Entlastungsbetrag in Höhe von 5,5 vom Hundert der Bemessungsgrundlage (Absatz 11,) gewährt.
- Absatz 4,Hat der Unternehmer die Gegenstände ausgleichsteuerpflichtig eingeführt, im Inland keiner Bearbeitung oder Verarbeitung zugeführt und wurde die Ausgleichsteuer für solche Gegenstände nach dem 31. Dezember 1970 entrichtet, so wird ihm als Entlastung ein Betrag gewährt, welcher der nachweislich entrichteten Ausgleichsteuer entspricht. Wurde die Ausgleichsteuer entspricht. Wurde die Ausgleichsteuer vor dem 1. Jänner 1971 entrichtet oder kann die Höhe der nach dem 31. Dezember 1970 entrichteten Ausgleichsteuer nicht nachgewiesen werden, so ist eine Entlastung nach Maßgabe des Absatz 2, Ziffer 2, zu gewähren.
- Absatz 5,Beim Kommissionsgeschäft ist im Vehältnis zwischen dem Kommittenten und dem Kommissionär derjenige entlastungsberechtigt, dem die Kommissionsware nach ertragsteuerlichen Grundsätzen zuzurechnen ist.
- Absatz 6,Wird eine vor dem 1. Jänner 1973 bewirkte Lieferung im Jahre 1973 rückgängig gemacht, so steht der Entlastungsanspruch für den Liefergegenstand nicht dem Abnehmer, sondern dem Lieferer zu, es sei denn, daß an Stelle des zurückgegebenen Gegenstandes ein Ersatzgegenstand überlassen wird. Ein vom Abnehmer für den Gegenstand gemäß Absatz eins, vorgenommener Vorsteuerabzug ist unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 16, Absatz eins, zu berichtigen.
- Absatz 7,Der Vorsteuerabzug nach Absatz eins, kann auch für Gegenstände des Vorratsvermögens in Anspruch genommen werden, die der Unternehmer vor Ablauf des Jahres 1972 vom Inland in das Ausland ausgeführt hat, wenn die Gegenstände nach dem 31. Dezember 1972 zur Verfügung des Unternehmers in das Inland zurückgelangen und eine Umsatzsteuervergütung nach den Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes 1959 für diese Gegenstände nicht gewährt oder eine bereits gewährte Umsatzsteuervergütung wieder zurückgezahlt worden ist.
- Absatz 8,Der Unternehmer ist zum Abzug der Vorsteuer nach Absatz 2, nicht berechtigt, wenn
- Ziffer einsder Gegenstand ohne Erhebung einer Ausgleichsteuer eingeführt worden ist. Hat der Unternehmer den ohne Erhebung einer Ausgleichsteuer selbst eingeführten Gegenstand jedoch im Inland einer Bearbeitung oder Verarbeitung unterzogen, so ist ein Vorsteuerabzug nach Absatz 2, Ziffer eins, von jenem Betrag zu gewähren, um den die Bemessungsgrundlage (Absatz 11,) den Erwerbspreis oder Wert im Sinne des Paragraph 6, des Umsatzsteuergesetzes 1959 des eingeführten Gegenstandes übersteigt. Das gleiche gilt für jeden Abnehmer, wenn der ohne Erhebung einer Ausgleichsteuer eingeführte Gegenstand erst durch ihn bearbeitet oder verarbeitet worden ist, wobei an Stelle des Erwerbspreises oder Wertes im Sinne des Paragraph 6, des Umsatzsteuergesetzes 1959 der Einkaufspreis herangezogen werden kann;
- Ziffer 2der Gegenstand aus dem inländischen freien Verkehr in eine Zollfreizone gelangt und in dieser steuerfrei erworben worden ist. Hat der Unternehmer den in einer Zollfreizone erworbenen Gegenstand jedoch im Inland bearbeitet oder verarbeitet, so ist ein Vorsteuerabzug nach Absatz 2, Ziffer eins, von jenem Betrag zu gewähren, um den die Bemessungsgrundlage (Absatz 11,) das Entgelt für den in einer Zollfreizone erworbenen Gegenstand übersteigt.
- Absatz 9,Der Unternehmer ist zum Vorsteuerabzug nach den Absatz 2 bis 8 nicht berechtigt,
- Ziffer einssoweit die Gegenstände
- Litera anoch nicht gewonnene Bodenschätze sind oder
- Litera bvon ihm zur Ausführung steuerfreier Umsätze gemäß Paragraph 6, Ziffer 7 bis 15 verwendet werden, wobei Paragraph 12, Absatz 11, sinngemäß gilt, oder
- Litera cvon ihm aus dem inländischen freien Verkehr in eine Zollfreizone verbracht oder versendet und in dieser von ihm weder bearbeitet noch verarbeitet worden sind, oder
- Ziffer 2soweit halbfertige Bauten oder Anlagen auf fremdem Grund und Boden sowie Forderungen hieraus im Sinne des Absatz eins, dritter Satz noch zum Vorratsvermögen ihres Lieferers gehören.
- Absatz 10,Eine Bearbeitung oder Verarbeitung im Sinne der Absatz 2 bis 4, 8 und 9 liegt vor, wenn die Wesensart des Gegenstandes durch den Unternehmer oder in seinem Auftrag durch einen anderen geändert worden ist. Sie wurde geändert, wenn durch die Behandlung des Gegenstandes nach der Verkehrsauffassung ein neues Verkehrsgut (ein Gegenstand anderer Marktgängigkeit) entstanden ist. Kennzeichnen, Umpacken, Umfüllen, Kühlen und Sortieren sowie bei Früchten auch das Trocknen, Reinigen, Reifen und Nachreifen gelten nicht als Bearbeitung oder Verarbeitung.
- Absatz 11,Bei der Berechnung des abziehbaren Vorsteuerbetrages nach Absatz eins, ist auszugehen
- Ziffer einsbei Unternehmern, die am Schluß des Kalenderjahres 1972 für die steuerliche Gewinnermittlung eine Vermögensübersicht aufzustellen haben, von dem nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes 1967 in dieser Übersicht anzusetzenden Wert. Dies gilt nicht für Unternehmer, denen eine juristische Person im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, untergeordnet ist;
- Ziffer 2bei den nicht unter Ziffer eins, fallenden Unternehmern von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der zum 31. Dezember 1972 vorhandenen Gegenstände des Vorratsvermögens; über dieses Vorratsvermögen ist bei sonstigem Ausschluß von der Vorratsentlastung bis spätestens 31. Jänner 1973 ein Warenverzeichnis zu erstellen und zur Prüfung durch das Finanzamt bereitzuhalten. Ist der Teilwert oder, falls ein solcher nicht in Betracht kommt, der gemeine Wert niedriger, so ist dieser anzusetzen. Bei Gegenständen, die bereits am Schluß des letzten vor dem 31. Dezember 1972 endenden Wirtschaftsjahres zum Vorratsvermögen des Unternehmers gehört haben, darf der Wertansatz jedoch nicht über den Bilanzansatz am Schluß dieses Wirtschaftsjahres hinausgehen.
