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BGBl. I Nr. 5/1999

kundgemacht 08.01.1999 RIS↗Parlament↗
5. Bundesgesetz: Änderung des Richterdienstgesetzes, des Gerichtsorganisationsgesetzes, des Staatsanwaltschaftsgesetzes, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, des Gehaltsgesetzes 1956, des Nebengebührenzulagengesetzes, der Reisegebührenvorschrift 1955, des Pensionsgesetzes 1965 und des Bundesfinanzgesetzes 1999
Bundesgesetz, mit dem das Richterdienstgesetz, das Gerichtsorganisationsgesetz, das Staatsanwaltschaftsgesetz, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Nebengebührenzulagengesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Pensionsgesetz 1965 und das Bundesfinanzgesetz 1999 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 5/1999× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz (RStDG) 5462 § 0↗RIS↗
§ 120geändertAbs 1
in Kraft 01.05.1962 – 31.12.1998 · idF BGBl. Nr. 305/1961 · danach: BGBl. I Nr. 5/1999 § 120↗RIS↗
in Kraft 01.01.1999 – 30.12.2003 · idF BGBl. I Nr. 5/1999 · danach: BGBl. I Nr. 130/2003 § 120↗RIS↗
Verteidigung.
§ 120.
(1) Der Beschuldigte kann einen Richter des Dienst- oder Ruhestandes oder eine in die Verteidigerliste eingetragene Person als Verteidiger beiziehen.
(2) Für die mündliche Verhandlung kann er auch um Bestellung eines Verteidigers durch den Vorsitzenden des Disziplinarsenates ansuchen. In diesem Falle ist als Verteidiger ein Richter zu bestellen.
(3) Ein Richter ist mit Ausnahme des im vorhergehenden Absatz erwähnten Falles zur Übernahme einer Verteidigung nicht verpflichtet. Er darf eine Belohnung weder ausbedingen noch annehmen und hat gegenüber dem Beschuldigten nur Anspruch auf Vergütung des im Interesse der Verteidigung notwendig oder zweckmäßig gemachten Aufwandes.
(4) Der Verteidiger ist zur Verschwiegenheit über alle ihm in seiner Eigenschaft als Verteidiger zukommenden vertraulichen Mitteilungen verpflichtet.