BGBl. I Nr. 139/1997
139. Bundesgesetz: Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetz 1997 – ASRÄG 1997
Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Betriebspensionsgesetz, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Arbeitsmarktservicegesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Karenzgeldgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Betriebshilfegesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, das Heeresversorgungsgesetz, das Verbrechensopfergesetz, das Opferfürsorgegesetz, das Impfschadengesetz und das Entgeltfortzahlungsgesetz geändert werden (Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetz 1997 – ASRÄG 1997)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 11geändertAbs 2; Abs 3
… 6 unveränderte Absätze
§ 11.
(1) Die Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte (§ 9 Abs. 2) beträgt monatlich 4 674 S. Für die Beschädigten mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 vH bis 80 vH ist die Grundrente aus den folgenden Hundertsätzen des jeweiligen Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte zu berechnen:
1. bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 vH aus 20 vH;
2. bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 vH aus 30 vH;
3. bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 vH aus 40 vH;
4. bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 60 vH aus 50 vH;
5. bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 70 vH aus 60 vH und
6. bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 80 vH aus 80 vH.
(2) Die Grundrente nach Abs. 1 ist vom Ersten des Monates an, in dem männliche Schwerbeschädigte das 60. und weibliche Schwerbeschädigte das 55. Lebensjahr vollenden, der im Falle von männlichen Schwerbeschädigten auf die Vollendung des 60., im Falle von weiblichen Schwerbeschädigten auf die Vollendung des 55. Lebensjahres folgt, um 192 S zu erhöhen.
(3) An Stelle des im Abs. 2 angeführten Betrages gebührt Schwerbeschädigten eine Erhöhung der Grundrente vom Ersten des Monates an, in dem sie das der auf die Vollendung des 65., 70., 75. beziehungsweise 80. Lebensjahr vollenden Lebensjahres folgt, in folgendem Ausmaß:
bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von | |||||
ab Vollendung des | 50 vH | 60 vH | 70 vH | 80 vH | 90/100 vH |
Schilling | |||||
65. Lebensjahres | 209 | 350 | 423 | 561 | 700 |
70. Lebensjahres | 424 | 699 | 793 | 936 | 1 122 |
75. Lebensjahres | 772 | 1 051 | 1 170 | 1 308 | 1 450 |
80. Lebensjahres | 1 122 | 1 404 | 1 544 | 1 684 | 1 824 |
Anmerkung