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BGBl. I Nr. 20/1998

kundgemacht 09.01.1998 RIS↗Parlament↗
20. Bundesgesetz: Änderung des Schulorganisationsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 20/1998× zu SchOG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schulorganisationsgesetz (SchOG) 2351 § 0↗RIS↗
§ 80geändertAbs 3 (aufgehoben)
in Kraft 01.09.1994 – 31.08.1998 · idF BGBl. Nr. 323/1993 · danach: BGBl. I Nr. 20/1998 § 80↗RIS↗
in Kraft 01.09.1998 – 31.08.2006 · idF BGBl. I Nr. 20/1998 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 91/2005 § 80↗RIS↗
Aufbau der Akademie für Sozialarbeit
§ 80.
(1) Die Akademie für Sozialarbeit umfaßt sechs Semester.
(2) Die Akademie für Sozialarbeit kann auch als Schule für Berufstätige unter allfälliger entsprechender Verlängerung der Ausbildungsdauer geführt werden.
(3) An den Akademien für Sozialarbeit können auch Kurse zur Fortbildung und zur Ausbildung in Spezialbereichen der Sozialarbeit für Absolventen der Akademie für Sozialarbeit geführt werden.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/1998)
(4) An den einzelnen Akademien für Sozialarbeit ist ein Ständiger Ausschuß einzurichten, dem der Direktor der Akademie für Sozialarbeit und drei von den Lehrern zu wählende Lehrervertreter sowie zwei von der Studentenvertretung zu entsendender Studentenvertreter angehören. An privaten Akademien für Sozialarbeit gehört dem Ständigen Ausschuß auch ein Vertreter des Schulerhalters an.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/1998