Der für die Ermittlung des Entlastungsbetrages maßgebliche Wert vermindert sich um die darin enthaltenen Verbrauchsteuern, soweit diese nicht mit Umsatzsteuer belastet sind. - Absatz 12,Der abziehbare Vorsteuerbetrag ist spätestens von der Vorauszahlung für den letzten Voranmeldungszeitraum des Kalenderjahres 1973 abzusetzen. Will der Unternehmer den Betrag früher geltend machen, so kann er die Hälfte des Betrages von der Vorauszahlung eines Voranmeldungszeitraumes absetzen. Der verbleibende Betrag ist auf die restlichen Voranmeldungszeiträume dieses Kalenderjahres gleichmäßig zu verteilen. Ist der abziehbare Vorsteuerbetrag nicht höher als 6.000 S, so kann er in einem Betrag abgesetzt werden.
- Absatz 13,Wird die Ausgleichsteuer für einen Gegenstand nach den bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Vorschriften erst nach dem Inkrafttreten entrichtet, so kann die nachweislich entrichtete Ausgleichsteuer unter den im Absatz 4, genannten sonstigen Voraussetzungen abweichend vom Absatz 12, für den Voranmeldungszeitraum geltend gemacht werden, in dem die Ausgleichsteuer entrichtet worden ist.
- Absatz 14,Die Voraussetzungen für den Abzug der Vorsteuer nach den vorstehenden Bestimmungen sind buchmäßig nachzuweisen.
Übergangsregelung für das Anlagevermögen
im Zusammenhang mit Ausfuhrumsätzen
Paragraph 28, (1) Unternehmer, die Ausfuhrumsätze tätigen und auf deren Umsätze Paragraph 21, Absatz 6 und 7 oder Paragraph 22, nicht anzuwenden sind, können für ihre am Schluß des Kalenderjahres 1972 im Inland vorhandenen Gegenstände des Anlagevermögens nach Maßgabe der folgenden Absätze eine Vorsteuer abziehen. Als Ausfuhrumsätze gelten die nach Paragraph 6, Ziffer eins und 2 bewirkten steuerfreien Umsätze sowie der Wert der Gegenstände, die der Unternehmer ohne die Absicht der Wiedereinfuhr im Rahmen seines Unternehmens zur eigenen Verfügung in das Ausland verbracht oder versendet hat.
- Absatz 2,Gegenstände des Anlagevermögens im Sinne des Absatz eins, sind körperliche Wirtschaftsgüter, die der Abnutzung unterliegen und deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes 1967 im Kalenderjahr der Anschaffung oder Herstellung nicht in voller Höhe als Betriebsausgaben abgesetzt werden können. Zum Anlagevermögen im Sinne dieser Bestimmung gehören auch Aufwendungen, die im Zusammenhang mit körperlichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens getätigt worden und nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes 1967 aktivierungspflichtig sind, nicht jedoch im Bau befindliche Anlagen.
- Absatz 3,Bei der Berechnung des abziehbaren Vorsteuerbetrages für Gegenstände und Aufwendungen (Absatz 2,) haben Unternehmer,
- Ziffer einsdie ihren Gewinn gemäß Paragraph 4, Absatz eins und Paragraph 5, des Einkommensteuergesetzes 1967 ermitteln, von den in der Vermögensübersicht zum 31. Dezember 1972, im Falle eines vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahres von den in der Vermögensübersicht am Schluß des letzten vor dem 31. Dezember 1972 endenden Wirtschaftsjahres angesetzten Werten, oder
- Ziffer 2die ihren Gewinn gemäß Paragraph 4, Absatz 3, des Einkommensteuergesetzes 1967 ermitteln, von den in einem ordnungsgemäß geführten Anlagenverzeichnis zum 31. Dezember 1972 ausgewiesenen Werten auszugehen.
- Absatz 4,Als Bemessungsgrundlage gilt nur jener Teil des nach Absatz 3, ermittelten Wertes, der dem Anteil der im Kalenderjahr 1973 bewirkten Ausfuhrumsätze an den im Jahr 1973 insgesamt bewirkten steuerbaren Umsätzen zuzüglich des Wertes jener Gegenstände, die der Unternehmer ohne die Absicht der Wiedereinfuhr im Rahmen seines Unternehmens zu seiner eigenen Verfügung in das Ausland verbracht oder versendet hat, entspricht.
- Absatz 5,Ändert sich der Anteil der im Kalenderjahr 1973 bewirkten Ausfuhrumsätze dadurch, daß im Kalenderjahr 1973 in das Ausland verbrachte oder versendete Gegenstände bis zum 31. Dezember 1978 in das Inland zurückgelangen, so ist der für das Kalenderjahr 1974 nach Absatz eins, vorgenommene Vorsteuerabzug entsprechend zu berichtigen.
- Absatz 6,Der Entlastungssatz beträgt 5.5 vom Hundert der Bemessungsgrundlage (Absatz 4,).
- Absatz 7,Der abziehbare Vorsteuerbetrag darf frühestens für den ersten Voranmeldungszeitraum des Kalenderjahres 1974 geltend gemacht werden und ist auf sämtliche Voranmeldungszeiträume des Kalenderjahres 1974 in gleichen Teilbeträgen zu verteilen. Ist der abziehbare Vorsteuerbetrag nach Absatz eins, nicht höher als 6.000 S, so kann er in einem Betrag abgesetzt werden. Der abziehbare Vorsteuerbetrag ist spätestens in der Voranmeldung für den letzten Voranmeldungszeitraum des Kalenderjahres 1974 geltend zu machen.
- Absatz 8,Die Voraussetzungen für den Abzug der Vorsteuer nach den vorstehenden Bestimmungen sind buchmäßig nachzuweisen.
Übergangsregelung für das Anlagevermögen
(Selbstverbrauch)
Paragraph 29, (1) In der Zeit vom 1. Jänner 1973 bis zum 31. Dezember 1978 unterliegt neben den im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 angeführten Umsätzen auch der Selbstverbrauch der Umsatzsteuer.
- Absatz 2,Selbstverbrauch liegt vor, wenn ein Unternehmer körperliche Wirtschaftsgüter, die der Abnutzung unterliegen und deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes 1967 im Kalenderjahr der Anschaffung oder Herstellung nicht in voller Höhe als Betriebsausgaben abgesetzt werden können, im Inland der Verwendung oder Nutzung als Anlagevermögen zuführt; das gilt auch für Aufwendungen, die in Zusammenhang mit körperlichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens getätigt werden und nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes 1967 aktivierungspflichtig sind.
- Absatz 3,Auf Wirtschaftsgüter, die der Unternehmer durch einen nach Paragraph 6, Ziffer 9, Litera a und Litera b, steuerfreien Umsatz erworben hat, finden die Bestimmungen über den Selbstverbrauch keine Anwendung; das gleiche gilt in jenen Fällen, in denen ein Unternehmer ein Wirtschaftsgut durch einen nichtsteuerbaren Umsatz erworben hat, wenn für diesen Vorgang - wäre er steuerbar gewesen - die Steuerfreiheit nach Paragraph 6, Ziffer 9, Litera a und Litera b, hätte in Anspruch genommen werden können.
