BGBl. Nr. 427/1996
427. Bundesgesetz: Verbrauchsteueränderungsgesetz 1996
Bundesgesetz, mit dem das Mineralölsteuergesetz 1995, das Biersteuergesetz 1995, das Schaumweinsteuergesetz 1995, das Alkohol – Steuer und Monopolgesetz 1995 und das Tabaksteuergesetz 1995 geändert werden (Verbrauchsteueränderungsgesetz 1996)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 77geändertAbs 1 Z 2 lit e (neu)
… 8 unveränderte Absätze
§ 77.
(1) Der Inhaber eines Alkohollagers hat im Betriebsbuch ferner aufzuzeichnen:
1. für Alkohol, der in einem Lager gereinigt, verarbeitet wurde oder untergegangen ist,
a) den Tag des Reinigens, der Verarbeitung oder des Untergangs,
b) die Alkoholmenge,
2. für Erzeugnisse, die in das Lager aufgenommen wurden,
a) den Tag der Aufnahme,
b) die Alkoholmenge,
c) den Namen oder die Firma und die Anschrift desjenigen, der die Erzeugnisse geliefert hat,
d) den Tag der Verarbeitung oder des Verbrauches,
e) den Tag der Überführung in den freien Verkehr, die Bezeichnung der Zollstelle, bei der die Überführung stattfand, sowie den Namen oder die Firma und die Anschrift des Anmelders, wenn das Erzeugnis in das Steuergebiet eingeführt wurde,
3. für Erzeugnisse, die aus dem Lager weggebracht wurden,
… 5 unveränderte Absätze
a) die Art des Erzeugnisses,
b) den Tag der Wegbringung,
c) die Alkoholmenge,
d) den Namen oder die Firma und die Anschrift des Erwerbers.
(2) Wird im Alkohollager Alkohol vergällt, so gilt Abs. 1 Z 2 und 3 sinngemäß.