BGBl. I Nr. 70/2001
70. Bundesgesetz: Versorgungsrechts-Änderungsgesetz 2002 – VRÄG 2002
Bundesgesetz, mit dem das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, das Opferfürsorgegesetz, das Heeresversorgungsgesetz, das Impfschadengesetz, das Verbrechensopfergesetz, das Kriegsopferfondsgesetz, das Bundesgesetz betreffend Abänderung und Ergänzung des Kleinrentnergesetzes und das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz geändert werden (Versorgungsrechts-Änderungsgesetz 2002 – VRÄG 2002)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 11geändertAbs 1 Z 6; Abs 2; Abs 3 Tabelle
§ 11.
(1) Die Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte (§ 9 Abs. 2) beträgt monatlich 4 674 S 412,93 € (Anm. 1). Für die Beschädigten mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 vH bis 80 vH ist die Grundrente aus den folgenden Hundertsätzen des jeweiligen Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte zu berechnen:
1. bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 vH aus 20 vH;
… 3 unveränderte Absätze
2. bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 vH aus 30 vH;
3. bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 vH aus 40 vH;
4. bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 60 vH aus 50 vH;
5. bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 70 vH aus 60 vH und
6. bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 80 vH aus 80 vH (Anm. 1).
(2) Die Grundrente nach Abs. 1 ist vom Ersten des Monates an, der im Falle von männlichen Schwerbeschädigten auf die Vollendung des 60., im Falle von weiblichen Schwerbeschädigten auf die Vollendung des 55. Lebensjahres folgt, um 192 S 16,93 € (Anm. 1) zu erhöhen.
(3) An Stelle des im Abs. 2 angeführten Betrages gebührt Schwerbeschädigten eine Erhöhung der Grundrente vom Ersten des Monates an, der auf die Vollendung des 65., 70., 75. beziehungsweise 80. Lebensjahres folgt, in folgendem Ausmaß:
Anmerkung