- Absatz 4,Die Absatz 2 und 3 gelten sinngemäß auch für Wirtschaftsgüter, die nicht zu einem Betriebsvermögen gehören.
- Absatz 5,Die Steuerpflicht nach Absatz eins, tritt nicht ein, wenn der Unternehmer nur Umsätze bewirkt, die nach Paragraph 12, Absatz 3, zum Ausschluß vom Vorsteuerabzug führen, oder wenn auf seine Umsätze Paragraph 21, Absatz 6 und 7 oder Paragraph 22, anzuwenden sind. Liegen die Voraussetzungen des Paragraph 12, Absatz 4, oder 5 vor, so tritt die Steuerpflicht insoweit nicht ein, als der Unternehmer zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt ist.
- Absatz 6,Bemessungsgrundlage ist der Wert, der im Zeitpunkt des Selbstverbrauches nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes 1967 bei der Berechnung der Absetzung für Abnutzung für die Wirtschaftsgüter oder für die aktivierungspflichtigen Aufwendungen anzusetzen ist. Die Bemessungsgrundlage vermindert sich um die auf das Kalenderjahr 1976 entfallenden Anschaffungs- oder Herstellungskosten (Teilherstellungskosten); dies gilt jedoch nicht für die Anschaffungskosten von Wirtschaftsgütern, die bereits vor dem 1. Jänner 1976 zum Anlagevermögen eines anderen Unternehmers gehört haben. Die Selbstverbrauchsteuer gehört nicht zur Bemessungsgrundlage.
(7) Die Steuer beträgt für den Selbstverbrauch des Kalenderjahres
1973 ......................................... 12 vom Hundert,
1974 ......................................... 9 vom Hundert,
1975 ......................................... 6 vom Hundert,
1976 ......................................... 4 vom Hundert,
1977 ......................................... 2 vom Hundert und
1978 ......................................... 2 vom Hundert
der Bemessungsgrundlage. Die Steuer für den Selbstverbrauch ist vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen.
- Absatz 8,Die Steuer für den Selbstverbrauch ermäßigt sich im Kalenderjahr 1973 auf 6 vom Hundert und in den Kalenderjahren 1974 und 1975 auf 4 vom Hundert der Bemessungsgrundlage (Absatz 6,), wenn der Unternehmer Ausfuhrumsätze im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, tätigt. Die Ermäßigung der Steuer erstreckt sich jedoch nur auf jenen Teil des Selbstverbrauches, der jeweils nach Maßgabe des Paragraph 28, Absatz 4 und 5 anteilsmäßig den Ausfuhrumsätzen der Kalenderjahre 1973, 1974 oder 1975 zuzurechnen ist.
- Absatz 9,Die Steuerschuld entsteht mit Ablauf des Voranmeldungszeitraumes, in dem der Unternehmer den Selbstverbrauch ausgeführt hat.
- Absatz 10,Wird ein Wirtschaftsgut, das bei dem Unternehmer nach Absatz eins, besteuert wurde, vor dem 1. Jänner 1979 geliefert oder zum Eigenverbrauch entnommen und sind diese Umsätze steuerpflichtig oder nach Paragraph 6, Ziffer eins, steuerfrei, so kann der Unternehmer die von ihm geschuldete Umsatzsteuer kürzen. Der Kürzungsbetrag ergibt sich aus der Anwendung des im Kalenderjahr der Lieferung oder der Entnahme für den Selbstverbrauch geltenden Steuersatzes (Absatz 7,) auf das Entgelt der Lieferung oder den Teilwert des Eigenverbrauches; weder das Entgelt noch der Teilwert dürfen jedoch höher sein als der nach Absatz 6, für den Selbstverbrauch anzusetzende Wert. Liegen im Kalenderjahr des Selbstverbrauches die Voraussetzungen des Paragraph 12, Absatz 4 und 5 vor, so vermindert sich der Kürzungsbetrag insoweit, als der Unternehmer in diesem Kalenderjahr zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt war.
- Absatz 11,Für die Berechnung, Veranlagung, Voranmeldung und Entrichtung der Steuer sind die Bestimmungen des Paragraph 20, Absatz eins bis 3 und des Paragraph 21, Absatz eins bis 5 sinngemäß anzuwenden. Die Bestimmung des Paragraph 18, Absatz eins, ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß aus den Aufzeichnungen des Unternehmers die Bemessungsgrundlage und der Zeitpunkt des Selbstverbrauches sowie der Kürzungsbetrag (Absatz 10,) zu ersehen sein müssen.
- Absatz 12,Hat ein Wirtschaftsgut am Schluß des Kalenderjahres 1972 in fertigem oder unfertigem Zustand zum Anlagevermögen eines Unternehmers gehört und konnte dafür ein Vorsteuerabzug nach Paragraph 27, nicht in Anspruch genommen werden, so erfolgt die Besteuerung des Selbstverbrauches hinsichtlich dieses Wirtschaftsgutes nur insoweit, als die Bemessungsgrundlage für den Selbstverbrauch (Absatz 6,) den Buchwert des Wirtschaftsgutes zum Schluß des Kalenderjahres 1972 übersteigt. Absatz 9, gilt entsprechend.
Vollziehung
Paragraph 30, (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
- Absatz 2,Mit der Vollziehung der Paragraphen 11, 17, 25 und 26 ist auch - soweit es sich um zivilrechtliche Bestimmungen handelt - der Bundesminister für Justiz betraut.
Artikel römisch zwei
Anmerkung, Zu den Paragraphen 6, 12, 13, 19 und 22 UStG 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 223 aus 1972,)
- Absatz eins,Die Bestimmungen des Artikel römisch eins, Ziffer eins und Ziffer 5 bis 7 sind auf steuerbare Umsätze im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1972 anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1976 ausgeführt werden.
- Absatz 2,Die Bestimmungen des Artikel römisch eins, Ziffer 2 und 4 sind ab dem Veranlagungsjahr 1973 anzuwenden.
- Absatz 3,Die Bestimmungen des Artikel römisch eins, Ziffer 3, sind erstmals auf die in das Veranlagungsjahr 1977 fallenden abziehbaren Vorsteuerbeträge anzuwenden.
Artikel römisch zwei
Anmerkung, Zu den Paragraphen eins, 4, 10, 12, 13, 22 und zu den Anlagen A und B
UStG 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 223 aus 1972,)
- Absatz eins,Die Bestimmungen des Artikels römisch eins Ziffer eins, 2, 3, 4, 5, 6, 10 und 11 sind anzuwenden:
- Litera aauf steuerbare Umsätze im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1972, die nach dem 31. Dezember 1977 ausgeführt werden;
- Litera bauf steuerbare Umsätze im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, des Umsatzsteuergesetzes 1972, bei welchen der für die Anwendung der zolltarifarischen Bestimmungen maßgebende Zeitpunkt nach dem 31. Dezember 1977 liegt.
