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BGBl. Nr. 323/1993

kundgemacht 11.05.1993 RIS↗Parlament↗
323. Bundesgesetz: 14. Schulorganisationsgesetz-Novelle
Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz und die 12. Schulorganisationsgesetz-Novelle geändert werden (14. Schulorganisationsgesetz-Novelle)
Kundmachung BGBl. Nr. 323/1993× zu SchOG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schulorganisationsgesetz (SchOG) 463 § 0↗RIS↗
§ 80neu
in Kraft 01.09.1993 – 31.08.1994 · idF BGBl. Nr. 323/1993 § 80↗RIS↗

Aufbau der Akademie für Sozialarbeit

Paragraph 80,

  1. Absatz eins,Die Akademie für Sozialarbeit umfaßt sechs Semester und für Aufnahmswerber ohne Reifeprüfung einer höheren Schule außerdem einen einjährigen Vorbereitungslehrgang.
  2. Absatz 2,Die Akademie für Sozialarbeit kann auch als Schule für Berufstätige unter allfälliger entsprechender Verlängerung der Ausbildungsdauer geführt werden.
  3. Absatz 3,An den Akademien für Sozialarbeit können auch Kurse zur Fortbildung und zur Ausbildung in Spezialbereichen der Sozialarbeit für Absolventen der Akademie für Sozialarbeit geführt werden.
  4. Absatz 4,An den einzelnen Akademien für Sozialarbeit ist ein Ständiger Ausschuß einzurichten, dem der Direktor der Akademie für Sozialarbeit und drei von den Lehrern zu wählende Lehrervertreter sowie zwei von der Studentenvertretung zu entsendender Studentenvertreter angehören. An privaten Akademien für Sozialarbeit gehört dem Ständigen Ausschuß auch ein Vertreter des Schulerhalters an.
§ 80geändertAbs 1
in Kraft 01.09.1993 – 31.08.1994 · idF BGBl. Nr. 323/1993 § 80↗RIS↗
in Kraft 01.09.1994 – 31.08.1998 · idF BGBl. Nr. 323/1993 · danach: BGBl. I Nr. 20/1998 § 80↗RIS↗
Aufbau der Akademie für Sozialarbeit
§ 80.
(1) Die Akademie für Sozialarbeit umfaßt sechs Semester und für Aufnahmswerber ohne Reifeprüfung einer höheren Schule außerdem einen einjährigen Vorbereitungslehrgang.
(2) Die Akademie für Sozialarbeit kann auch als Schule für Berufstätige unter allfälliger entsprechender Verlängerung der Ausbildungsdauer geführt werden.
(3) An den Akademien für Sozialarbeit können auch Kurse zur Fortbildung und zur Ausbildung in Spezialbereichen der Sozialarbeit für Absolventen der Akademie für Sozialarbeit geführt werden.
(4) An den einzelnen Akademien für Sozialarbeit ist ein Ständiger Ausschuß einzurichten, dem der Direktor der Akademie für Sozialarbeit und drei von den Lehrern zu wählende Lehrervertreter sowie zwei von der Studentenvertretung zu entsendender Studentenvertreter angehören. An privaten Akademien für Sozialarbeit gehört dem Ständigen Ausschuß auch ein Vertreter des Schulerhalters an.