- Absatz 2,Die Bestimmungen des Artikels römisch eins Ziffer 7, 8 und 9 sind auf Lieferungen oder sonstige Leistungen an den Unternehmer anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1977 für sein Unternehmen ausgeführt werden. Dies gilt sinngemäß für Gegenstände, die nach dem 31. Dezember 1977 für das Unternehmen eingeführt werden.
Artikel römisch zwei
Anmerkung, Zu den Paragraphen 7, 26, 28 und 29 UStG 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 223 aus 1972,)
- Absatz eins,Die Bestimmungen des Artikel römisch eins, Ziffer eins, sind auf steuerbare Umsätze im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, des Umsatzsteuergesetzes 1972 anzuwenden, die nach dem 31. März 1979 ausgeführt werden.
- Absatz 2,Die Bestimmung des Artikel römisch eins, Ziffer 2, tritt mit 1. Jänner 1976 in Kraft.
- Absatz 3,Die Bestimmungen des Artikel römisch eins, Ziffer 3 bis 6 sind auf steuerbare Vorgänge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1972 ausgeführt werden.
- Absatz 4,Anmerkung, Vollziehungsklausel)
Artikel römisch zwei
Anmerkung, Zu Paragraph 10, UStG 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 223 aus 1972,)
Die Bestimmungen des Artikel römisch eins, sind auf steuerbare Umsätze im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins und 2 anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1979 ausgeführt werden.
Artikel römisch zwei
Anmerkung, Zu den Paragraphen 7, 8, 10 und 12 UStG 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 223 aus 1972,)
- Absatz eins,Die Bestimmungen des Artikels römisch eins Ziffer eins bis 7 sind anzuwenden:
- Ziffer einsauf steuerbare Umsätze im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1972, die nach dem 31. Dezember 1982 ausgeführt werden;
- Ziffer 2auf steuerbare Umsätze im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, des Umsatzsteuergesetzes 1972, bei welchen der für die Anwendung der zolltarifarischen Bestimmungen maßgebende Zeitpunkt nach dem 31. Dezember 1982 liegt.
- Absatz 2,Die Bestimmung des Artikels römisch eins Ziffer 8, ist ab dem Veranlagungsjahr 1983 anzuwenden.
- Absatz 3,Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden.
Artikel römisch zwei
Anmerkung, Zu den Paragraphen 2, 3, 6, 10, 11, 13, 14, 20, 21, UStG 1972,
Bundesgesetzblatt Nr. 223 aus 1972,)
- Ziffer einsArtikel römisch eins, Ziffer eins, ist in allen Fällen anzuwenden, in denen die Abgabe nicht rechtskräftig festgesetzt ist.
- Ziffer 2Artikel römisch eins, Ziffer 2, ist auf Leistungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1984 ausgeführt werden.
- Ziffer 3Artikel römisch eins, Ziffer 3 bis 7 ist auf steuerbare Umsätze im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, des Umsatzsteuergesetzes 1972 anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1984 ausgeführt werden.
- Ziffer 4Artikel römisch eins, Ziffer 8, ist erstmals auf die in das Veranlagungsjahr 1984 fallenden abziehbaren Vorsteuerbeträge anzuwenden.
- Ziffer 5Artikel römisch eins, Ziffer 9, 13 und 15 ist ab dem Veranlagungsjahr 1985 anzuwenden.
- Ziffer 6Artikel römisch eins, Ziffer 10, 12 und 14 ist auf Veranlagungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1985 beginnen, anzuwenden.
- Ziffer 7Artikel römisch eins, Ziffer 11, ist auf Einfuhrumsatzsteuerbeträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1984 entrichtet werden.
Artikel römisch zwei
Anmerkung, Zu den Paragraphen 5, 6, 12, 19 und 21 UStG 1972,
Bundesgesetzblatt Nr. 223 aus 1972,)
- Ziffer einsArtikel römisch eins, Ziffer eins, ist auf steuerbare Umsätze im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, des Umsatzsteuergesetzes 1972 anzuwenden, bei welchen der für die Anwendung der zolltarifarischen Bestimmungen maßgebende Zeitpunkt nach dem 31. Dezember 1985 liegt.
- Ziffer 2Artikel römisch eins, Ziffer 2 und 4 ist auf steuerbare Umsätze im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, des Umsatzsteuergesetzes 1972 anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1985 ausgeführt werden;
- Ziffer 3Artikel römisch eins, Ziffer 3, ist auf steuerbare Umsätze im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1972 anzuwenden, die nach dem 28. Feber 1986 ausgeführt werden.
- Ziffer 4Artikel römisch eins, Ziffer 5 und 6 ist anzuwenden auf Rechnungen, die nach dem 31. Dezember 1985 ausgefolgt werden.
- Ziffer 5Artikel römisch eins, Ziffer 7, ist auf Veranlagungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1985 beginnen.
- Ziffer 6Artikel römisch eins, Ziffer 8, ist ab dem 1. Jänner 1986 anzuwenden.
Artikel römisch zwei
Anmerkung, Zu Paragraph 10, UStG 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 223 aus 1972,)
Artikel römisch eins ist auf steuerbare Umsätze im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1972 anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1986 ausgeführt werden.
Artikel römisch zwei
Anmerkung, Zu Paragraph 10, UStG 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 223 aus 1972,)
Artikel römisch eins, ist anzuwenden
- Ziffer einsauf steuerbare Umsätze im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1972, die nach dem 31. März 1987 ausgeführt werden;
- Ziffer 2auf steuerbare Umsätze im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, des Umsatzsteuergesetzes 1972, bei welchen der für die Anwendung der zolltarifarischen Bestimmungen maßgebende Zeitpunkt nach dem 31. März 1987 liegt.
Artikel römisch zwei
Anmerkung, Zu den Paragraphen 6, 7, 8 und 10 sowie zu den Anlagen A und B
UStG 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 223 aus 1972,)
- Ziffer einsArtikel römisch eins Ziffer eins, ist auf steuerbare Umsätze im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, des Umsatzsteuergesetzes 1972 anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1984 ausgeführt werden.
- Ziffer 2Artikel römisch eins Ziffer 2 und 3 ist auf steuerbare Umsätze im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, des Umsatzsteuergesetzes 1972 anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1985 ausgeführt werden.
- Ziffer 3Artikel römisch eins Ziffer 4, ist auf steuerbare Umsätze im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1972 anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1987 ausgeführt werden.
- Ziffer 4Artikel römisch eins Ziffer 5, ist auf steuerbare Umsätze im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, des Umsatzsteuergesetzes 1972 anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1987 ausgeführt werden.
- Ziffer 5Artikel römisch eins Ziffer 6 und 7 ist anzuwenden:
- Litera aauf steuerbare Umsätze im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1972, die nach dem 31. Dezember 1987 ausgeführt werden;
- Litera bauf steuerbare Umsätze im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, des Umsatzsteuergesetzes 1972, bei welchen der für die Anwendung der zolltarifarischen Bestimmungen maßgebende Zeitpunkt nach dem 31. Dezember 1987 liegt.
Artikel römisch zwei
Anmerkung, Zu Paragraph 10 und zur Anlage A des UStG 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 223 aus 1972,)
Beruht eine Leistung, die nach dem Inkrafttreten der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erbracht wird, auf einem Vertrag, der vor dem 1. Jänner 1989 - im Falle des Artikel römisch eins, Ziffer 7 und 9 vor dem 1. August 1988 - geschlossen worden ist, so hat der Empfänger der Leistung dem Leistenden die sich aus der Erhöhung des Umsatzsteuersatzes ergebende Mehrbelastung zu ersetzen, es sei denn, die Parteien haben ausdrücklich oder schlüssig anderes vereinbart oder sie hätten auch bei Kenntnis der Erhöhung des Umsatzsteuersatzes kein anderes Entgelt vereinbart.
Artikel römisch zwei
Anmerkung, Zu Paragraph 6, UStG 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 223 aus 1972,)
Artikel römisch eins ist auf steuerbare Umsätze im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1972 anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1989 ausgeführt werden.
Artikel römisch zwei
Anmerkung, Zu den Paragraphen 4, 6, 10, 21 und 22 UStG 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 223 aus 1972,)
- Ziffer einsArtikel römisch eins Ziffer eins, eins, a, 2, 3 und 5 ist auf steuerbare Umsätze im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1972 anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1989 ausgeführt werden.
- Ziffer 2Artikel römisch eins Ziffer 4, ist auf Voranmeldungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1989 beginnen, anzuwenden.
Artikel römisch zwei
Anmerkung, Zu den Paragraphen 3 und 6 UStG 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 223 aus 1972,)
Artikel römisch eins ist auf Umsätze im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, des Umsatzsteuergesetzes 1972 anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1989 ausgeführt werden.
Artikel römisch zwei
Umsatzsteuergesetz 1972
Anmerkung, zu den Paragraphen 10, 12 a und Anlage B,
Bundesgesetzblatt Nr. 223 aus 1972,)
Das Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990,, wird wie folgt geändert:
- Ziffer einsAnmerkung, Betrifft Änderung des Paragraph 10,)
- Ziffer 2Anmerkung, Betrifft Änderung des Paragraph 10,)
- Ziffer 3Anmerkung, Paragraph 12 a, wird angefügt)
- Ziffer 4Anmerkung, Entfall der Anlage B)
- Ziffer 5Ziffer eins, ist anzuwenden:
- Litera aauf steuerbare Umsätze im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1972, die nach dem 31. Dezember 1991 und vor dem 1. Jänner 1997 ausgeführt werden;
- Litera bauf steuerbare Umsätze im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, des Umsatzsteuergesetzes 1972, bei welchen der für die Anwendung der zolltarifarischen Bestimmungen maßgebende Zeitpunkt nach dem 31. Dezember 1991 und vor dem 1. Jänner 1997 liegt.
- Ziffer 6Ziffer 2 und 4 ist anzuwenden:
- Litera aauf steuerbare Umsätze im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1972, die nach dem 31. Dezember 1991 ausgeführt werden;
- Litera bauf steuerbare Umsätze im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, des Umsatzsteuergesetzes 1972, bei welchen der für die Anwendung der zolltarifarischen Bestimmungen maßgebende Zeitpunkt nach dem 31. Dezember 1991 liegt.
- Ziffer 7Ziffer 3, ist auf steuerfreie Lieferungen (Paragraph 6, Ziffer eins, des Umsatzsteuergesetzes 1972) von Kraftfahrzeugen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1991 ausgeführt werden.
Artikel römisch drei
Anmerkung, Zu den Paragraphen 2, 4, 5, 6, 10, 12, 17, 21, 22 und zu den
Anlagen A und B UStG 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 223 aus 1972,)
- Absatz eins,Die Bestimmungen des Artikels römisch eins Ziffer eins, 12 bis 14, 16 und 17 sind ab dem Veranlagungsjahr 1981 anzuwenden.
- Absatz 2,Die Bestimmungen des Artikels römisch eins Ziffer 2 bis 11, 18 und 19 sind anzuwenden:
- Ziffer einsauf steuerbare Umsätze im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1972, die nach dem 31. Dezember 1980 ausgeführt werden;
- Ziffer 2auf steuerbare Umsätze im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, des Umsatzsteuergesetzes 1972, bei welchen der für die Anwendung der zolltarifarischen Bestimmungen maßgebende Zeitpunkt nach dem 31. Dezember 1980 liegt.
- Absatz 3,Die Bestimmungen des Artikels römisch eins Ziffer 15 und des Artikels römisch zwei sind ab dem 1. Jänner 1981 anzuwenden.
Artikel römisch drei
Anmerkung, Zu den Paragraphen 2, 10, 22 und zur Anlage B UStG 1972,
Bundesgesetzblatt Nr. 223 aus 1972,)
- Absatz eins,Artikel römisch eins, Ziffer eins und Artikel römisch zwei, sind ab dem 1. Jänner 1984 anzuwenden.
- Absatz 2,Artikel römisch eins, Ziffer eins a bis 10 sind anzuwenden:
- Ziffer einsauf steuerbare Umsätze im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1972, die nach dem 31. Dezember 1983 ausgeführt werden;
- Ziffer 2auf steuerbare Umsätze im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, des Umsatzsteuergesetzes 1972, bei welchen der für die Anwendung der zolltarifarischen Bestimmungen maßgebende Zeitpunkt nach dem 31. Dezember 1983 liegt.
Artikel römisch drei
Anmerkung, Zu den Paragraphen eins, 2, 6, 7, 10, 12, 13, 17, 20 und 23 sowie zur
Anlage A des UStG 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 223 aus 1972,)
- Ziffer einsArtikel römisch eins Ziffer eins, ist auf steuerbare Umsätze im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, des Umsatzsteuergesetzes 1972 anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1988 ausgeführt werden.
- Ziffer 2Artikel römisch eins Ziffer 2, 3, 4 und 14 tritt mit 1. Jänner 1989 in Kraft.
- Ziffer 3Artikel römisch eins Ziffer 5 und 8 ist auf steuerbare Umsätze im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, des Umsatzsteuergesetzes 1972 anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1988 ausgeführt werden.
- Ziffer 4Artikel römisch eins Ziffer 6, tritt mit 1. Jänner 1988 in Kraft.
- Ziffer 5Artikel römisch eins Ziffer 7 und 9 ist auf steuerbare Umsätze im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1972 anzuwenden, die nach dem 31. Juli 1988 ausgeführt werden.
- Ziffer 6Artikel römisch eins Ziffer 10, 10, a und 11 ist auf Lieferungen oder sonstige Leistungen an den Unternehmer anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1988 ausgeführt werden.
- Ziffer 7Artikel römisch eins Ziffer 12, 13 und 15 ist ab dem Veranlagungsjahr 1989 - im Falle eines vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahres (Paragraph 20, Absatz eins,) für Voranmeldungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1988 enden - anzuwenden.
- Ziffer 8Artikel römisch eins Ziffer 16 und 17 ist anzuwenden:
- Litera aauf steuerbare Umsätze im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1972, die nach dem 31. Dezember 1988 ausgeführt werden;
- Litera bauf steuerbare Umsätze im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, des Umsatzsteuergesetzes 1972, bei welchen der für die Anwendung der zolltarifarischen Bestimmungen maßgebende Zeitpunkt nach dem 31. Dezember 1988 liegt.
Artikel römisch drei
Umsatzsteuergesetz 1972
Anmerkung, zu Paragraph 10,, Bundesgesetzblatt Nr. 223 aus 1972,)
Das Umsatzsteuergesetz 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1992,, wird wie folgt geändert:
- Ziffer einsAnmerkung, Betrifft Änderung des Paragraph 10,)
- Ziffer 2Die Ziffer eins, ist auf Leistungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1992 ausgeführt werden.
Artikel römisch drei
Umsatzsteuergesetz 1972
Anmerkung, Zu Paragraph 6,, Bundesgesetzblatt Nr. 223 aus 1972,)
Das Umsatzsteuergesetz 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1993,, wird wie folgt geändert:
- Ziffer einsAnmerkung, Änderung des Paragraph 6,)
- Ziffer 2Ziffer eins, ist erstmalig auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1992 ausgeführt werden.
Artikel römisch vier
Umsatzsteuergesetz 1972
Anmerkung, zu Paragraph 12 a,, Bundesgesetzblatt Nr. 223 aus 1972,)
- Ziffer einsAnmerkung, Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 223 aus 1972,)
- Ziffer 2Ziffer eins, ist auf sonstige Leistungen an den Unternehmer anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1992 ausgeführt werden.
Artikel römisch sechs
Schlußbestimmungen
Anmerkung, Zu Paragraph 6, UStG 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 223 aus 1972,)
Paragraph eins, (1) Anmerkung, Inkrafttretensbestimmung zu Artikel römisch eins, der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1986,)
- Absatz 2,Anmerkung, ÜR zu Artikel römisch drei, der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1986,)
- Absatz 3,Artikel römisch vier, ist auf steuerbare Umsätze im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1972 anzuwenden, die nach dem 31. August 1986 ausgeführt werden.
- Absatz 4,Anmerkung, Inkrafttretensbestimmung zu Artikel römisch eins und römisch zwei der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1986,)
- Absatz 5,Anmerkung, ÜR zu Artikel römisch eins, der Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1986,)
- Absatz 6,Anmerkung, Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften)
Das Umsatzsteuergesetz 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 818 aus 1993,, wird wie folgt geändert:
Anmerkung, Ziffer eins bis 6 betreffen die Änderungen des Umsatzsteuergesetzes 1972)
- Ziffer 7Ziffer eins, ist auf steuerbare Umsätze im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1972 anzuwenden, die in Veranlagungszeiträumen ausgeführt werden, die nach dem 31. Dezember 1993 beginnen.
- Ziffer 8Ziffer 2, 4 und 6 sind ab dem Veranlagungsjahr 1994 anzuwenden.
- Ziffer 9Ziffer 3, ist auf Veranlagungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1993 beginnen.
- Ziffer 10Ziffer 5, ist erstmals für Fälligkeiten des Jahres 1994 anzuwenden.
ARTIKEL römisch acht
Inkrafttreten
Anmerkung, Zu den Paragraphen eins, 3, 4, 6, 7, 9, 10, 11, 12, 21, 22, 23, 25,,
26 und zur Anlage UStG 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 223 aus 1972,)
- Absatz eins,Die Bestimmungen des Artikels römisch eins dieses Bundesgesetzes sind, soweit in den Absatz 2 bis 4 nicht anderes bestimmt wird, anzuwenden:
- Litera aauf steuerbare Umsätze im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1972, die nach dem 31. Dezember 1975 ausgeführt werden;
- Litera bauf steuerbare Umsätze im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, des Umsatzsteuergesetzes 1972, bei welchen der für die Anwendung der zolltarifarischen Bestimmungen maßgebende Zeitpunkt nach dem 31. Dezember 1975 liegt.
- Absatz 2,Die Bestimmungen des Artikels römisch eins Ziffer 3, 5 und 9 sind ab dem Veranlagungsjahr 1973 anzuwenden.
- Absatz 3,Die Bestimmungen des Artikels römisch eins Ziffer 13, 14 und 15 sind ab dem Veranlagungsjahr 1975 anzuwenden.
- Absatz 4,Die Bestimmungen des Artikels römisch eins Ziffer 18, treten mit 1. Jänner 1976 in Kraft.
- Absatz 5,Anmerkung, Inkrafttretensbestimmung zu Artikel römisch zwei, der Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 636 aus 1975,)
- Absatz 6,Anmerkung, ÜR zu Artikel römisch drei und römisch vier der Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 636 aus 1975,)
- Absatz 7,Anmerkung, Inkrafttretensbestimmung zu Artikel römisch fünf,, römisch sechs und römisch sieben der Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 636 aus 1975,)
Artikel römisch acht
Umsatzsteuergesetz 1972
Anmerkung, zu den Paragraphen 2, 6, 6 a, 12, 14, 17, 18, 20, 21, 22 und 23,
Bundesgesetzblatt Nr. 223 aus 1972,)
Das Umsatzsteuergesetz 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 530 aus 1993,, wird wie folgt geändert:
Anmerkung, Ziffer eins bis Ziffer 8, betreffen die Änderungen des Umsatzsteuergesetzes 1972)
- Ziffer 9Abweichend von der Ziffer 7, kann der Unternehmer, der ab dem Jahre 1993 die Vorsteuerbeträge nach Absatz eins, Ziffer 2, ermittelt hat, im Jahre 1994 auf die Ermittlung der Vorsteuerbeträge gemäß Absatz eins, Ziffer eins, übergehen.
- Ziffer 10Abweichend von der Ziffer 8, kann der Unternehmer, der im Jahre 1993 die Vorsteuerbeträge nach den allgemeinen Vorschriften ermittelt hat, in den Jahren 1994 bis 1997 auch vor Ablauf von fünf Kalenderjahren auf die erstmalige Ermittlung der Vorsteuerbeträge gemäß Absatz eins, Ziffer eins, übergehen.
Anmerkung, Ziffer 11 bis Ziffer 19, betreffen die Änderungen des Umsatzsteuergesetzes 1972)
- Ziffer 20Ziffer eins, 3, 11, 16, 17 und 19 sind ab dem Veranlagungsjahr 1994 anzuwenden.
- Ziffer 21Ziffer 2, ist auf steuerbare Umsätze im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1972 anzuwenden, die in Veranlagungszeiträumen ausgeführt werden, die nach dem 31. Dezember 1993 beginnen.
- Ziffer 22Ziffer 3 a, 4 bis 10, 12 und 13 a sind anzuwenden auf Veranlagungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1993 beginnen.
- Ziffer 23Ziffer 13 b, ist auf Einfuhrumsatzsteuerbeträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1993 entrichtet werden.
- Ziffer 24Die Ziffer 14 und 15 sind erstmals für Fälligkeiten des Jahres 1994 anzuwenden.
- Ziffer 25Ziffer 18, ist ab dem Veranlagungsjahr 1994 - im Falle eines vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahres (Paragraph 20, Absatz eins,) für Voranmeldungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1993 enden - anzuwenden.
ARTIKEL römisch neun
Inkrafttreten
Anmerkung, Zu den Paragraphen 10, 26, 28 und 29 UStG 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 223 aus 1972,)
- Absatz eins,Anmerkung, Inkrafttretensbestimmung zu Artikel römisch eins, der Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 143 aus 1976,)
- Absatz 2,Anmerkung, ÜR zu Artikel römisch zwei, der Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 143 aus 1976,)
- Absatz 3,Artikel römisch drei Ziffer eins, ist auf steuerbare Umsätze im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1972 anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1976 ausgeführt werden.
- Absatz 4,Artikel römisch drei Ziffer 2, ist auf steuerbare Umsätze im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1972 anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1976 ausgeführt werden.
- Absatz 5,Artikel römisch drei Ziffer 3, tritt mit 1. Jänner 1976 in Kraft.
- Absatz 6,Artikel römisch drei Ziffer 4 bis 8 ist auf steuerbare Vorgänge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1972 ausgeführt werden.
- Absatz 7,Anmerkung, ÜR zu Artikel römisch fünf, der Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 143 aus 1976,)
- Absatz 8,Anmerkung, ÜR zu Artikel römisch fünf, der Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 143 aus 1976,)
- Absatz 9,Anmerkung, ÜR zu Artikel römisch fünf, der Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 143 aus 1976,)
Anlage A
----------------
(zu § 10 Abs. 2)
Verzeichnis der dem Steuersatz 10 vom Hundert unterliegenden
Gegenstände
- Ziffer einsLebende Tiere der Nummern 0101 bis 0105 des Zolltarifes.
- Ziffer 2Bienen und ausgebildete Blindenführhunde (Unternummer 0106 00 A des Zolltarifes).
- Ziffer 3Fleisch, Innereien und anderer genießbarer Schlachtanfall (Kapitel 2 des Zolltarifes).
- Ziffer 4Fische, ausgenommen Zierfische; Krebstiere; Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere (Kapitel 3 des Zolltarifes, ausgenommen Unternummer 0301 10).
- Ziffer 5Milch und Molkereierzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig; genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweitig weder genannt noch inbegriffen (Kapitel 4 des Zolltarifes).
- Ziffer 6Federn, wie sie als Polsterungs- oder Füllmaterial verwendet werden, roh, auch geschlissen; Daunen, roh, auch geschlissen (Unternummern 0505 10 A 1, 0505 10 B und 0505 10 C 1 des Zolltarifes).
- Ziffer 7Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, in Ruhe, im Wachstum oder in Blüte; Zichorienpflanzen, -setzlinge und -wurzeln, andere als Wurzeln der Nummer 1212 (Nummer 0601 des Zolltarifes).
- Ziffer 8Andere lebende Pflanzen (einschließlich ihrer Wurzeln), Stecklinge und Pfropfreiser; Pilzmyzel (Nummer 0602 des Zolltarifes).
- Ziffer 9Blumen, Blüten und Knospen davon, abgeschnitten, wie sie für Binde- oder Zierzwecke verwendet werden, frisch (Unternummer 0603 10 des Zolltarifes).
- Ziffer 10Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blumen, Blüten oder Knospen davon sowie Gräser, Moose und Flechten, wie sie für Binde- oder Zierzwecke verwendet werden, frisch (Unternummern 0604 10 A und 0604 91 des Zolltarifes).
- Ziffer 11Gemüse und getrocknete Hülsenfrüchte, ausgelöst, auch geschält oder zerkleinert (Nummern 0701 bis 0713 des Zolltarifes).
- Ziffer 12Topinambur, frisch oder getrocknet, auch in Stücken oder in Form von Pellets (Unternummer 0714 90 A des Zolltarifes).
- Ziffer 13Genießbare Früchte (Nummern 0801 bis 0813 des Zolltarifes).
- Ziffer 14Kaffee, Tee, Mate und Gewürze (Kapitel 9 des Zolltarifes).
- Ziffer 15Getreide (Kapitel 10 des Zolltarifes).
- Ziffer 16Müllereierzeugnisse (Nummern 1101 bis 1104 des Zolltarifes).
- Ziffer 17Mehl, Grieß und Flocken aus Kartoffeln (Nummer 1105 des Zolltarifes).
- Ziffer 18Mehl und Grieß aus getrockneten Hülsenfrüchten der Nummer 0713; Mehl, Grieß und Pulver, aus Waren des Kapitels 8 (Unternummern 1106 10 und 1106 30 des Zolltarifes).
- Ziffer 19Weizenstärke, Maisstärke und Kartoffelstärke (Unternummern 1108 11, 1108 12 und 1108 13 des Zolltarifes).
- Ziffer 20Waren des Kapitels 12 des Zolltarifes, und zwar
- Litera aÖlsaaten und ölhaltige Früchte sowie Mehl und Grieß daraus (Nummern 1201 bis 1208 des Zolltarifes),
- Litera bSamen, Früchte und Sporen, wie sie zur Aussaat verwendet werden (Nummer 1209 des Zolltarifes),
- Litera cHopfen (Blütenzapfen), frisch oder getrocknet, auch gemahlen, pulverisiert oder in Form von Pellets; Hopfenmehl (Lupulin) (Nummer 1210 des Zolltarifes),
- Litera dMinzen, Salbei, Kamillenblüten, Lindenblüten, Holunderblüten und anderer Haustee (Unternummer 1211 90 B des Zolltarifes),
- Litera eJohannisbrot, Zuckerrüben, frisch oder getrocknet, auch gemahlen; Fruchtsteine, Fruchtkerne und andere pflanzliche Waren (einschließlich nicht geröstete Zichorienwurzeln der Varietät Cichorium intybus sativum), die hauptsächlich für die menschliche Ernährung verwendet werden, anderweitig weder genannt noch inbegriffen (Unternummern 1212 10, 1212 30, 1212 91 und 1212 99 des Zolltarifes),
- Litera fGetreidestroh und Getreidespreu, roh, auch gehäckselt, gemahlen, gepreßt oder in Form von Pellets (Nummer 1213 des Zolltarifes),
- Litera gSteckrüben, Futterrüben, Wurzeln zu Futterzwecken, Heu, Luzerne, Klee, Esparsette, Futterkohl, Lupinen, Wicken und ähnliches pflanzliches Futter, auch in Form von Pellets (Nummer 1214 des Zolltarifes).
- Ziffer 21Pektinstoffe, Pektinate und Pektate (Unternummer 1302 20 des Zolltarifes).
- Ziffer 22Waren des Kapitels 15 des Zolltarifes, und zwar
- Litera aSchweineschmalz und Fette von Geflügel (Unternummern 1501 00 C 1 und 1501 00 C 3 des Zolltarifes),
- Litera bPremier jus und Speisetalg (Unternummer 1502 00 A des Zolltarifes),
- Litera cOleomargarin (Unternummer 1503 00 A des Zolltarifes),
- Litera dgenießbare pflanzliche Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert (Unternummern 1507 10 B, 1507 90 B, 1508 10 B, 1508 90 B, 1509 10 B, 1509 90 B, 1510 00 B, 1511 10 B, 1511 90 B, 1512 11 B, 1512 19 B, 1512 21 B, 1512 29 B, 1513 11 B, 1513 19 B, 1513 21 B, 1513 29 B, 1514 10 B, 1514 90 B, 1515 19 B 2, 1515 21 B, 1515 29 B, 1515 30 B 2, 1515 40 B 2, 1515 50 B, 1515 90 A 2, 1515 90 A 3 b und 1515 90 B 2 des Zolltarifes),
- Litera egenießbare tierische oder pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, rückgeestert oder elaidinisiert, auch raffiniert, aber nicht weiter zubereitet (Unternummern 1516 10 B 2, 1516 20 B 3, 1516 20 B 4 b und 1516 20 C 2 des Zolltarifes),
- Litera fMargarine; genießbare Mischungen oder Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten oder Ölen oder von Fraktionen verschiedener Fette oder Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette oder Öle sowie deren Fraktionen der Nummer 1516 (Unternummern 1517 10, 1517 90 A, 1517 90 B 1 und 1517 90 B 3 des Zolltarifes),
- Litera gBienenwachs im natürlichen Zustand (Unternummer 1521 90 A des Zolltarifes).
- Ziffer 23Zubereitungen von Fleisch, Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren (Kapitel 16 des Zolltarifes).
- Ziffer 24Zucker und Zuckerwaren, ausgenommen Fructose (Lävulose) und Malzzucker (Maltose), chemisch rein (Kapitel 17 des Zolltarifes, ausgenommen Unternummern 1702 50 und 1702 90 B 1).
- Ziffer 25Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln; Schokolade und andere kakaohaltige Nahrungsmittelzubereitungen (Nummern 1805 und 1806 des Zolltarifes).
- Ziffer 26Zubereitungen von Getreide, Mehl, Stärke oder Milch; Backwaren (Kapitel 19 des Zolltarifes).
- Ziffer 27Zubereitungen von Gemüse, Früchten oder anderen Pflanzenteilen, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte (Nummern 2001 bis 2008 des Zolltarifes).
- Ziffer 28Verschiedene eßbare Zubereitungen (Kapitel 21 des Zolltarifes).
- Ziffer 29Wasser (Unternummer 2201 90 C des Zolltarifes).
- Ziffer 30
- Litera aMilch und Molkereierzeugnisse der Nummern 0401, 0402 und 0404, mit Zusatz von Früchten oder Kakao(Unternummer 2202 90 A 1 des Zolltarifes),
- Litera bKaffee-, Kaffee-Ersatz-, Mate- oder Tee-Getränke (auch Früchtetees, Kräutertees oder Tees aus anderen Pflanzen oder Pflanzenteilen) (aus Unternummern 2202 90 B 1 und 2202 90 B 2 des Zolltarifes).
- Ziffer 31Speiseessig und Speiseessigersatz aus Essigsäure (Nummer 2209 des Zolltarifes).
- Ziffer 32Rückstände und Abfälle der Nahrungsmittelindustrie; Futterzubereitungen (Kapitel 23 des Zolltarifes).
- Ziffer 33Tabak, roh oder unverarbeitet (Unternummern 2401 10 und 2401 20 des Zolltarifes).
- Ziffer 34Speisesalz (aus Nummer 2501 des Zolltarifes).
- Ziffer 35Handelsübliches Ammoniumcarbonat und andere Ammoniumcarbonate sowie Dinatriumcarbonat (Soda) (Unternummern 2836 10 und 2836 20 des Zolltarifes).
- Ziffer 36Essigsäure (Unternummer 2915 21 des Zolltarifes).
- Ziffer 37Saccharin und dessen Salze (Unternummer 2925 11 des Zolltarifes).
- Ziffer 38Tierische und pflanzliche Düngemittel (ausgenommen Guano), auch untereinander gemischt, nicht chemisch behandelt (Unternummer 3101 00 A 2 des Zolltarifes).
- Ziffer 39Gelatine (Unternummer 3503 00 A des Zolltarifes).
- Ziffer 40Zubereitete Enzyme, die Nährstoffe enthalten (Unternummer 3507 90 A des Zolltarifes).
- Ziffer 40 aSüßungsmittel (aus Unternummer 3823 90 B des Zolltarifes).
- Ziffer 41Rohe, ganze Häute und Felle, frisch, gesalzen oder getrocknet (Unternummern 4101 10 A, 4101 21, 4101 30 A, 4101 40 A, 4102 10 A, 4102 29 A, 4103 10 A, 4103 20 A und 4103 90 A des Zolltarifes).
- Ziffer 42Holz, und zwar
- Litera aBrennholz, in Form von Rundlingen, Scheitern, Prügeln, Reisigbündeln oder in ähnlichen Formen; Holz in Abschnitzeln oder Teilchen; Sägespäne und Holzabfälle, auch zu Pellets, Briketts, Scheitern oder ähnlichen Formen agglomeriert (Nummer 4401 des Zolltarifes),
- Litera bRohholz, auch entrindet, entsplintet oder grob zwei- oder vierseitig zugerichtet, ausgenommen tropische Hölzer (Unternummern 4403 10 A, 4403 10 B 2, 4403 20 A, 4403 20 B 2, 4403 91 B, 4403 92 und 4403 99 B des Zolltarifes),
- Litera cStecken aus Holz, gespalten; Pfähle, Pflöcke und Stangen, aus Holz, zugespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt (Unternummern 4404 10 A und 4404 20 A des Zolltarifes).
- Ziffer 43Waren des Kapitels 49 des Zolltarifes, und zwar
- Litera aBücher, Broschüren und ähnliche Druckerzeugnisse, auch in losen Bogen (Nummer 4901 des Zolltarifes),
- Litera bZeitungen, Zeitschriften und andere periodische Druckschriften, auch illustriert, auch mit Werbung (Nummer 4902 des Zolltarifes),
- Litera cBilderbücher, Zeichenbücher oder Malbücher für Kinder (Nummer 4903 des Zolltarifes),
- Litera dMusikalien (Noten) gedruckt oder handgeschrieben, auch gebunden, auch illustriert (Nummer 4904 des Zolltarifes),
- Litera ekartographische Erzeugnisse aller Art, einschließlich Wandkarten, topographische Pläne und Globen, gedruckt (Nummer 4905 des Zolltarifes).
- Ziffer 44Kunstgegenstände (Unternummer 9701 10, Nummern 9702 und 9703 des Zolltarifes).
- Ziffer 45Sammlungen und Sammlungsstücke von zoologischem, botanischem, mineralogischem, anatomischem, archäologischem, paläontologischem oder numismatischem Wert; Sammlungen und Sammlungsstücke von historischem oder ethnographischem Wert, die zur Aufnahme in eine nach wissenschaftlichen Grundsätzen aufgebaute öffentliche Sammlung bestimmt sind (aus Nummer 9705 des Zolltarifes).